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Info: Wer kann Ergänzungspfleger:in werden?

Ergänzungspfleger:innen werden gerichtlich bestellt, um das Sorgerecht für Minderjährige zum Teil zu übernehmen. Wer Ergänzungspfleger:in werden kann und was das bedeutet, erfährst du hier.
Ein Mann im blauen Businessanzug mit Thermobecher in der Hand geht neben einem Kind, das Tretroller fährt.
Redaktion AMEXcited Guide
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Das Wichtigste in Kürze
Wenn Eltern nicht in der Lage sind, ihrer Fürsorgepflicht nachzukommen, kann das Familiengericht eine:n Ergänzungspfleger:in bestimmen und das Sorgerecht für die Kinder teilweise übertragen. Wie eine solche Ergänzungspflegschaft funktioniert und wer Ergänzungspfleger:in werden kann, erklärt dieser Beitrag.
  1. Was ist eine Ergänzungspflegschaft?
  2. Wie werden Ergänzungspfleger:innen bestellt?
  3. Welche Eigenschaften müssen Ergänzungspfleger:innen haben?
  4. Wann wird eine Ergänzungspflegschaft veranlasst?
  5. Ergänzungspflege: Teilweise Übertragung des Sorgerechts
  6. FAQ: Häufige Fragen und Antworten
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Das Wichtigste aus diesem Artikel

  • Ergänzungspflegschaft: Eine rechtliche Maßnahme zum Schutz von Kindern in besonderen Situationen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist oder besondere Bedürfnisse vorliegen.
  • Rechtliche Grundlage: Geregelt wird die Ergänzungspflegschaft im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere Paragraf 1630 BGB.
  • Bestellung von Ergänzungspfleger:innen: Übertragung der Ergänzungspflegschaft erfolgt durch das Familiengericht, wenn Eltern oder Vormund:innen ihre Pflichten nicht vollständig erfüllen können.
  • Eigenschaften von Ergänzungspfleger:innen: Sie sollten juristisch, pädagogisch oder psychosozial ausgebildet sein und Interesse an der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen haben.
  • Ausschlusskriterien: Personen mit Straftaten gegen Kinder oder psychischen Erkrankungen können nicht als Ergänzungspfleger:innen eingesetzt werden.
  • Veranlassung einer Ergänzungspflegschaft: Bei Kindeswohlgefährdung, Vernachlässigung, Trennung der Eltern, Vaterschaftsanfechtung, erbrechtlichen Angelegenheiten oder Aussageverweigerungsrecht kann eine Ergänzungspflegschaft veranlasst werden.
  • Vergütung: Ergänzungspfleger:innen haben Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und bei berufsmäßiger Führung auch auf eine Vergütung gemäß dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.

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    Was ist eine Ergänzungspflegschaft?

    Die Ergänzungspflegschaft ist eine rechtliche Maßnahme zum Schutz und zur Unterstützung von Kindern in besonderen Situationen. Sie kann erforderlich sein und gerichtlich bestimmt werden, wenn das Wohl eines minderjährigen Kindes gefährdet ist oder besondere Bedürfnisse vorliegen.

    Wenn die Eltern nicht in der Lage sind, die erforderliche Fürsorge zu gewährleisten, soll die Ergänzungspflegschaft das Wohl und die Interessen des Kindes schützen, sodass das Kind in einer sicheren und förderlichen Umgebung aufwachsen kann.

    Rechtliche Grundlage

    Geregelt wird die Ergänzungspflegschaft im Bürgerlichen Gesetzbuch, kurz BGB: Paragraf 1630 BGB bildet die Grundlage dafür, Ergänzungspfleger:innen einzusetzen. Er definiert die Zuständigkeit und die Befugnisse des Familiengerichts bei der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft und legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Pfleger:innen eingesetzt werden können, um das Wohl eines minderjährigen Kindes sicherzustellen.

    Kurz erklärt

    Es gibt verschiedene gerichtlich einsetzbare Rollen zum Schutz der Interessen von Kindern. Neben Ergänzungspfleger:innen können Vormund:innen oder Verfahrensbeiständ:innen zum Tragen kommen.
    • Ergänzungspfleger:innen werden in speziellen Situationen bestellt, um die Interessen eines Kindes zu schützen. Sie übernehmen nur Teile des Sorgerechts, um die elterliche Fürsorge in festgelegten Bereichen zu ergänzen.
    • Vormund:innen sind rechtliche Vertretungen für minderjährige Kinder, die anstelle der Eltern das vollständige Sorgerecht und die Verantwortung für das Kind übernehmen und alle wesentlichen Entscheidungen in dessen Namen treffen.
    • Verfahrensbeiständ:innen übernehmen nicht das Sorgerecht, sie sind unabhängige Anwält:innen, die die Interessen eines Kindes vor Gericht vertreten. Sie konzentrieren sich in familienrechtlichen Verfahren auf die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes.

