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Beteiligungen: Was steht im HGB?

Wie das Handelsgesetzbuch, kurz HGB, Beteiligungen, also Anteile an Unternehmen definiert, was sogenannte stille Beteiligungen und verbundene Unternehmen sind, erfährst du hier.
Mehrere Personen sitzen mit Laptops und Papieren und Mappe an einem Tisch.
Redaktion AMEXcited Guide
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Das Wichtigste in Kürze
Wer Kapital in ein Unternehmen einbringt, besitzt damit Anteile an diesem Unternehmen – das ist eine Beteiligung. Es gibt allerdings viele verschiedene Formen der Beteiligung. Was das Handelsgesetzbuch, kurz HGB, zum Beispiel zur stillen Beteiligung sagt und was passiert, wenn ein Unternehmen an einem anderen beteiligt ist, erklärt dieser Beitrag.
  1. Das ist eine Beteiligung
  2. Stille Gesellschafter:innen im Handelsgewerbe
  3. Atypische stille Beteiligung
  4. Unternehmensbeteiligung nach HGB
  5. Verbundene Unternehmen
  6. Das sagt das HGB zu Beteiligungen
  7. FAQ: Häufige Fragen und Antworten
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Das wichtigste aus diesem Artikel

  • Beteiligung: Du wirst Mitglied eines Unternehmens, indem Du Kapital einbringst und Anteile erhältst.
  • Stille Gesellschafter:innen: Sie investieren Kapital, haben aber meist kein Mitspracherecht und sind nicht als Mitunternehmer:innen registriert.
  • Atypische stille Beteiligung: Bei dieser Beteiligungsform erhältst Du als stille:r Gesellschafter:in mehr Mitgliedsrechte und übernimmst mehr Risiko.
  • Unternehmensbeteiligung nach HGB: Unternehmen können Anteile an anderen Unternehmen erwerben, um eine dauerhafte Verbindung herzustellen.
  • Verbundene Unternehmen: Unternehmen, die als Mutter- und Tochterunternehmen in Verbindung stehen, werden als verbundene Unternehmen bezeichnet.
  • Interessensgemeinschaften: Unternehmen können sich vertraglich zusammenschließen, um gemeinsame Interessen zu verfolgen, ohne dass eine Beteiligung vorliegt.

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    Das ist eine Beteiligung

    Grundsätzlich bedeutet eine Beteiligung, dass eine natürliche oder juristische Person in ein Unternehmen Kapital einbringt und dafür Mitgliedsrecht erhält. Die Person wird partielle:r Anteilhaber:in.

    So sind zum Beispiel Inhaber:innen einer GmbH, die das für die Gründung notwendige Kapital aufbrachten und im Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind, an dieser GmbH beteiligt. Gesellschafter:innen, die nach der Gründung einsteigen möchten, benötigen in der Regel die Zustimmung der bisherigen Gesellschafter:innen.

    An einer Aktiengesellschaft hingegen kann sich jede:r durch den Kauf von Aktien beteiligen. Ein wesentliches Mitspracherecht auf der Hauptversammlung wird allerdings erst ab einem bestimmten Anteil der Aktien eingeräumt: Um zum Beispiel Entscheidungen zu beeinflussen, für die eine Dreiviertelmehrheit notwendig ist, sind mindestens 25 Prozent der Stimmen nötigt – die sogenannte Sperrminorität.

    Außerdem ist von der Aktienart abhängig, welche Rechte Aktionär:innen haben. Zum Beispiel haben nur Inhaber:innen von Stammaktien ein Stimmrecht. Vorzugsaktien gewähren zwar eine garantierte Vorzugsdividende, aber keinerlei Stimmrecht auf der Hauptversammlung.

    Stille Gesellschafter:innen im Handelsgewerbe

    Auch bei Unternehmen oder Gesellschaften gilt: Nicht alle, die Kapital einbringen, haben automatisch Mitgliedsrechte. Im Handelsgesetzbuch, abgekürzt mit HGB, ist zum Beispiel in Paragraf 230 festgelegt, dass die Einlagen von sogenannten stillen Gesellschafter:innen in das Vermögen der Geschäftsinhaber:innen übergehen.

    Stille Gesellschafter:innen steuern also Kapital bei und werden an Gewinnen beteiligt, haben aber in der Regel kein Mitspracherecht bei Entscheidungen über den Geschäftsbetrieb. Sie sind nicht am Betriebsvermögen und den stillen Reserven beteiligt, werden nicht ins Handelsregister eingetragen und gelten nicht als Mitunternehmer:innen. Das bedeutet, dass sie steuerrechtlich gesehen ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen.

    Bei einer Personengesellschaft wie einer OHG hat eine stille Beteiligung den Vorteil, dass die stillen Gesellschafter:innen nur mit ihrer Einlage haften und nicht wie die Mitunternehmer:innen mit ihrem Privatvermögen.

