- Die Definition von Beschwerde
- Beschwerden vor dem Finanzgericht
- Im Zivilprozess Beschwerde einlegen
- Die Beschwerde im Strafverfahren
- Bei Beschwerden vor Gericht: Juristischer Rat sinnvoll
- FAQ: Häufige Fragen und Antworten
Das Wichtigste aus diesem Artikel
- Definition der Beschwerde: Eine Beschwerde ist ein verfahrensrechtliches Rechtsmittel und Grundrecht gemäß Artikel 17 Grundgesetz. Die jeweiligen Verfahrensordnungen regeln die unterschiedlichen Arten von Beschwerden.
- Nicht gegen Urteile: Beschwerden können gegen Entscheidungen, Beschlüsse und Maßnahmen einer Behörde oder eines Gerichts eingelegt werden, gegen Urteile hingegen nur in Ausnahmefällen.
- In verschiedenen Rechtsgebieten: Beschwerde einzulegen ist ein zulässiger Rechtsbehelf gegen Beschlüsse und Verfügungen von unter anderem Finanzgerichten, in Strafverfahren und von Zivilgerichten.
- Arten von Beschwerden: Es wird unterschieden zwischen einfachen Beschwerden, sofortigen Beschwerden und weitere Beschwerden beziehungsweise Rechtsbeschwerden.
Die Definition von Beschwerde
Die Beschwerde ist ein Rechtsbehelf, also ein verfahrensrechtliches Mittel, mit dem Rechte weiterverfolgt und gegen gerichtliche Entscheidungen, Beschlüsse und Maßnahmen vorgegangen werden kann. Das Beschwerderecht ist in Artikel 17 des Grundgesetzes festgehalten.
Das Beschwerderecht ist in den einzelnen Rechtsgebieten unterschiedlich geregelt, niedergeschrieben in den jeweiligen Verfahrensordnungen, etwa der Zivilprozessordnung. Exemplarisch werden in diesem Artikel Beschwerden vor dem Finanzgericht, in Strafverfahren sowie in zivilrechtlichen Angelegenheiten erörtert.
Beschwerden vor dem Finanzgericht
Grundsätzlich können gegen Entscheidungen des Finanzgerichts Beschwerden eingelegt werden – allerdings nicht gegen Urteile und Gerichtsbescheide. Gegen Urteile gibt es nur zwei mögliche Rechtsmittel: die Revision und die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision.
Die Beschwerde ist gegen Beschlüsse und Verfügungen des Finanzgerichts statthaft. Die Verfahrensordnung des Finanzgerichts ist die Finanzgerichtsordnung, kurz FGO. In Paragraf 128 listet sie die nicht mit der Beschwerde anfechtbaren Entscheidungen auf.
Beschwerde einlegen können alle, die am Hauptverfahren beteiligt sind: Kläger:innen, Beklagte, Beigeladene sowie die beteiligte Behörde. Auch vom Verfahrensgegenstand Betroffene haben eine Beschwerdebefugnis, zum Beispiel Zeug:innen oder Sachverständige. Voraussetzung für die Beschwerdebefugnis ist jedoch, dass diese Personen wirklich beschwert, also von einer negativen Entscheidung betroffen ist.
Quick-Info
- Ablehnung der Akteneinsicht
- Beiladung oder deren Verweigerung
- Einstellung eines Verfahrens, die nicht auf einer Klagerücknahme beruht
Inhalt der Beschwerde
Die Beschwerde muss nicht begründet werden. Allerdings muss das Begehren der Beschwerdeführer:innen erkennbar sein und die angefochtene Entscheidung gekennzeichnet werden.
Ablauf und Effekte des Beschwerdeverfahrens
Die Beschwerde muss beim Finanzgericht schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. Die Beschwerdefrist gilt dabei ebenso als eingehalten, wenn die Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Bundesfinanzhof eingeht.
Legen Betroffene Beschwerde ein, muss das Finanzgericht den Prozess zunächst stoppen. Wenn das Finanzgericht den Einspruch für begründet hält, muss es der Beschwerde abhelfen, das heißt, es muss die eigene Entscheidung entsprechend ändern.
Macht das Finanzgericht das nicht, muss die Beschwerde unverzüglich dem Bundesfinanzhof vorgelegt werden. Vor dem Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang: Alle Rechtsbehelfe müssen durch Rechtsanwält:innen, Steuerberater:innen oder Wirtschaftsprüfer:innen eingelegt und begründet werden.
Die Beschwerde entfaltet also Devolutiv- und Suspensiveffekt:
- Der Devolutiveffekt besteht darin, dass das Gericht der Beschwerde zwar selbst abhelfen kann, sofern es sie für begründet hält, ansonsten muss die Beschwerde der nächsthöheren Instanz vorgelegt werden.
