- Das ist das Wiesbadener Modell
- Gründe einer Betriebsaufspaltung
- Voraussetzungen und Folgen einer Betriebsaufspaltung
- Vorteile und Nachteile des Wiesbadener Modells
- Wiesbadener Modell: Konstrukt mit Beratungsbedarf
- FAQ: Häufige Fragen und Antworten
Das Wichtigste aus diesem Artikel
- Erklärung des Wiesbadener Modells: Das Wiesbadener Modell ist ein steuerrechtliches Konstrukt für Eheleute, mit dem Ziel, einen Betrieb ohne die eigentlichen steuerlichen Konsequenzen aufzuspalten.
- Definition einer Betriebsaufspaltung: Bei der Betriebsaufspaltung wird ein Unternehmen auf rechtlich getrennte und selbstständige Rechtsträger aufgeteilt: in ein Besitz- und ein Betriebsunternehmen.
- Vor- und Nachteile des Wiesbadener Modells: Das Wiesbadener Modell verhindert zwar die sonst übliche Gewerbesteuerpflicht für die aufgespaltenen Betriebe, kann allerdings auch weitreichende wirtschaftliche und steuerliche Nachteile haben. Wegen der Komplexität sollte eine Aufspaltung von Expert:innen begleitet werden.
Das ist das Wiesbadener Modell
Nach dem Wiesbadener Modell wir deine Betriebsaufspaltung unter Eheleuten so gestaltet, dass die sonst üblichen steuerlichen Folgen vermieden werden. Das funktioniert, in dem das Unternehmen in ein Besitz- und in ein Betriebsunternehmen aufgeteilt wird.
Die zu verpachtende Betriebsgrundlage – in der Regel ist das die Immobilie – gehört dann der einen Person des Ehepaares, die andere Person führt das Betriebsunternehmen. Mit dieser Aufspaltung können sich steuerliche Vorteile ergeben, weil keine personelle Verflechtung und kein einheitlicher Betätigungswillen gegeben ist, was Voraussetzung für eine steuerpflichtige Betriebsaufspaltung wäre.
Eine Aufspaltung eines Unternehmens bei Eheleuten nach dem Wiesbadener Modell hat also folgende Merkmale:
- Die Person des Ehepaares mit dem Besitzunternehmen erzielt Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung im Privatvermögen, auf die keine Gewerbesteuer anfallen, was sonst bei der Aufspaltung der Fall wäre.
- Die andere Person der Eheleute ist Inhaber:in des Betriebsunternehmens, mit dem betriebliche Einkünfte erwirtschaftet werden. Nur diese unterliegen der Gewerbesteuer.
Das Wiesbadener Modell sorgt also dafür, dass das Unternehmen in ein Besitzunternehmen und ein Betriebsunternehmen aufgeteilt wird und damit rechtlich gesehen keine eigentliche Betriebsaufspaltung vorliegt. So fällt nicht für beide Unternehmen Gewerbesteuer an, diese nachteilige steuerliche Konsequenz der Betriebsaufspaltung wird vermieden.
Gründe einer Betriebsaufspaltung
Die Betriebsaufspaltung ist gesetzlich nicht explizit geregelt, sie wurde weitestgehend aus Rechtsprechung und Verwaltungsaufassung entwickelt.
Diese besagt, dass bei der Betriebsaufspaltung ein Unternehmen auf zwei rechtlich getrennte und selbstständige Rechtsträger aufgeteilt wird. Sie werden als Besitz- und Betriebsunternehmen oder Besitz- und Betriebsgesellschaft bezeichnet.
- Das Besitzunternehmen hat die Eigentumsstellung in der Firma inne und kann auch Eigentümerin mehrerer Betriebsgesellschaften sein. Es besitzt die Wirtschaftsgüter, die zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zählen, das ist meistens die Immobilie. Diese vermietet oder verpachtet das Besitzunternehmen ans Betriebsunternehmen.
- Das Betriebsunternehmen übernimmt als beherrschende Kapitalgesellschaft das operative Geschäft inklusive aller Risiken.
Voraussetzungen und Folgen einer Betriebsaufspaltung
In der Regel wird ein Betrieb aufgespalten, um die Haftungsmasse der Betriebsgesellschaft zu verringern. Die Betriebsaufspaltung soll dazu führen, dass das Haftungskapital dem Zugriff von Gläubiger:innen so weit wie möglich entzogen wird.