    Quick-Info

    Das Kapital, das Gesellschafter:innen in eine GmbH einbringen, wird als Stammkapital bezeichnet. Bei einer Aktiengesellschaft heißt das von Aktionär:innen eingebrachte Kapital Grundkapital.

    Atypische stille Beteiligung

    Neben der typischen stillen Beteiligung gibt es die atypische stille Beteiligung. Sie tritt auf, sobald die Gesellschaft vertraglich festlegt, dass stille Gesellschafter:innen mehr Mitgliedsrechte bekommen – und damit mehr Risiko eingehen – als üblich. Sie können dann zum Beispiel Widerspruch einlegen, falls sie mit einer geschäftlichen Entscheidung unzufrieden sind.

    Je nach Grad der Beteiligung an Initiative und Risiko des Unternehmens können atypisch stille Gesellschafter:innen steuerrechtlich als Mitunternehmer:innen angesehen werden. Wo genau die Grenze zwischen stiller Beteiligung und Mitunternehmerschaft verläuft, hängt vom vertraglichen Einzelfall ab.

    Wichtig ist dabei, dass Einkünfte von Mitunternehmer:innen als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb gelten und entsprechend anders zu versteuern sind als die Einkünfte aus Kapitalvermögen von typisch stillen Gesellschafter:innen.

    Unternehmensbeteiligung nach HGB

    Im HGB in Paragraf 271 findet sich eine weitere Möglichkeit der Beteiligung: Dort sind Beteiligungen als Anteile definiert, die Unternehmen an anderen Unternehmen erwerben. Diese Beteiligungen haben einen bestimmten Zweck: Die Anteile dienen dem eigenen Geschäftsbetrieb, indem sie eine dauernde Verbindung zu diesem Unternehmen herstellen. Das HGB spricht dann von verbundenen Unternehmen.

    Verbundene Unternehmen

    Bei verbundenen Unternehmen handelt es sich laut HGB um Unternehmen, die in Verbindung als Mutterunternehmen und Tochterunternehmen stehen. Zudem gelten alle Tochterunternehmen, die dasselbe Mutterunternehmen haben, untereinander als verbundene Unternehmen.

    Alle verbundenen Unternehmen müssen in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens einbezogen, also mit ihren Zahlen unter anderem im Jahresabschluss des gesamten Konzerns und der Konzernbilanz berücksichtigt werden. Dabei müssen die Anteile an verbundenen Unternehmen entsprechend angegeben werden, schreibt Paragraf 266 des HGB zu den Beteiligungen vor. Dadurch wird in der Bilanzierung deutlich, wie sich die Verbindung der Unternehmen konkret gestaltet.

    Good to know: Interessensgemeinschaften

    Es gibt für Unternehmen auch die Möglichkeit, sich vertraglich zusammenzuschließen, um gewisse Interessen gemeinsam zu verfolgen. Dann liegt keine Beteiligung eines Unternehmens an einem anderen vor. Mit einer sogenannten Interessengemeinschaft bleiben die beteiligten Unternehmen rechtlich selbstständig.

    Das sagt das HGB zu Beteiligungen

    Beteiligungen sind Anteile an einem Unternehmen, die Mitgliedsrechte gewähren. Etwa durch Einbringen von Kapital bei einer GmbH oder durch Kauf von (Stamm-)Aktien eines Unternehmens. Im HGB werden zudem stille Beteiligungen definiert: Gesellschafter:innen bringen zwar Kapital ein, erhalten aber kein Mitspracherecht bei Unternehmensentscheidungen.

    Falls stille Gesellschafter:innen mehr Mitgliedsrechte bekommen und dadurch mehr Risiko übernehmen, gilt die stille Beteiligung als atypisch, mit einer vertraglich festzulegenden Grenze zur Mitunternehmerschaft. Außerdem gibt es die Möglichkeit, dass ein Unternehmen sich an einem anderen Unternehmen in der Form beteiligt, dass daraus Mutter- und Tochterunternehmen werden.

    FAQ: Häufige Fragen und Antworten

    Wann liegt eine Beteiligung vor?
    Eine Beteiligung liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person Kapital in ein Unternehmen oder eine Gesellschaft einbringt. Das Handelsgesetzbuch, kurz HGB, definiert Beteiligungen als Erwerb von Anteilen eines anderen Unternehmens, der eine dauernde Verbindung zu diesem Unternehmen herstellt und dadurch dem eigenen Geschäftsbetrieb nutzen soll. Eine Sonderform eine Beteiligung ist die stille Beteiligung, die kein Stimmrecht beinhaltet.
    Was sind verbundene Unternehmen nach HGB?
    Verbundene Unternehmen nach Paragraf 271 des HGB sind Unternehmen, die in Verbindung als Mutterunternehmen und Tochterunternehmen stehen. Alle Tochterunternehmen, die dasselbe Mutterunternehmen haben, gelten untereinander ebenfalls als verbundene Unternehmen.

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