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Wissenswertes zur Umsatzsteuer in Kommunen

Die Übergangsfrist für die Neuregelungen der Umsatzsteuer in Kommunen ging erneut in die Verlängerung. Was es damit auf sich hat und was sich wann ändern soll, liest du hier.
Eine Person steht an einer Supermarktkasse und legt Bananen auf das Förderband.
Redaktion AMEXcited Guide
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Das Wichtigste in Kürze
Die Vermietung von öffentlichen Turnhallen, Parkplätzen und ähnliche Dienstleistungen und Kommunen waren bislang überwiegend umsatzsteuerbefreit. Das soll sich durch eine Neuregelung der Umsatzsteuer in Kommunen ändern. Wann und warum und was sich durch die neuen Regelungen ändert, liest du hier.
  1. Definition von Umsatzsteuer in Kommunen
  2. Das neue Gesetz in Paragraf 2b UStG
  3. Die Verlängerungen der Übergangsfristen
  4. Diese kommunalen Kosten sind betroffen
  5. Überblick: Umsatzsteuer in Kommunen
  6. FAQ: Häufige Fragen und Antworten
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Das Wichtigste aus diesem Artikel

  • Definition von Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuer, auch bekannt als Mehrwertsteuer, ist eine Verbrauchssteuer, die Verbraucher:innen direkt beim Kauf zahlen und Anbieter an das Finanzamt abführen. Sie beträgt in der Regel sieben Prozent für Güter des täglichen Bedarfs und kulturelle Angebote, sowie 19 Prozent für andere Produkte und Dienstleistungen.
  • Umsatzsteuer in Kommunen: Ab dem 1. Januar 2025 sind juristische Personen des öffentlichen Rechts wie Städte und Kommunen nicht mehr von der Umsatzsteuer befreit. Öffentliche Dienstleistungen sollen den Dienstleistungen gleichgesetzt werden, die in der Privatwirtschaft umsatzsteuerpflichtig sind. Welche das konkret sind, kann aber jede Kommune in einem eigenen Katalog festhalten.
  • Befreiung von der Umsatzsteuer: Manche Dienstleistungen in einer Behörde sind umsatzsteuerbefreit, dazu zählen beispielsweise die Gebühren für Personalausweise oder Beerdigungen.

Definition von Umsatzsteuer in Kommunen

Der Begriff Kommune bezeichnet in der Amtssprache die unterste Einheit für die Verwaltung einer Gemeinde – also die kleinste räumliche Administration. Das sind in der Regel Ortschaften und Dörfer.

Die Umsatzsteuer ist eine Verbrauchssteuer für Dienstleistungen und Waren: Die Verbraucher:innen bezahlen diese direkt beim Kauf und die Anbieter führen sie an das Finanzamt ab. In der Regel wird die Umsatzsteuer auf Güter des täglichen Bedarfs und kulturelle Angebote in Höhe von sieben Prozent erhoben und auf alles andere mit 19 Prozent.

Es gibt aber Produkte und die Dienstleistungen, die von der Umsatzsteuer – auch als Mehrwertsteuer bekannt – ausgenommen sind, zum Beispiel Solarpaneele. Zudem waren lange Zeit viele juristische Personen des öffentlichen Rechts, etwa Städte und Kommunen, von der Umsatzsteuer ausgenommen. Das wird sich mit der Neuregelung des Steuergesetzes ab 2025 ändern.

Das neue Gesetz in Paragraf 2b UStG

Im Umsatzsteuergesetzes, abgekürzt UStG, werden die allgemeinen Grundsätze der Umsatzbesteuerung festgelegt – also welche Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen und was als Unternehmen gilt.

Im Jahr 2015 hat die deutsche Regierung die Umsatzsteuer in Kommunen neu geregelt: Der Paragraf 2 Abs. 3 UStG wurde gestrichen und der neue Paragraf 2b UStG eingeführt. Die neue Regelung orientiert sich an den EU-Mehrwertsteuerrichtlinien.

Die Änderung des Umsatzsteuerrechts für Kommunen bedeutet, dass Körperschaften des öffentlichen Rechts grundsätzlich als Unternehmen behandelt werden. Als Unternehmen müssen sie Umsatzsteuer abführen sowie Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen abgeben.