Bei einer Betriebsaufspaltung liegt normalerweise eine sachliche und personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft vor:
- Eine sachliche Verflechtung liegt vor, wenn das Besitzunternehmen der Betriebsgesellschaft wesentliche, also für den Betrieb der Betriebsgesellschaft erforderliche Betriebsgrundlagen zur Nutzung überlässt.
- Personelle Verflechtung heißt, dass dieselben Personen oder Personengruppen in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen. Das ist in der Regel der Fall, wenn die hinter beiden Unternehmen stehenden Personen die Mehrheit der Stimmrechte in beiden Gesellschaften besitzen.
Konkret ergibt sich daraus: Das Besitzunternehmen vermietet oder verpachtet wesentliche Betriebsgrundlagen an eine beherrschende Kapitalgesellschaft, also an die Betriebsgesellschaft. Beide Unternehmen werden als einheitlicher Gewerbebetrieb behandelt, das ist die sogenannte Umqualifizierung.
Danach betreiben nach einer Betriebsaufspaltung sowohl Betriebsgesellschaft als auch Besitzunternehmen einen Gewerbebetrieb, der gewerbesteuerpflichtig ist. Auch die Einkünfte des Besitzunternehmens, die eigentlich nicht der Gewerbe- sondern nur der Einkommenssteuer aus Vermietung und Verpachtung unterliegen, werden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gewertet.
Das Vermögen des Besitzgesellschafters wird zudem nicht als steuerrechtliches Privatvermögen gezählt, sondern als Betriebsvermögen klassifiziert, das der Gewerbesteuer unterliegt.
Das Wiesbadener Modell gestaltet die Betriebsaufspaltung so, dass die eigentlichen Voraussetzungen eine Aufspaltung – die sachliche und personelle Verflechtung – nicht gegeben sind. So kann die Umqualifizierung umgangen werden und das Besitzunternehmen muss keine Gewerbesteuern zahlen.
Kurz erklärt
Bei einer Betriebsaufspaltung ist nur das Besitzunternehmen von der Umqualifizierung betroffen. Das Betriebsunternehmen erzielt immer gewerbliche Einkünfte.
Ein Besitzunternehmen ist allerdings nicht von der Umqualifizierung betroffen, wenn es zum Beispiel ein land- und forstwirtschaftliches Unternehmen ist oder eine rein selbstständige Tätigkeit umfasst. Diese zählen nicht als gewerbliche Einkünfte.
Vorteile und Nachteile des Wiesbadener Modells
Das Wiesbadener Modell hat betriebswirtschaftliche und steuerrechtliche Vorteile:
- Weil keine sachliche und personelle Verflechtung vorliegt, ist das Besitzunternehmen von keiner Umqualifizierung betroffen, ist also nicht gewerbesteuerpflichtig.
- Da das Betriebsunternehmen das Anlagevermögen vom Besitzunternehmen anmietet, gilt trotz Anwendung des Wiesbadener Modells eine Haftungsbeschränkung.
- Auch die sogenannte Verlustnutzung ist gegeben, die im Rahmen der Zusammenveranlagung von Ehegatten einen steuerlichen Vorteil bietet.
Das Wiesbadener Modell kann sich jedoch auch nachteilig auswirken:
- Eine Betriebsaufspaltung nach diesem Modell kann nur zu Lebzeiten der Ehegatten durchgeführt werden.
- Durch Erbfolge oder der Vorlage eines Berliner Testaments werden die Vermögensanteile neu aufgeteilt. Das könnte dann doch eine Betriebsaufspaltung nach sich ziehen, bei der auch das Besitzunternehmen steuerpflichtig ist.
Wiesbadener Modell: Konstrukt mit Beratungsbedarf
Bei einer Betriebsaufspaltung entsteht ein Besitzunternehmen und ein Betriebsunternehmen. In der Regel sind beide gewerbesteuerpflichtig. Mit dem Wiesbadener Modell kann die Betriebsaufspaltung unter Eheleuten so gestaltet werden, dass für das Besitzunternehmen keine Gewerbesteuern fällig werden. Weil die steuerlichen Aspekte bei Betriebsaufspaltungen kompliziert sind, sollten Expert:innen die Aufspaltung bewerten und begleiten.
FAQ: Häufige Fragen und Antworten
Was ist das Wiesbadener Modell?
