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Wissenswertes über Forderungen gegen Gesellschafter:innen

Forderungen gegen Gesellschafter:innen bestehen aus verschiedenen Gründen. Wichtiges über das Verrechnungskonto und Gesellschafterdarlehen, und wann eine Gesellschafterklage droht, liest du hier.
Eine Illustration, bei der acht kleinere Zahnräder, auf denen jeweils eine Figur steht, angeordnet sind um ein großes Zahnrad in der Mitte, auf dem das Wort GmbH steht.
Redaktion AMEXcited Guide
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Das Wichtigste in Kürze
„Zahlen, bitte!“ Bei Geschäftsessen übernimmt häufig eine der Parteien die Rechnung auf eigene Kosten. Später erstattet das Unternehmen diese Ausgaben. Doch wie genau läuft das in Gesellschaften wie GmbHs ab? Wie werden solche Auslagen behandelt? Das und mehr über Forderungen gegen Gesellschafter:innen liest du hier.
  1. Forderungen in Gesellschaften
  2. Das Gesellschafter-Verrechnungskonto
  3. Das Gesellschafterdarlehen
  4. Die Gesellschafterklage
  5. Forderungen gegen Gesellschaften: Lieber juristische Beratung suchen
  6. FAQ: Häufige Fragen und Antworten
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Das Wichtigste aus diesem Artikel

  • Gesellschafter-Verrechnungskonto: Auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto finden sich kurzfristige Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen einer GmbH und ihren Gesellschafter:innen. Diese Forderungen müssen buchhalterisch besonders sorgfältig geführt werden, da das Finanzamt sonst verdeckte Gewinnausschüttungen vermuten könnte.
  • Gesellschafterdarlehen: Gewähren Gesellschafter:innen einer Gesellschaft einen Kredit, wird dies Gesellschafterdarlehen genannt. Besonderheiten ergeben sich im Fall der Insolvenz des Unternehmens. Bei einer Betriebsprüfung werden Gesellschafterdarlehen ebenfalls oft hinsichtlich verdeckter Gewinnausschüttungen untersucht.
  • Gesellschafterklage: Mittels einer Gesellschafterklage können Gesellschafter:innen im Innenverhältnis Forderungen gegenüber anderen beteiligten Gesellschafter:innen geltend machen.

Forderungen in Gesellschaften

Wenn geschäftsführende Gesellschafter:innen einer GmbH die Rechnung zum Beispiel nach einem Geschäftsessen übernehmen, legen sie der GmbH Gelder aus. Anschließend haben sie Anspruch darauf, dass ihnen die GmbH diesen Aufwand erstattet.

Umgekehrt ist es möglich, dass eine GmbH private Zahlungen für geschäftsführende Gesellschafter:innen leistet. Sie hat dann ebenfalls Anspruch auf Rückerstattung dieser Aufwendungen.

Das Gesellschafter-Verrechnungskonto

Entscheidend ist die buchhalterische Einordnung dieser Zahlvorgänge: Oftmals werden die Zahlungen auf einem Gesellschafter-Verrechnungskonto verbucht. Auf diesem finden sich also kurzfristige Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der GmbH und den Gesellschafter:innen. Wenn Forderungen und Verbindlichkeiten miteinander verrechnet werden sollen, ist eine Aufrechnungserklärung notwendig.

Wenn geschäftsführende Gesellschafter:innen Geld erhalten, das kein Gehalt ist, sondern zum Beispiel aus Zinsen, Miete oder Erstattungen resultiert, wird dies als Darlehen bewertet. Das bedeutet, dass in bestimmten Konstellationen Zinsen anfallen können. Riskant dabei ist, dass hinter fehlenden Zinsen oft verdeckte Gewinnausschüttungen vermutet werden.

Zudem kann es, wenn Gesellschafter:innen Geld vom Gesellschafter-Verrechnungskonto entnehmen, im Fall von Insolvenz bewertet werden, als entnehmen sie ihre Stammeinlage. Damit würde die Haftungsbegrenzung der GmbH wegfallen, die nur reaktiviert werden kann, wenn eine Neueinzahlung des Stammkapitals erfolgt und der Vorgang beim Amtsgericht angezeigt wird.

Das Gesellschafterdarlehen

Eine weitere Konstellation bezüglich Zahlungen innerhalb einer Gesellschaft ergibt sich, wenn Gesellschafter:innen dem Unternehmen einen Kredit gewähren, ein sogenanntes Gesellschafterdarlehen.

Dieser Vorgang kommt häufiger vor. Denn besonders mittelständische Unternehmen finanzieren neue Investitionen oder kurzfristige Liquiditätsengpässe über Gesellschafterdarlehen. Das ist für sie ein unkomplizierter Weg, Kapital zu erhalten.

Auch für kreditgebende Gesellschafter:innen ist ein Gesellschafterdarlehen von Vorteil, weil es planbare Rückzahlungen und somit eine verlässliche Einnahmequelle darstellt. Gesellschafter:innen kennen zudem Interna und können bei Kreditvergabe gut einschätzen, ob das Darlehen verlässlich bedient wird und wofür es eingesetzt wird.

Besonderheiten bei Gesellschafterdarlehen

Schließt eine Gesellschaft mit Gesellschafter:innen Verträge über Gesellschafterdarlehen, haben Gesellschafter:innen Ansprüche auf Zinsen. Ebenfalls besteht Anspruch darauf, dass das Geld zu einem vereinbarten Zeitpunkt zurückgezahlt wird. Allerdings können nur beschränkt haftende Gesellschaften wie GmbHs und AGs Gesellschafterdarlehen vergeben.

