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Wissenswertes über die Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Wenn Leistungen vollständig zum Unternehmensvermögen zugeordnet werden, erhalten Unternehmen die Vorsteuer erstattet. Wie das bei anteiliger Zuordnung funktioniert, liest du hier.
Eine Person sitzt lächelnd vor einem Laptop am Tisch.
Redaktion AMEXcited Guide
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Das Wichtigste in Kürze
Wenn ein Unternehmen ein Auto kauft und es nur betrieblich nutzt, wird dieses Auto dem Unternehmensvermögen zugeordnet und die beim Kauf gezahlte Umsatzsteuer wird zurückerstattet. Was passiert aber, wenn das Auto nicht nur betrieblich genutzt wird, sondern auch privat? Hier erfährst du, wie die Zuordnung zum Unternehmensvermögen funktioniert.
  1. Das ist Unternehmensvermögen
  2. Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug
  3. So funktioniert die Zuordnungsentscheidung
  4. Fristgerechte Mitteilung ans Finanzamt
  5. Fotovoltaikanlagen als Unternehmensvermögen
  6. Relevantes bei der Zuordnung zum Unternehmensvermögen
  7. FAQ: Häufige Fragen und Antworten
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Das Wichtigste aus diesem Artikel

  • Definition von Unternehmensvermögen: Zum Unternehmensvermögen zählen alle Wirtschaftsgüter, die ein Unternehmen vollständig oder zu mindestens zehn Prozent nutzt, zum Beispiel Gebäude, Kraftfahrzeuge oder Software.
  • Unternehmensvermögen und Umsatzsteuer: Für das Unternehmensvermögen wird Unternehmen die beim Kauf gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückerstattet.
  • Zuordnungsentscheidung: Unternehmen müssen beim Kauf jedes Wirtschaftsguts entscheiden, ob sie es vollständig, überhaupt nicht, oder anteilig – zu mindestens zehn Prozent – unternehmerisch nutzen und diese Entscheidung dem Finanzamt mitteilen.

Das ist Unternehmensvermögen

Das Unternehmensvermögen besteht grundsätzlich aus den Wirtschaftsgütern, die einem Unternehmen zugeordnet sind, weil sie dem Unternehmen gehören oder das Unternehmen sie nutzt. Was als Wirtschaftsgut zählt, ist nicht abschließend definiert, aber dazu gehören zum Beispiel Gebäude, Maschinen oder Kraftfahrzeuge, außerdem Lizenzrechte, Software und Wertpapiere.

Ob ein Wirtschaftsgut zum Unternehmensvermögen gezählt wird oder nicht, ist für die Umsatzsteuer entscheidend.

Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug

Die Umsatzsteuer muss auf Waren und Dienstleistungen bezahlt werden. Meistens ist sie unter dem Namen Mehrwertsteuer bekannt. Ein Unternehmen, das Waren oder Dienstleistungen verkauft und bei diesen Verkäufen Umsatzsteuer einnimmt, behält diese Umsatzsteuer nicht, sondern führt sie direkt an das Finanzamt ab.

Wenn ein Unternehmen seinerseits Waren und Dienstleistungen kauft, die es für den eigenen Betrieb benötigt, also für das Unternehmensvermögen, zahlt es ebenfalls Umsatzsteuer. In diesem Fall nennt sich die Umsatzsteuer Vorsteuer.

Diese Vorsteuer bekommt das Unternehmen vom Finanzamt zurückerstattet. Das geschieht in der Regel durch den Vorsteuerabzug, bei dem die gezahlte Vorsteuer – beim Einkauf von benötigten Wirtschaftsgütern – mit der eingenommenen Umsatzsteuer – beim Verkauf der eigenen Waren oder Dienstleistungen – verrechnet wird.

Damit bedeutet die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Unternehmensvermögen konkret: Für den Kauf dieses Wirtschaftsguts bekommt das Unternehmen die gezahlte Vorsteuer zurückerstattet.

Quick-Info: Kleinunternehmerregelung

Ein Unternehmen, das nicht mehr als 22.000 Euro Umsatz im Jahr erwirtschaftet, kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Damit ist das Unternehmen nicht umsatzsteuerpflichtig und muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Es erhält aber auch keinen Vorsteuerabzug.

So funktioniert die Zuordnungsentscheidung

Bei jedem Wirtschaftsgut, das ein Unternehmen anschafft, muss also entschieden werden, ob es zum Unternehmensvermögen zugeordnet wird oder nicht. Unternehmen müssen diese Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt mitteilen, da die Zuordnung darüber entscheidet, ob das Unternehmen die Vorsteuer für den Kauf zurückerstattet bekommt. Diese Mitteilung geschieht meist im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung.