- Der Suspensiveffekt beschreibt, dass das Urteil nicht rechtskräftig wird, wenn die Betroffenen die Beschwerde rechtzeitig einreichen.
Wenn der Bundesfinanzhof der Beschwerde nicht stattgibt, ist sein Beschluss unanfechtbar, die Entscheidung ist rechtskräftig.
Im Zivilprozess Beschwerde einlegen
Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel, das sich in erster Linie gegen Beschlüsse und Verfügungen des Zivilgerichts richtet. Es gibt verschiedene Arten von Beschwerden im Zivilprozess: die einfache Beschwerde, die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde.
Die einfache Beschwerde
Bei einer einfachen Beschwerde kritisieren die Beschwerdeführenden einen bestimmten Zustand. Es geht ihnen um ein bestimmtes behördliches Handeln, zum Beispiel um die Änderung einer behördlichen Entscheidung. Dabei muss es nicht zu einer Beeinträchtigung des eigenen Rechts – einer sogenannten Beschwer – gekommen sein.
Die Rechtsbeschwerde
Eine Rechtsbeschwerde hingegen setzt eine Beschwer voraus, es muss also zu einer Entscheidung gekommen sein, die für die Beschwerdeführer:innen negativ ausgegangen ist.
Die sofortige Beschwerde
Wenn eine Rechtsbeschwerde an eine Frist geknüpft ist, wird sie zu einer sofortigen Beschwerde. Sie ist das Rechtsmittel der Wahl, wenn in einem laufenden Verfahren eine Entscheidung des Gerichts durch die nächsthöhere Instanz geprüft werden soll.
Entscheidet das Zivilgericht, dass die sofortige Beschwerde begründet ist, muss es Abhilfe schaffen. Hält es die Beschwerde für unbegründet, bringt sie das Verfahren in die nächste Instanz.
Die Beschwerde im Strafverfahren
In einem Strafverfahren können Beschwerden gegen Beschlüsse des Strafgerichts eingelegt werden. Und zwar gegen alle vom Gericht im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen richterliche Verfügungen. Im Strafverfahren gibt es ebenfalls verschiedene Formen der Beschwerde: die einfache Beschwerde, die sofortige Beschwerde und die weitere Beschwerde.
Die einfache Beschwerde
Die einfache Beschwerde wird bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingereicht. Sie muss nicht begründet werden. Danach kann Folgendes passieren:
- Hält das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wurde, die Beschwerde in der Sache für begründet, muss es abhelfen, also seine Entscheidung ändern.
- Hält das Gericht die Beschwerde für nicht begründet, muss es die Sache innerhalb von drei Tagen der nächsten Instanz vorlegen. Dieses Beschwerdegericht entscheidet über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Es hebt eine für falsch erachtete Entscheidung der Vorinstanz auf und trifft die Sachentscheidung selbst.
Quick-Info
- Ein Zeuge erhebt Beschwerde gegen einen Beschluss, der ihm ein Ordnungsgeld auferlegt hat.
- Eine Verteidigerin legt dagegen Beschwerde ein, dass sie keinen ungehinderten Kontakt zu ihrem Mandanten erhält.
- Eigentümer:innen einer Sache legen Beschwerde ein, wenn die Sache grundlos beschlagnahmt wird.
Die sofortige Beschwerde
Die sofortige Beschwerde kann eingelegt werden, wenn eine schnelle und endgültige Entscheidung erforderlich ist und wenn das Gesetz das vorsieht.
Die Beschwerdeführenden müssen eine Frist einhalten, die nach Paragraf 311 der Strafprozessordnung, kurz StPO, eine Woche beträgt und mit der Bekanntmachung der angefochtenen Entscheidung beginnt.
Die weitere Beschwerde
Die weitere Beschwerde – also die Beschwerde gegen Beschlüsse, die auf eine Beschwerde hin erlassen worden sind – ist laut Paragraf 310 der StPO nur gegen Verhaftungen, einstweilige Unterbringungen und bestimmte Anordnungen des dinglichen Arrests zulässig.
Bei Beschwerden vor Gericht: Juristischer Rat sinnvoll
Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel, das sich gegen Entscheidungen, Beschlüsse und Maßnahmen eines Gerichts oder einer Behörde richtet. Sie soll eine für Beschwerte unbefriedigende Entscheidung ändern. Da eine Beschwerde je nach Verfahrensgegenstand unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegt und beim Ablauf einige Fristen und Vorgaben zu beachte sind, ist es sinnvoll, juristischen Rat einzuholen.