Dabei gibt es laut Bürgerlichem Gesetzbuch, kurz BGB, die Besonderheit, dass bei Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens das Insolvenzrecht zur Anwendung kommt. Damit werden Gesellschafter:innen gegenüber anderen Gläubiger:innen schlechter gestellt. Denn ihre Insolvenzforderungen sind nachrangig. Sie erhalten ihre Auslagen erst dann zurück, wenn alle anderen Verbindlichkeiten des insolventen Unternehmens beglichen wurden.

Eine Ausnahme gilt für Minderheitsgesellschafter:innen, die nicht Teil der Geschäftsführung sind. Sie dürfen jedoch mit maximal zehn Prozent am haftenden Eigenkapital beteiligt sein, damit ihr Darlehen nicht nachrangig behandelt wird.

Wichtig zu wissen: Wird der Kredit trotz drohender Insolvenz an den oder die Gesellschafter:in zurückgezahlt, haften diese mit dem Darlehensbetrag. Denn der Insolvenzverwalter kann das Kapital zurückfordern, sollte die Rückzahlung innerhalb eines Jahres vor der Insolvenzeröffnung erfolgt sein.

Risiken bei Gesellschafterdarlehen

Bei einer Betriebsprüfung werden Gesellschafterdarlehen auf verdeckte Gewinnausschüttungen untersucht. Denn bei dieser Form von Darlehen besteht die Möglichkeit, dass sich Gesellschafter:innen in Form von Zinseinnahmen Gewinne auszahlen lassen und so Steuern hinterziehen.

Erkennt das Finanzamt Zinszahlungen nicht als Betriebsausgaben an, kann es passieren, dass die Zinsen auf den Gewinn aufgeschlagen werden. Das Unternehmen muss diese Beträge dann nachträglich versteuern.

Quick-Info

Gesellschafterdarlehen sollten zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen werden. Das betrifft Laufzeit, Kündigungsbedingungen, Zinsen und Tilgungen. Begünstigen die Konditionen die Gesellschafter:innen oder sind sie im Vergleich zu anderen Gesellschafterdarlehen zu gut, besteht die Gefahr, dass das Finanzamt den Vertrag als verdeckte Gewinnausschüttung klassifiziert.

Zudem sollte der Vertrag schriftlich abgeschlossen werden und Zinsen und Tilgungen sollten wie vereinbart gezahlt werden. Denn Verzögerungen könnten das Finanzamt auf den Vorgang aufmerksam machen.

Bilanzierung

In der Bilanz der Unternehmen werden Gesellschafterdarlehen als Verbindlichkeiten auf der Passivseite ausgewiesen. Sie gelten grundsätzlich als Fremdkapital und müssen gesondert gekennzeichnet werden. Bei GmbHs müssen sie unter den Verbindlichkeiten im Anhang der Bilanz angegeben werden. Gezahlte Zinsen werden als Betriebsausgabe aufgeführt und schmälern als Aufwand den Unternehmensgewinn.

Die Gesellschafterklage

Die Gesellschafterklage ist eine Klage, die Gesellschafter:innen im eigenen Namen erheben, um Ansprüche gegenüber anderen Gesellschafter:innen geltend zu machen. Die Klage hilft dabei, die Rechte und Pflichten der Gesellschafter:innen innerhalb einer Gesellschaft zu regeln. Sie trägt dazu bei, den gemeinsamen Zweck der Gesellschaft zu fördern und die Interessen aller Beteiligten zu wahren.

Ein Beispiel für solche Klagen sind Schadensersatzforderungen gegen Gesellschafter:innen, die ihre Pflichten nicht erfüllt haben. Gegenstände einer Gesellschafterklage können außerdem Beitragsleistungen, Erfüllung der Geschäftsführungspflichten und daraus resultierende Nebenansprüche sein.

Forderungen gegen Gesellschaften: Lieber juristische Beratung suchen

Forderungen gegen Gesellschafter:innen können aufgrund unterschiedlicher Ansprüche erhoben werden. Dabei sollten stets die Besonderheiten der Gesellschafterdarlehen und Gesellschafterklagen berücksichtigt werden. Auch das Gesellschafter-Verrechnungskonto spielt in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle. Gesellschafter:innen sollten sich beim Erheben der Forderungen im Zweifelsfall juristische Hilfe suchen oder die Dienste einer Steuerberatung in Anspruch nehmen.

FAQ: Häufige Fragen und Antworten

Auf welches Konto gehören Forderungen gegen Gesellschafter:innen?
Auf das sogenannte Gesellschafter-Verrechnungskonto werden kurzfristige Forderungen und Verbindlichkeiten verbucht, die zwischen der GmbH und den Gesellschafter:innen bestehen.
Was bedeuten Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter:innen?
Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter:innen entstehen, wenn eine Gesellschaft wie eine GmbH ihren Gesellschafter:innen Geld oder andere Leistungen schuldet. Das kann zum Beispiel bei Zahlungen von Eingangsrechnungen der GmbH durch Gesellschafter:innen oder bei nicht ausbezahlten Gehältern von Geschäftsführer:innen der Fall sein.
Was sind Ausleihungen an GmbH-Gesellschafter:innen?
Ausleihungen an GmbH-Gesellschafter:innen beziehen sich auf Darlehen, die eine GmbH ihren Gesellschafter:innen gewährt. Dazu zählen zum Beispiel verzinsliche Darlehen, die dem Geschäftsbetrieb dauerhaft dienen sollen und eine Laufzeit von mindestens einem Jahr haben.

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