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Was Nießbrauch ist, einfach erklärt

Eigentümer:innen von Immobilien können anderen Personen ein Nießbrauchrecht einräumen. Warum sie das machen, was das für Vor- und Nachteile bringt und was genau Nießbrauch ist, erfährst du hier.
Eine Person übergibt vor einer Haustür einer anderen Person einen Schlüsselbund.
Redaktion AMEXcited Guide
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Das Wichtigste in Kürze
Fürs Alter absichern und Erbschaftssteuer sparen – das geht zum Beispiel, wenn Eltern zu Lebzeiten ihr Haus an die Kinder verschenken und sich gleichzeitig ein Nießbrauchrecht einräumen lassen. Was den Nießbrauch vom Wohnrecht unterscheidet, was die Vor- und Nachteile sind und welche Auswirkungen Nießbrauch auf die Steuern hat, erfährst du hier.
  1. Das bedeutet Nießbrauch
  2. Nießbrauch und Erbschaften
  3. Rechte und Pflichten bei Immobilien mit Nießbrauch
  4. Nießbrauch und Grunderwerbssteuer
  5. Nießbrauch: Ein sinnvolles Nutzungsrecht
  6. FAQ: Häufige Fragen und Antworten
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Das wichtigste aus diesem Artikel

  • Nießbrauch: Du hast das Recht, eine Immobilie oder ein Vermögen zu nutzen, kannst aber nicht darüber verfügen. Der Nießbrauch kann nicht vererbt oder verkauft werden.
  • Nießbrauch und Erbschaften: Der Nießbrauch ist ein gängiges Mittel bei vorweggenommener Erbfolge. Er ermöglicht es, Schenkungssteuer zu sparen.
  • Vorbehaltsnießbrauch: Du überträgst dein Eigentum, behältst aber das Nutzungsrecht. Dies reduziert die Schenkungssteuer und kann Vorteile bei der Einkommenssteuer bringen.
  • Zuwendungsnießbrauch: Du behältst dein Eigentum und gewährst anderen das Nutzungsrecht. Dies kann Steuervorteile bringen, insbesondere wenn die Nutznießer:innen in Ausbildung sind.
  • Nießbrauch vs. Wohnrecht: Beide Rechte sind im Grundbuch eingetragen und erlöschen nicht bei Verkauf. Der Unterschied liegt in der Nutzung: Beim Nießbrauch kannst du Mieteinnahmen erzielen, beim Wohnrecht nicht.
  • Rechte und Pflichten: Als Nießbrauchinhaber:in trägst du Kosten wie Grundsteuern, Reparaturen und Versicherungsprämien. Die Eigentümer:innen übernehmen beispielsweise Instandhaltungsmaßnahmen.
  • Nießbrauch und Grunderwerbssteuer: In bestimmten Fällen musst du Grunderwerbssteuer zahlen, wenn du einen Nießbrauch einräumst. Dies kann den Kaufpreis einer Immobilie reduzieren.

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    Das bedeutet Nießbrauch

    Der Nießbrauch ist das umfassende Nutzungsrecht am Eigentum einer Immobilie. Er berechtigt dazu, eine bestimmte Sache, ein Recht oder ein Vermögen zu nutzen. Ein Nießbrauch ist möglich an Wertpapieren, Kapitalbeteiligungen, Unternehmen und – der häufigste Fall – an Grundstücken.

    Nießbraucher:innen dürfen also Nutzungen aus der Sache, des Vermögens oder des Rechts ziehen, allerdings nicht darüber verfügen, dürfen also zum Beispiel nicht eine Immobilie verkaufen. Dieses Recht ist allein den Eigentümer:innen von Immobilien vorbehalten.

    Ein Nießbrauch an beweglichen Sachen ist bereits durch eine entsprechende Vereinbarung und die Übergabe der Sache wirksam. Ein Nießbrauch an Rechten erfolgt durch Abtretung. Der Nießbrauch ist außerdem ein persönliches Recht. Das bedeutet, dass er weder veräußert noch vererbt werden kann, sondern erlischt, sobald die Nießbrauchinhaber:innen sterben.

    Um einer Person einen Nießbrauch an einem Grundstück einzuräumen, muss diese Bestellung bei einem Notariat beurkundet und in das Grundbuch eingetragen werden. So verfällt der Nießbrauch nicht, wenn zum Beispiel das Grundstück verkauft oder zwangsvollstreckt werden soll.

