- Das bedeutet Zugewinngemeinschaft
- Der Zugewinnausgleich
- Zugewinngemeinschaft im Steuerrecht
- Zugewinnausgleich im Erbfall
- Individuelle Regelungen
- Für steuerfreien Zugewinnausgleich Expertenrat einholen
- FAQ: Häufige Fragen und Antworten
Das wichtigste aus diesem Artikel
Zugewinngemeinschaft: Bei Eheschließung behält jede Person ihr eigenes Vermögen. Vermögen, das während der Ehe dazukommt, bleibt bei der Person, die es erwirtschaftet hat. Bei Scheidung oder Tod wird das erwirtschaftete Vermögen ausgeglichen und geteilt.
Zugewinnausgleich: Bei Scheidung oder Tod kann die Person, die weniger Vermögen erwirtschaftet hat, den Zugewinnausgleich verlangen. Hierbei wird das Anfangsvermögen beider Personen mit dem Endvermögen verglichen und die Differenz aufgeteilt.
Steuerrecht: Der Zugewinnausgleich ist steuerfrei, solange er in Geld stattfindet. Bei Übertragung von Immobilien oder anderen Werten können Steuern anfallen.
Erbfall: Bei Tod eines Ehepartners erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Partners um ein Viertel der Erbschaft, unabhängig vom tatsächlichen Zugewinn.
Individuelle Regelungen: Ehepaare können durch einen Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft individuell anpassen und z.B. den Zugewinnausgleich nur im Todesfall anwenden lassen.
Expertenrat: Bei Fragen zum steuerfreien Zugewinnausgleich sollte professioneller Rat eingeholt werden.
Das bedeutet Zugewinngemeinschaft
Eheleute, die keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass bei Eheschließung jede Person ihr eigenes Vermögen behält. Vermögen, das während der Ehe dazukommt, verbleibt ebenfalls bei der Person, die es erwirtschaftet hat.
Im Fall einer Scheidung oder beim Tod wird das Vermögen, das beide Ehepartner:innen während der Ehe erwirtschaftet haben, zwischen den Eheleuten ausgeglichen und aufgeteilt. Dazu muss ein entsprechender Antrag von der ausgleichsberechtigten Person gestellt werden.
Der Zugewinnausgleich
Lassen sich die Eheleute scheiden oder verstirbt eine:r von ihnen, kann die Person, die weniger Vermögen erwirtschaftet hat, von der anderen Person den sogenannten Zugewinnausgleich verlangen. Das funktioniert, indem das Anfangsvermögen beider Personen mit dem jeweiligen Endvermögen verglichen wird.
Schulden werden abgezogen. Die Summe des kleineren Zugewinns wird vom größeren Zugewinn abgezogen. Von der Summe, die übrig bleibt, stehen den Ex-Eheleuten je eine Hälfte zu – der Zugewinnausgleich.
Kurz erklärt: Beispiel für Zugewinnausgleich
Ben hat zu Beginn der Ehe ein Vermögen von 6.000 Euro, am Ende der Ehe von 9.000 Euro, also einen Zugewinn von 3.000 Euro erwirtschaftet. Anna bringt 10.000 Euro mit in die Ehe und hat am Ende ein Vermögen von 21.000 Euro. Ihr Zugewinn beträgt also 11.000 Euro, Schulden haben beide nicht.
Die Differenz aus den beiden Zugewinnen beträgt 8.000 Euro (Annas Zugewinn von 11.000 Euro minus Bens Zugewinn in Höhe von 3.000 Euro). Diese 8.000 Euro werden beim Zugewinnausgleich halbiert, sodass Ben 4.000 Euro zustehen.
Es gibt eine wichtige Ausnahme: Wenn eine Person in der Ehe ein Erbe oder eine Schenkung erhält, wird dieser Vermögensteil zum Anfangsvermögen hinzugerechnet. Denn der Zugewinnausgleich soll sich nur auf das Vermögen beziehen, das in der Ehe gemeinsam erwirtschaftet wurde.
Bei der Zugewinnausgleichsforderung handelt es sich grundsätzlich um eine Geldforderung. Falls allerdings nicht genug liquide Mittel vorhanden sind, ist es möglich, dass der Ausgleich in anderen Werten vorgenommen wird. Das hat allerdings steuerliche Folgen.
Zugewinngemeinschaft im Steuerrecht
Der nach der Scheidung entstehende Zugewinnausgleich ist steuerfrei. Allerdings gilt das nur, wenn der Zugewinnausgleich in Geld stattfindet. Sollen zum Beispiel Immobilien übertragen werden, wird dieser Vorgang als Veräußerung angesehen – und dafür werden wiederum Steuern fällig.
Auch im Fall des Todes einer Person in der Ehe ergeben sich steuerrechtliche Besonderheiten. Denn die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer, also der Teil des Nachlasses, von dem die Erbschaftssteuer erhoben wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich um einen (fiktiven) Zugewinnausgleichsanspruch gemindert werden.
Zugewinnausgleich im Erbfall
In Bezug auf das Erbrecht gelten folgende Regelungen:
- Endet die Zugewinngemeinschaft nicht aufgrund einer Scheidung zu Lebzeiten der Eheleute, sondern durch den Tod einer Person, und erbt die überlebende Person, findet grundsätzlich kein Ausgleich des tatsächlichen Zugewinns statt.
