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Wissenswertes zur Entnahme eines Grundstücks aus Betriebsvermögen

Unternehmer:innen haben die Möglichkeit, Grundstücke aus dem Betriebsvermögen zu entnehmen und zukünftig für Privatzwecke zu nutzen. Wie das funktioniert, liest du in diesem Artikel.
Auf einer sonnigen Terrasse stehen eine Frau und ein Mann einer anderen Frau gegenüber, die sich mit dem Mann die Hand schüttelt.
Redaktion AMEXcited Guide
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Das Wichtigste in Kürze
Die Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen kann für Unternehmen strategisch sinnvoll sein. Wenn das Grundstück fortan nur noch für Privatzwecke genutzt werden soll, statt den wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens zu dienen, gibt es einige Aspekte zu beachten. Wie sich die Entnahme auf das Unternehmen auswirkt, liest du hier.
  1. Das ist eine Entnahme aus Betriebsvermögen
  2. Grundstück für Privatzwecke nutzen
  3. Eindeutige Entnahmehandlung erforderlich
  4. Einfluss auf den Unternehmensgewinn
  5. Steuerpflicht bei Entnahme aus Betriebsvermögen
  6. Betriebsvermögen: Entnahme von Grundstücken
  7. FAQ: Häufige Fragen und Antworten
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Das Wichtigste aus diesem Artikel

  • Entnahmen: Das sind Wirtschaftsgüter, die Unternehmer:innen für private Zwecke aus dem Betriebsvermögen entnehmen.
  • Wirtschaftsgüter: Meint alle materiellen und immateriellen Gegenstände, die der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens dienen.
  • Entnahmehandlung: Ein formloser, aber unmissverständlicher, unbedingter und endgültiger Vorgang zur Entnahme der Wirtschaftsgüter.
  • Umsatzsteuerpflichtige Entnahmen: Auf Entnahmen von Unternehmen, die umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten durchführen, fallen ebenfalls Umsatzsteuern an.

Das ist eine Entnahme aus Betriebsvermögen

Zum Betriebsvermögen einer Firma zählen alle Wirtschaftsgüter, die dem betrieblichen Zweck dienen, also dem Unternehmen wirtschaftlich zugutekommen. Darunter fallen beispielsweise bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter wie Bareinlagen, Grundstücke und Gebäude, Waren und Erzeugnisse sowie immaterielle Güter wie Patente und Betriebsgeheimnisse.

Wirtschaftsgüter können dem Betriebsvermögen durch die (Mit-)Unternehmer:innen zugeführt, also in Form von Einlagen beigesteuert und für betriebliche Zwecke verwendet werden. Sie können allerdings auch aus dem Betriebsvermögen entnommen werden, wenn sie für betriebsfremde Zwecke benötigt werden, beispielsweise für den eigenen Haushalt.

Wertabgaben zu betriebsfremden Zwecken werden daher auch als Entnahmen bezeichnet. Die gesetzliche Grundlage für Regelungen zu Entnahmen von Unternehmen aus dem Betriebsvermögen ist das Einkommenssteuergesetz, kurz EStG.

Grundstück für Privatzwecke nutzen

Verschiedenste Wirtschaftsgüter aus dem Anlage- und Umlaufvermögen eines Unternehmens können von den Unternehmer:innen entnommen werden. Zum Anlagevermögen zählen jene Wirtschaftsgüter, die dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen. In diese Kategorie fallen beispielsweise Grundstücke.

Wird ein Grundstück, egal, ob mit oder ohne darauf befindlicher Immobilie, fortan nicht mehr für betriebliche Zwecke benötigt und soll nur noch der Privatnutzung dienen, kann es dahingehend umgewandelt werden. Dann kommt es zur Entnahme des Grundstücks aus dem Betriebsvermögen durch die Unternehmer:innen oder Mitunternehmer:innen.

Kurz erklärt

Das Gegenteil von Anlagevermögen ist das Umlaufvermögen. Dazu zählen alle Wirtschaftsgüter, die nur kurze Zeit im Unternehmen verbleiben. Das sind beispielsweise Rohstoffe oder Erzeugnisse, die für die Produktion anderer Waren angeschafft wurden. Diese können ebenfalls von den Unternehmen zu privaten Zwecken entnommen werden.

Eindeutige Entnahmehandlung erforderlich

Wirtschaftsgüter wie Grundstücke können in der Regel nicht ohne Weiteres vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen übergehen. Die Entnahme muss unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Der Vorgang wird als sogenannte Entnahmehandlung bezeichnet.