    Außerdem wird vertraglich festgehalten, in welchen Fällen das Recht auf Nießbrauch entfällt. Denkbar ist das beispielsweise, wenn verwitwete und zum Nießbrauch berechtigte Ehepartner:innen erneut heiraten. Oft wird vertraglich festgehalten, dass der Nießbrauch an die Eigentümer:innen der Immobilie oder des Grundstücks zurückgeht oder die Nießbrauchinhaber:innen ihr Nutzungsrecht aufgeben und sich mit den Eigentümer:innen individuell einigen.

    Nießbrauch und Erbschaften

    Vor allem in Fällen der vorweggenommenen Erbfolge wird häufig vom Nießbrauch Gebrauch gemacht: Häufig sollen die Kinder noch zu Lebzeiten die Immobilie der Eltern überschrieben bekommen, während die Eltern weiterhin darin wohnen beziehungsweise die Wohnung oder das Haus vermieten. Die Lösung: Eltern schenken den Kindern die Immobilie und erhalten selbst einen Nießbrauch.

    Bei Schenkung mit Nießbrauch kann Schenkungssteuer gespart werden. Denn der Wert des Nießbrauchs wird vom Wert der Immobilie abgezogen. Und das hat folgenden Hintergrund:

    Wenn die Höhe des zu vererbenden Vermögens den staatlich gewährten Steuerfreibetrag übersteigt, müssen Erb:innen Erbschaftssteuer bezahlen. Die Höhe des Freibetrags aus der Erbschaftssteuer hängt vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser:innen und Erb:innen ab: Wird einem Kind Vermögen der Eltern überlassen, liegt der Freibetrag bei 400.000 Euro, bei Ehepartner:innen bei 500.000 Euro.

    Schenken Eltern ihren Kindern eine Immobilie oder ein Grundstück, deren Wert über dem Freibeitrag liegt, fällt also Schenkungssteuer an. Wer eigenes Vermögen schon zu Lebzeiten als Schenkung überträgt, kann alle zehn Jahre vom Freibetrag Gebrauch machen.

    Durch die Gewährung eines Nießbrauchs kann außerdem die Höhe der Schenkungssteuer reduziert werden. Wird Vermögen zu Lebzeiten übertragen, gibt es zwei Arten von Nießbrauch, die Steuerersparnisse bringen: Vorbehaltsnießbrauch und Zuwendungsnießbrauch.

    Vorbehaltsnießbrauch

    Wenn Eltern ihren Kindern ihre Immobilie durch Schenkung übertragen und gleichzeitig das Nutzungsrecht behalten, reduziert sich die Höhe der Schenkungssteuer, da diese nur auf den Wert des Nießbrauchs und nicht auf den gesamten Immobilienwert berechnet wird.

    Zudem können die Eltern im Rahmen der Einkommenssteuer profitieren: Handelt es sich um eine vermietete Immobilie, erzielen die Eltern weiterhin die Mieteinnahmen und können, wenn ihnen beim Immobilienerwerb oder später Anschaffungskosten entstanden sind, die Abschreibung vornehmen.

    Zuwendungsnießbrauch

    Vereinbaren Eltern und Kinder einen Zuwendungsnießbrauch, bleiben die Eltern Eigentümer:innen der Immobilie und gewähren ihren Kindern einen Nießbrauch. So übertragen sie das Recht, Nutzungen aus der Immobilie zu ziehen, zum Beispiel Mieteinnahmen. Diese müssen von den Kindern versteuert werden.

    Eltern können so gegebenenfalls von einem Steuerfreibetrag sowie von einem günstigeren Steuerprogressionssatz profitieren. Das kann allerdings nur in speziellen Fällen zutreffen, etwa wenn Kinder eine Ausbildung machen oder studieren.

    Quick-Info: Nießbrauch vs. Wohnrecht

    Möchten Eltern ihren Kindern zu Lebzeiten eine Immobilie überschreiben, stellt sich die Frage, ob es sinnvoller ist, ein lebenslanges Wohnrecht oder einen Nießbrauch eingeräumt zu bekommen:
    • Beide Rechte sind im Grundbuch eingetragen.
    • Beide Rechte erlöschen nicht bei Verkauf der Immobilie.
    Doch es gibt einen entscheidenden Unterschied:
    • Der Nießbrauch gewährt Berechtigten ein umfassendes Nutzungsrecht, zum Beispiel das Recht auf Vermietung. Aus rechtlicher Sicht werden Nießbrauchinhaber:innen die Vermieter, ihnen stehen also die Mieteinnahmen zu, sie müssen sie allerdings auch versteuern. Werbungskosten können dabei abgesetzt werden. Das Recht auf steuerliche Abschreibungen bleibt grundsätzlich bei den Eigentümer:innen.
    • Beim Wohnrecht dürfen Berechtigte die Immobilie selbst bewohnen, aber nicht vermieten. Allein mit einem Wohnrecht können also keine Mieteinnahmen erwirtschaftet werden.