Konkret gibt es für die Zuordnungsentscheidung drei Möglichkeiten:

Fristgerechte Mitteilung ans Finanzamt

Für die Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen gibt es eine Frist, meistens der 31. Juli des Folgejahres. Für das Jahr 2021 war die Frist bis Ende Oktober 2022 verlängert.

Allerdings gab es einen Rechtsstreit, ob der Vorsteuerabzug vom Finanzamt versagt werden darf, wenn diese Frist nicht eingehalten wird, das Wirtschaftsgut aber klar erkennbar dem Unternehmensvermögen zugeordnet ist. Der Europäische Gerichtshof, kurz EuGH, hielt an der Frist fest, urteilte jedoch, dass der Vorsteuerabzug wegen eines formellen Verpassens der Frist nicht untersagt werden darf.

Die Frage bleibt trotz dieses Urteils, inwiefern die Zuordnung zum Unternehmensvermögen gerade bei einem gemischt genutzten Wirtschaftsgut klar und objektiv erkennbar ist. Insofern sind Unternehmen nach wie vor auf der sicheren Seite, wenn sie ihre Zuordnungsentscheidungen dem Finanzamt fristgerecht mitteilen.

Good to know: Betriebsvermögen

Unternehmensvermögen ist etwas anderes als Betriebsvermögen. Das Betriebsvermögen ist für die Bilanz des Unternehmens relevant. Wirtschaftsgüter müssen zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden, um zum Betriebsvermögen zu zählen.

Fotovoltaikanlagen als Unternehmensvermögen

Ein Thema, das in Sachen Umsatzsteuer in den vergangenen Jahren für Privatpersonen an Bedeutung gewonnen hat, sind Fotovoltaikanlagen, kurz PV-Anlagen oder Solaranlagen genannt. Wer eine solche Anlage auf dem eigenen Dach hat und damit selbst Strom erzeugt, musste darauf Umsatzsteuer bezahlen – mit entsprechender Bürokratie der Umsatzsteuervoranmeldung.

Dafür bestand die Möglichkeit, die Fotovoltaikanlage dem Unternehmensvermögen zuzuordnen und die Umsatzsteuer, die bei Kauf und Installation der Anlage angefallen ist, als Vorsteuer vom Finanzamt zurückzuerhalten.

Aber: Seit 2023 sind neue Fotovoltaikanlagen von der Umsatzsteuer befreit. Verbraucher:innen zahlen keine Umsatzsteuer mehr auf den Kauf einer Fotovoltaikanlage und müssen für den Betrieb ihrer Anlage keine Umsatzsteuervoranmeldung einreichen, sofern sie eine bestimmte Leistungsfähigkeit nicht übersteigt. Damit erübrigt sich die Frage, ob es sich lohnt, eine PV-Anlage zum Unternehmensvermögen zuzuordnen.

Relevantes bei der Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Beim Kauf von Wirtschaftsgütern müssen Unternehmen eine Zuordnungsentscheidung vornehmen, also festlegen, ob sie dieses Wirtschaftsgut dem Unternehmensvermögen zuordnen. Eine anteilige Zuordnung ist möglich, wenn das Wirtschaftsgut zu mindestens zehn Prozent unternehmerisch genutzt wird.

Diese Zuordnung ist relevant für die Umsatzsteuer: Für alles, was vollständig oder anteilig dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird, erhält das Unternehmen die beim Kauf gezahlte Umsatzsteuer vollständig oder anteilig als Vorsteuer zurückerstattet. Diese Zuordnungsentscheidung muss dem Finanzamt mitgeteilt werden.

FAQ: Häufige Fragen und Antworten

Was ist die Zuordnungsentscheidung?
Mit der Zuordnungsentscheidung legen Unternehmen fest, ob ein Wirtschaftsgut vollständig, überhaupt nicht, oder teilweise vom Unternehmen genutzt wird. Das ist relevant für eine mögliche Erstattung der Vorsteuer. Fällt ein Wirtschaftsgut in die Kategorie der teilweisen Nutzung, muss es mindestens zu zehn Prozent unternehmerisch genutzt werden.
Was bedeutet Zuordnung der PV-Anlage zum Unternehmensvermögen?
Bei PV-Anlagen, also Fotovoltaikanlagen, führte die Zuordnung zum Unternehmensvermögen dazu, dass die bei Kauf und Installation gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer zurückerstattet werden kann. Seit 2023 sind Kauf und Installation der meisten Fotovoltaikanlagen aber von der Umsatzsteuer befreit und die Frage erübrigt sich.
Was gehört alles zum Unternehmensvermögen?
Das Unternehmensvermögen besteht aus den Wirtschaftsgütern, die das Unternehmen nutzt, entweder vollständig oder zu mindestens zehn Prozent teilweise.

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