- Der Zugewinn wird dadurch pauschal abgegolten, dass sich der gesetzliche Erbteil der überlebenden Person um ein Viertel der Erbschaft erhöht.
- Diese Regelung besteht selbst dann, wenn der Zugewinn nur fiktiver Natur ist. Das bedeutet: Die überlebende Person bekommt pauschal einen höheren Erbteil.
In Bezug auf das Erbschaftssteuerrecht sieht die Sache wie folgt aus:
- Hatte die verstorbene Person einen größeren Zugewinn während der Ehe, ist die erbende Person von der Erbschaftssteuer befreit.
- Kommt es zu der pauschalen Erhöhung auf ein Viertel der Erbschaft, kann die erbende Person neben dem ihr sowieso zustehenden persönlichen Freibetrag einen weiteren Freibetrag in Höhe der Zugewinnausgleichsforderung abziehen.
- Grund für diese Sichtweise: Der Zugewinnausgleichsanspruch wäre bei Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten erbschaftssteuerfrei gewesen. Deshalb soll er auch im Fall des Todes einer Person aus der Ehe nicht der Erbschaftssteuer unterliegen.
Kurz erklärt: Beispiel für steuerfreien Zugewinnausgleich
Anna und Ben leben in einer Zugewinngemeinschaft. Anna hat in der Ehe einen Zugewinn von 1.000.000 Euro erzielt, Ben einen Zugewinn von 500.000 Euro. Anna verstirbt und hinterlässt neben Ben ein gemeinsames Kind. Der Nachlass hat einen Wert von 2.000.000 Euro. Es gibt kein Testament.
- Erbrechtliche Rechnung (pauschaler Zugewinnausgleich): Der gesetzliche Erbteil von Ben von einem Viertel wird pauschal um ein weiteres Viertel erhöht. Ben erbt also insgesamt einen Anteil in Höhe der Hälfte des Werts des Nachlasses, also 1.000.000 Euro.
- Erbschaftssteuerrechtliche Berechnung (fiktiver Zugewinnausgleich): Da der Zugewinn von Anna den Zugewinn von Ben in der Ehe um 500.000 Euro überschritten hat, liegt die fiktive Ausgleichsforderung von Ben bei der Hälfte von 500.000 Euro, also bei 250.000 Euro. Falls also der persönliche Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro und der besondere Vorsorgefreibetrag von 256.000 Euro in vollem Umfange zur Verfügung stehen, bleibt damit der gesamte Erbteil von Ben, also 1.000.000 Euro, steuerfrei.
Individuelle Regelungen
Für Ehepaare kann es ratsam sein, die Regelungen der Zugewinngemeinschaft individuell anzupassen. Möglich ist das, indem Ehepaare einen notariell beurkundeten Ehevertrag aufsetzen, der die Zugewinngemeinschaft modifiziert.
Oft ändern Ehepaare die Regelungen zur Zugewinngemeinschaft so ab, dass der Zugewinnausgleich nur im Todesfall Anwendung finden soll. Im Fall einer Scheidung findet dann kein Zugewinnausgleich statt.
Außerdem können Eheleute beispielsweise festhalten, dass der Zugewinnausgleich nur zur Anwendung kommt, wenn die Ehe eine gewisse Zeit Bestand hatte.
Gut zu wissen: Es kann sinnvoll sein, den Wert des Anfangsvermögens schriftlich festzuhalten, um später Unstimmigkeiten darüber zu vermeiden.
Für steuerfreien Zugewinnausgleich Expertenrat einholen
Leben Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft, wird im Falle einer Trennung errechnet, wie viel Vermögen jede:r während der Ehe hinzubekam. Diese Zugewinne der einzelnen Ehepartner:innen werden miteinander verrechnet. Auf die Summe, die übrigbleibt, hat die Person, die weniger Vermögen hat, zur Hälfte Anspruch. Sonderregeln gibt es bei Erbschaften und Schenkungen. Der Zugewinnausgleich ist unter bestimmten Umständen steuerfrei.
FAQ: Häufige Fragen und Antworten
Was ist der steuerfreie Zugewinnausgleich?
Schließen Ehepaare keinen Ehevertrag, leben sie in einer Zugewinngemeinschaft und haben im Falle einer Scheidung oder des Todes eines Teils, Zugewinnausgleich zu zahlen. Dieser eherechtliche Zugewinnausgleich unterliegt weder der Erbschafts- noch der Schenkungssteuer.
Was fällt in den Zugewinn?
Der Zugewinn ist die Differenz zwischen den Anfangs- und Endvermögen beider Eheleute, also das, was sie während der Ehe erwirtschaftet haben.
Wann lohnt sich der Zugewinnausgleich?
Der Zugewinnausgleich lohnt sich beispielsweise für Ehepartner:innen, die die Kindererziehung übernommen haben, während die andere Person gearbeitet und dadurch Vermögen erwirtschaftet hat. Durch den Zugewinnausgleich soll sichergestellt werden, dass auch die Partner:innen, die sich um andere wichtige Dinge als das Gelderwirtschaften gekümmert haben, etwas vom Vermögenszuwachs abbekommen. So wird die Erwerbs- mit der Familienarbeit gleichgestellt.
*Detaillierte Informationen zu Leistungen, insbesondere zu Ausschlüssen, kannst du den jeweiligen Bedingungen des Kartenproduktes oder des Versicherungsproduktes entnehmen.
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