Für die Entnahmehandlung gibt es keine vorgeschriebene Form, sie muss allerdings unmissverständlich, unbedingt und endgültig sein. Zudem muss die Entnahme aus dem Betriebsvermögen nachvollziehbar für andere sein – die Beweislast liegt also bei den entnehmenden Unternehmer:innen. Sie müssen im Zweifelsfall Nachweise erbringen.

Im Falle von Grundstücken, die zu dem sogenannten gewillkürten Betriebsvermögen eines Unternehmens zählen, ist zudem grundsätzlich eine Buchung in der Bilanz erforderlich. Diese muss dem Entnahmeprozess eindeutig zugeordnet werden können.

Die tatsächliche Entnahmehandlung kann allerdings mit einer Ausnahme entfallen: Wenn ein Rechtsvorgang vorliegt, ist sie nicht erforderlich. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Wirtschaftsgut vererbt wird, und im Rahmen einer Schenkung.

Einfluss auf den Unternehmensgewinn

Entnahmen werden genauso wie Einlagen nicht als betrieblicher Geschäftsvorfall gewertet. Darunter sind alle Transaktionen zu verstehen, die im Jahresabschluss von Unternehmen berücksichtigt werden müssen. Entnahmen werden in der Buchhaltung also gewinnneutral verbucht und haben keinen Einfluss auf den Jahresabschluss.

Entnahmen erfolgen zum Teilwert aus dem Betriebsvermögen. Das bedeutet, dass der Restbuchwert zum Zeitpunkt der Entnahme zur Berechnung herangezogen wird, also der Betrag, der bei einer angenommenen Veräußerung für das Wirtschaftsgut erzielt werden könnte.

Der Teilwert entspricht jedoch nicht dem Buchwert, mit dem das Wirtschaftsgut in der Bilanz geführt wird. Das Wirtschaftsgut verfügt also über sogenannte stille Reserven, die bei der Entnahme als gewinnerhöhend aufgelöst werden.

Quick-Info

Nicht alle (Mit-)Unternehmer:innen sind berechtigt, Privatentnahmen aus dem Betriebsvermögen zu tätigen. Möglich ist die Entnahme beispielsweise für Beteiligte an Einzelunternehmen, an Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sowie Personengesellschaften wie der offenen Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG).

Gesellschafter:innen von Unternehmen mit Haftungsbeschränkung wie der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder der Aktiengesellschaft (AG) dürfen keine Privatentnahmen aus dem Betriebsvermögen durchführen.

Steuerpflicht bei Entnahme aus Betriebsvermögen

Sobald ein Unternehmen umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten ausführt, fällt für Entnahmen aus dem Betriebsvermögen die Umsatzsteuer an, wenn dafür ein Vorsteuerabzug beansprucht wurde – egal, ob dieser gänzlich oder nur teilweise erfolgte. Das betrifft beispielsweise Sachentnahmen wie Grundstücke. Die Umsatzsteuer ist dann ebenfalls ganz oder in Teilen abzuziehen.

Eine Ausnahme sind jedoch Barentnahmen: Diese sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Ebenfalls müssen Unternehmen keine Umsatzsteuer für Entnahmen abführen, wenn sie lediglich Tätigkeiten ausüben, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind.

Betriebsvermögen: Entnahme von Grundstücken

Soll ein bisheriges Betriebsgrundstück fortan nur noch zu Privatzwecken genutzt werden, haben Unternehmer:innen verschiedener Rechtsformen die Möglichkeit, die Sacheinlage aus dem Betriebsvermögen zu entnehmen. Bei der Umwandlung gibt es allerdings verschiedene Aspekte zu beachten und Voraussetzungen zu erfüllen. Des Weiteren beeinflusst sie auch die Buchhaltung des Unternehmens und ist in der Regel nicht steuerfrei.

FAQ: Häufige Fragen und Antworten

Was zählt zu den Entnahmen?
Bei einer Entnahme werden Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen eines Unternehmens in das Privatvermögen von (Mit-)Unternehmer:innen überführt. Die Entnahme ist möglich bei allen Wirtschaftsgütern, egal, ob sie materieller oder immaterieller Natur sind oder ob sie zum Anlage- oder Umlaufvermögen des Unternehmens zählen.
Wann sind Entnahmen steuerfrei?
Entnahmen sind nur dann nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn ein Unternehmen ausschließlich Tätigkeiten ausübt, auf die keine Umsatzsteuer anfällt. Eine Ausnahme davon sind Barentnahmen – diese sind generell nicht umsatzsteuerpflichtig.
Haben Entnahmen Auswirkungen auf den Gewinn?
Entnahmen sind keine betrieblichen Vorfälle und haben dadurch keinen Einfluss auf den Jahresabschluss. Sie werden gewinnneutral verbucht.

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