    Rechte und Pflichten bei Immobilien mit Nießbrauch

    Gibt es bei Immobilien sowohl Eigentümer:innen als auch Nießbrauchberechtigte, teilen sie sich die Abgaben und Kosten.

    Inhaber:innen eines Nießbrauchs zahlen zum Beispiel:

    Eigentümer:innen zahlen beispielsweise:

    Eigentümer:innen und Nießbraucher:innen können aber auch andere Vereinbarungen bezüglich der Aufteilung von Abgaben und Kosten treffen.

    Nießbrauch und Grunderwerbssteuer

    Wer jemandem einen Nießbrauch für die eigene Immobilie einräumt, muss in bestimmten Fällen Grunderwerbssteuern zahlen. Im Unterschied zu einer Schenkung verringert sich in diesen Fällen die Steuerbemessungsgrundlage nicht um den Wert des Wohnrechts.

    Soll ein Haus mit Nießbrauch verkauft werden, reduziert sich außerdem der Kaufpreis. Das liegt daran, dass die Immobilie Käufer:innen nur eingeschränkt zur Verfügung steht, da Dritte ein volles Nutzungsrecht haben. Der verminderte Kaufpreis wirkt sich auch auf die Grunderwerbssteuer aus. Sie wird in der Regel von den Käufer:innen der Immobilie getragen und liegt je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent des Kaufpreises.

    Gut zu wissen: Es fällt keine Grunderwerbssteuer an, wenn Eigentümer:innen Personen aus der geraden Verwandtschaftslinie einen Nießbrauch einräumen, also Ehegatten untereinander oder Eltern ihren Kindern.

    Quick-Info: Nießbrauch, Schenkungen und Pflichtteile

    Wenn eine Immobilie bereits zu Lebzeiten verschenkt wird und zwischen Schenkung und Erbfall mehr als zehn Jahre liegen, steht den eigentlich Berechtigten kein Erbanteil zu.

    Allerdings gilt diese Regelung nicht bei einer Schenkung mit Nießbrauch. In diesen Fällen können die Erb:innen ihre Pflichtteile an der verschenkten Immobilie geltend machen, sogar wenn die Schenkung mehr als zehn Jahre her ist.

    Nießbrauch: Ein sinnvolles Nutzungsrecht

    Der Nießbrauch gewährt dessen Inhaber:innen, eine bestimmte Sache, ein Recht oder ein Vermögen einer Immobilie zu nutzen, sie können also aus dem fremden Gut Nutzen ziehen. Zum Beispiel Mietzahlungen einnehmen. Zudem ist der Nießbrauch ein beliebtes Mittel, um Immobilien im Familienkreis zu überlassen und dabei von Steuervorteilen zu profitieren.

    FAQ: Häufige Fragen und Antworten

    Welche Nachteile hat Nießbrauch?
    Ein eingetragener Nießbrauch mindert in der Regel den Wert der Immobilie und erschwert eine Beleihung der Immobilie. Zudem wird ein Nießbrauch auf Lebenszeiten gewährt – so lange sind die Immobilieneigentümer:innen für alle großen Modernisierungsmaßnahmen verantwortlich.
    Wem gehört das Haus bei Nießbrauch?
    Inhaber:innen eines Nießbrauchs können eine Immobilie zwar bewohnen und Rechte, Sachen oder Vermögen aus ihr nutzen. Das Eigentum an der Immobilie bekommen sie allerdings nicht übertragen, es bleibt bei den Eigentümer:innen, die den Nießbrauch einräumen.
    Was ist der Nutzen von Nießbrauch?
    Inhaber:innen des Nießbrauchs können in der betreffenden Immobilie wohnen, sie können sie zum Beispiel vermieten und den Ertrag behalten oder Früchte von auf dem Grundstück stehenden Bäumen ernten, sie haben also das Recht, aus dem fremden Gut Nutzen zu ziehen.

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