Das Wiesbadener Modell ist die Gestaltung der Betriebsaufspaltung unter Eheleuten mit dem Ziel, fällige Gewerbesteuern für das aufgespaltene neue Besitzunternehmen zu verhindern.
Wie funktioniert das Wiesbadener Modell?
Beim Wiesbadener Modell wird eine Firma von Eheleuten in ein Besitzunternehmen und ein Betriebsunternehmen aufgeteilt: Eine Person des Ehepaares besitzt die zu vermietende oder verpachtende Vertriebsgrundlage – in der Regel ist das die Immobilie – und die andere führt die Betriebsgesellschaft. So muss das Besitzunternehmen keine Gewerbesteuer zahlen.
*Detaillierte Informationen zu Leistungen, insbesondere zu Ausschlüssen, kannst du den jeweiligen Bedingungen des Kartenproduktes oder des Versicherungsproduktes entnehmen.
Bitte beachte, dass es sich bei unseren Artikeln um rein redaktionelle Inhalte handelt, die einen Überblick zu einem bestimmten Thema geben. American Express bietet keine Anlageberatung oder spricht Empfehlungen aus. Entsprechende Themenbereiche sind immer risikobehaftet, weshalb du stets mit Expert:innen sprechen solltest, wenn du weitere Schritte in diese Richtung planst. American Express übernimmt keine Haftung. Auch kann keine Gewähr für die Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen werden. Eventuell im Text genannte Attribute von Kreditkarten gelten nicht zwangsläufig für American Express Kreditkarten. Wir empfehlen, die spezifischen Bedingungen und Konditionen deiner Kreditkarte sorgfältig zu prüfen.
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- Platinum Card
Es gelten Bedingungen: Vorausgesetzt, du machst mit der Karte innerhalb der ersten 6 Monate nach Kartenerhalt einen Umsatz von mindestens 10.000 Euro (unter Ausschluss von Bargeldauszahlungstransaktionen und nach Abzug von etwaigen Gutschriften von Vertragspartnern), führst das Kartenkonto einwandfrei (u.a. kein Zahlungsverzug) und kündigst den Kartenvertrag nicht innerhalb der ersten 12 Monate, erhältst du ein Startguthaben in Höhe von 230 Euro. Die Gutschrift erfolgt mit nächstmöglicher Abrechnung, bereits nachdem du den Mindestumsatz erreicht hast, wird jedoch wieder rückgängig gemacht, sollte es zu der Kündigung in dem eingangs genannten Zeitraum kommen. Voraussetzung für den Anspruch auf den Willkommensbonus ist die erfolgreiche Ausstellung der Karte und dass du in den letzten 18 Monaten nicht Hauptkarteninhaber:in einer American Express Karte warst. Im Fall einer Kartenkündigung oder eines Kartenwechsels innerhalb der ersten 12 Monate nach Ausstellung der Karte, erlischt dein Anspruch auf den Willkommensbonus rückwirkend. Willkommensboni werden von American Express nur unter Vorbehalt der Einhaltung o.g. Bedingungen gutgeschrieben. Weitere Informationen dazu findest du im Preis- und Leistungsverzeichnis. Die vollständigen Bedingungen zum Einlösen der Guthaben sowie die teilnehmenden Partner findest du hier.
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Es gelten Bedingungen: Vorausgesetzt, du machst mit der Karte innerhalb der ersten 6 Monate nach Kartenerhalt einen Umsatz von mindestens 4.500 Euro (unter Ausschluss von Bargeldauszahlungstransaktionen und nach Abzug von etwaigen Gutschriften von Vertragspartnern), führst das Kartenkonto einwandfrei (u.a. kein Zahlungsverzug) und kündigst den Kartenvertrag nicht innerhalb der ersten 12 Monate, erhältst du ein Startguthaben in Höhe von 170 Euro. Die Gutschrift erfolgt mit nächstmöglicher Abrechnung, bereits nachdem du den Mindestumsatz erreicht hast, wird jedoch wieder rückgängig gemacht, sollte es zu der Kündigung in dem eingangs genannten Zeitraum kommen. Voraussetzung für den Anspruch auf den Willkommensbonus ist die erfolgreiche Ausstellung der Karte und dass du in den letzten 18 Monaten nicht Hauptkarteninhaber:in einer American Express Karte warst. Im Fall einer Kartenkündigung oder eines Kartenwechsels innerhalb der ersten 12 Monate nach Ausstellung der Karte, erlischt dein Anspruch auf den Willkommensbonus rückwirkend. Willkommensboni werden von American Express nur unter Vorbehalt der Einhaltung o.g. Bedingungen gutgeschrieben. Weitere Informationen dazu findest du im Preis- und Leistungsverzeichnis.