    Wie werden Ergänzungspfleger:innen bestellt?

    Die Übertragung einer Ergänzungspflegschaft erfolgt in Deutschland durch das Familiengericht, das je nach Wohnort des betroffenen minderjährigen Kindes die regionale Zuständigkeit hat.

    Sind die Eltern oder Vormund:innen des Kindes aus rechtlichen oder praktischen Gründen nicht in der Lage, ihre elterliche Sorge für das Kind in allen Bereichen angemessen auszuüben, überträgt das zuständige Gericht die Teilpflegschaft auf eine geeignete Person.

    Welche Eigenschaften müssen Ergänzungspfleger:innen haben?

    Gemäß Paragraf 1779 BGB Absatz 2 sollen Ergänzungspfleger:innen „nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage, sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet“ sein.

    Sie tragen eine große Verantwortung bei der Vertretung der Interessen von Kindern in besonderen Lebenssituationen. Deshalb sollten sie juristisch, pädagogisch oder psychosozial ausgebildet sein. Passende Zusatzqualifikationen sind vorteilhaft.

    Außerdem müssen sich Ergänzungspfleger:innen mit der sorgerechtlichen Rolle und den daraus resultierenden Haftungsfragen auseinandersetzen. Sie müssen sich bewusst sein, dass sie im Namen des Kindes handeln und dessen Interessen schützen sollen.

    Ergänzungspfleger:innen sollten Interesse an der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen haben und erfahren im Umgang mit ihnen sowie offen und unvoreingenommen gegenüber verschiedenen kulturellen Hintergründen und religiösen Überzeugungen sein. Zudem sollten sie sich auf Kinder und Jugendliche in unterschiedlichen, oft defizitären und konfliktreichen Lebenslagen einlassen können.

    Ausschlusskriterien

    Personen, die Straftaten gegen Kinder begangen haben, sind als Ergänzungspfleger:innen nicht zugelassen. Gleiches gilt für Personen, die laut fachärztlicher Diagnose an einer psychischen Erkrankung leiden, da sie eventuell nicht in der Lage sind, die erforderliche Stabilität und Unterstützung zu bieten.

    Wann wird eine Ergänzungspflegschaft veranlasst?

    In Situationen oder Verhältnissen, in denen das Wohl eines minderjährigen Kindes von den Eltern nicht sichergestellt werden kann, prüft das Familiengericht die individuellen Umstände des Falls sorgfältig und entscheidet danach, ob eine Ergänzungspflegschaft notwendig ist.

    Good to know

    Ob Ergänzungspfleger:innen für die Tätigkeit vergütet werden, hängt davon ab, ob die Pflegschaft berufsmäßig geführt wird. Grundsätzlich haben Ergänzungspfleger:innen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, Fahrtkosten und Auslagen.

    Für die Vergütung berufsmäßiger Ergänzungspfleger:innen wird das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz angewandt, das einen Stundensatz von mindestens 23 Euro veranschlagt.

    Bei besonderen, für die Pflegschaft relevanten Kenntnissen durch abgeschlossene Ausbildung oder Lehre beziehungsweise abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule, kann sich der Stundensatz auf 29,50 Euro oder auf 39 Euro erhöhen. Diese Kosten trägt die Staatskasse.

    Ergänzungspflege: Teilweise Übertragung des Sorgerechts

    In Situationen, in denen das Wohl eines minderjährigen Kindes gefährdet ist oder besondere Umstände vorliegen, überträgt das Familiengericht das Sorgerecht teilweise auf eine:n Ergänzungspfleger:in.

    Diese Person sollte persönlich und fachlich dazu geeignet sein, die Interessen des Kindes zu vertreten und in bestimmten Teilen die elterliche Verantwortung zu übernehmen. Dadurch soll das Kindeswohl in komplexen familiären Situationen gewährleistet sein.

    FAQ: Häufige Fragen und Antworten

    Wie werde ich Ergänzungspfleger:in?
    Ergänzungspfleger:innen werden gerichtlich bestellt und müssen für die Rolle geeignet sein, also etwa eine juristische, pädagogische oder psychosoziale Ausbildung gemacht haben.
    Was verdient ein:e Ergänzungspfleger:in?
    Die meisten Ergänzungspfleger:innen erhalten lediglich Auslagen und Fahrtkosten erstattet. Berufliche Ergänzungspfleger:innen werden je nach Ausbildung mit einem Lohn zwischen 23 und 39 Euro stündlich vergütet.

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