Dadurch sollen Wettbewerbsvorteile der Kommunen gegenüber der privaten Wirtschaft vermieden werden. Eine Ausnahme von der Umsatzsteuerpflicht für Kommunen gilt nur für Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt, die keine größeren Wettbewerbsverzerrungen verursachen.

Quick-Info

Kleinunternehmen sind grundsätzlich nicht umsatzsteuerpflichtig – vorausgesetzt, der Umsatz im Gründungsjahr beträgt nicht mehr als 22.000 Euro und im Folgejahr nicht mehr als 50.000 Euro.

Die Verlängerungen der Übergangsfristen

Die Neuregelung sollte ursprünglich ab dem 1. Januar 2021 in Kraft treten. Diese Frist wurde im Mai 2020 zunächst bis Ende 2023 verlängert. Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde die Übergangsregelung weiter um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.

Städte, Kommunen und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können also bis zum Ende des Jahres 2024 auf die Anwendung des neu geregelten Paragrafen 2b des Umsatzsteuergesetzes von 2017 verzichten.

Diese kommunalen Kosten sind betroffen

Nicht alle kommunalen Angebote sind von den Neuregelungen betroffen. So bleiben in der Regel in Behörden die Gebühren für einen Personalausweis oder eine Beerdigung umsatzsteuerfrei. Aber Veranstaltungen in behördlichen Räumen, sowie die Ausgabe von Speisen und Getränken oder das Erstellen von Kopien sind umsatzsteuerpflichtig.

Auch auf die Vermietung der kommunalen Einrichtungen und Plätzen soll künftig Umsatzsteuer erhoben werden, zum Beispiel für:

Grundsätzlich soll gelten, dass öffentliche Dienstleistungen den Dienstleistungen gleichzusetzen sind, die in der Privatwirtschaft umsatzsteuerpflichtig sind. Welche das konkret sind, kann jede Kommune in einem eigenen Katalog festhalten. Deswegen kann die Umsatzsteuerpflicht trotz der Neuregelung von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedliche Dienstleistungen betreffen.

Statistik


Der Bund nahm 2023 durch die Umsatzsteuer etwa 138.000 Millionen Euro ein.

Quelle: Statista

Überblick: Umsatzsteuer in Kommunen

Die Änderung des Umsatzsteuerrechts für Kommunen ist im Paragrafen 2b UStG festgelegt, der sich an den EU-Mehrwertsteuerrichtlinien orientiert. Diese Neuregelung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Ab dann gelten Körperschaften des öffentlichen Rechts grundsätzlich als Unternehmen – sie müssen also Umsatzsteuer abführen. Dadurch sollen Wettbewerbsvorteile gegenüber der privaten Wirtschaft vermieden werden. Es gibt jedoch Ausnahmen von der Umsatzsteuerpflicht für Kommunen, insbesondere für Dienstleistungen im Rahmen der öffentlichen Gewalt.

FAQ: Häufige Fragen und Antworten

Sind Kommunen umsatzsteuerbefreit?
Bis zum 1. Januar 2025 sind die meisten kommunale Dienstleistungen noch umsatzsteuerbefreit. Danach soll auf bestimmte Angebote der Kommunen, wie zum Beispiel die Vermietung von Objekten, Umsatzsteuer anfallen.
Sind Städte und Gemeinden umsatzsteuerpflichtig?
Durch die Neuregelung des Paragrafen 2b UStG werden ab dem 1. Januar 2025 bestimmte Leistungen von Städten und Gemeinden umsatzsteuerpflichtig. Die Kommunen müssen dann auf Dienstleistungen und Angebote, die auch von nicht öffentlichen Unternehmen angeboten werden, Umsatzsteuer erheben.
Ist eine Behörde umsatzsteuerpflichtig?
Manche Dienstleistungen in einer Behörde sind umsatzsteuerpflichtig, wie zum Beispiel Kopien zu erstellen oder Veranstaltungen in behördlichen Räumen durchzuführen, andere sind umsatzsteuerbefreit, dazu zählen beispielsweise die Gebühren für Personalausweise oder Beerdigungen.

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