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Vorausgesetzt, du machst mit der Karte innerhalb der ersten 6 Monate nach Kartenerhalt einen Umsatz von mindestens 600 Euro, erhältst du ein Startguthaben in Höhe von 25 Euro. Es gelten weitere Bedingungen: Nach erfolgreicher Kartenaktivierung über Web, App oder Telefon musst du deine Amex Blue Card innerhalb deines Online-Kartenkontos oder der Amex App für das Angebot registrieren. Das Angebot ist dort jeweils ca. 7 Tage nach Kartenerhalt im Amex Offers Bereich zu finden. Dein einmaliges Startguthaben über 25 Euro wird dir nach erfolgtem Kartenumsatz von mindestens 600 Euro (nach Abzug von etwaigen Gutschriften von Vertragspartnern) auf dein Kartenkonto gutgeschrieben. Die Kartenaktivierung und die Registrierung für das Angebot müssen innerhalb von 4 Wochen nach Kartenerhalt erfolgen, um sich für das Startguthaben zu qualifizieren. Die Kartenumsätze von insgesamt 600 Euro müssen in den ersten 6 Monaten nach Kartenerhalt erfolgen, um sich für das Startguthaben in Höhe von 25 Euro zu qualifizieren. Im Angebotszeitraum kannst du das Startguthaben in der Regel innerhalb von 5 Werktagen nach Erfüllung der Angebotsvoraussetzungen in deinem Online-Kartenkonto sehen. Stornierungen oder Rückerstattungen von Transaktionen, die die Höhe der Ausgaben reduzieren bzw. keine Ausgaben bedeuten, können zum Verlust des Startguthaben führen. Voraussetzung für den Anspruch auf den Willkommensbonus ist die erfolgreiche Ausstellung der Karte und dass du in den letzten 18 Monaten nicht Hauptkarteninhaber:in einer American Express Karte warst. Im Fall einer Kartenkündigung oder eines Kartenwechsels innerhalb der ersten 12 Monate nach Ausstellung der Karte, erlischt dein Anspruch auf den Willkommensbonus rückwirkend. Willkommensboni werden von American Express nur unter Vorbehalt der Einhaltung o.g. Bedingungen gutgeschrieben. Weitere Informationen dazu findest du im Preis- und Leistungsverzeichnis.
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Es gelten Bedingungen: Für die erfolgreiche Ausstellung der Karte erhältst du 2.000 PAYBACK Extra°Punkte. Die Punkte werden Dir über Payback auf dein PAYBACK Punktekonto gutgeschrieben. Die Punktegutschrift erfolgt ca. 4-6 Wochen nach Kartenausstellung. Vorausgesetzt, du machst mit der Karte innerhalb der ersten 2 Monate nach Kartenerhalt einen Umsatz von mindestens 500 Euro (unter Ausschluss von Bargeldauszahlungstransaktionen und nach Abzug von etwaigen Gutschriften von Vertragspartnern), führst das Kartenkonto einwandfrei (u.a. kein Zahlungsverzug) und du kündigst den Kartenvertrag nicht innerhalb der ersten 12 Monate, erhältst du zusätzlich eine Gutschrift von 1.000 PAYBACK Extra°Punkten, die Dir durch American Express auf dein American Express Kartenkonto gutgeschrieben werden. Die Gutschrift erfolgt mit nächstmöglicher Abrechnung, bereits nachdem du den Mindestumsatz erreicht hast, wird jedoch wieder rückgängig gemacht, sollte es zu der Kündigung in dem eingangs genannten Zeitraum kommen. Anspruch auf die Gutschrift haben nur Antragsteller, die innerhalb der letzten 18 Monate nicht als Hauptkarteninhaber:in einer deutschen PAYBACK Karte von American Express® registriert waren. Nach der monatlichen Kartenabrechnung werden alle im Abrechnungsmonat gesammelten Punkte über American Express (Willkommenspunkte und Umsatzpunkte für den Einsatz der Karte) kumuliert deinem PAYBACK Punktekonto gutgeschrieben. Weitere Informationen dazu findest du im Preis- und Leistungsverzeichnis.