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Beispiele für die Zinsschranke bei Unternehmen

Wenn ein Unternehmen Zinsen zahlen muss, kann es diese als Betriebsausgaben von der Steuer abziehen – jedenfalls bis zur Zinsschranke. Beispiele dafür findest du hier.
Zwei Personen schauen sich am Schreibtisch ein Diagramm an.
Redaktion AMEXcited Guide
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Das Wichtigste in Kürze
Wenn ein Unternehmen einen Kredit aufnimmt, muss es dafür Zinsen bezahlen. Diese Zinsen gehören zu den Ausgaben. In einigen Fällen kann das Unternehmen die Zinsen als Betriebsausgaben von seinem Gewinn abziehen und damit Steuern sparen. Wie Zinsen verrechnet werden können und wann die Zinsschranke ins Spiel kommt, liest du hier.
  1. Dazu dient die Zinsschranke
  2. Weniger Zinsaufwendungen als Zinserträge
  3. Zinssaldo unter der Freigrenze
  4. Zinssaldo über der Freigrenze
  5. Weitere Ausnahmen: Konzernklausel und Escape-Klausel
  6. Für wen die Zinsschranke gilt
  7. Das bedeutet die Zinsschranke für Unternehmen
  8. FAQ: Häufige Fragen und Antworten
Zu den AMEX Kreditkarten

Das Wichtigste aus diesem Artikel

  • Definition von Zinsschranke: Die Zinsschranke legt fest, in welcher Höhe ein Unternehmen Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben vom Gewinn abziehen kann.
  • In Höhe des Zinsertrags: Grundsätzlich dürfen Zinsaufwendungen in Höhe des Zinsertrags abgezogen werden.
  • Freigrenze: Sind die Zinsaufwendungen höher als der Zinsertrag, dürfen sie abgezogen werden, solange die Differenz kleiner als drei Millionen Euro ist.

Dazu dient die Zinsschranke

Die Zinsschranke gibt es seit der Unternehmenssteuerreform des Jahres 2008. Die Zinsschranke beschränkt die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen. Wenn ein Unternehmen zum Beispiel für einen Kredit Zinsen bezahlt, sind diese Zinsaufwendungen nur unter bestimmten Bedingungen als Betriebsausgaben vom Gewinn des Unternehmens abziehbar.

Ein Ziel der Unternehmenssteuerreform war, deutsche Unternehmen dazu zu bewegen, sich weniger auf Fremdkapital zu verlassen, sondern eine höhere Eigenkapitalquote anzupeilen. Außerdem beschränkt die Reform die Möglichkeit für Unternehmen, vom in Deutschland steuerlich abzugsfähigen Zinsaufwand zu profitieren, während die Zinserträge in einem anderen, niedriger besteuerten Land erfasst werden.

Weniger Zinsaufwendungen als Zinserträge

Um die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zinsaufwendungen festzustellen, ist ein mehrschrittiges Verfahren notwendig. Die Zinsschrankenregelung schreibt vor, dass Zinsaufwendungen nur in Höhe der Zinserträge als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Das bedeutet: Alle Zinsen und weitere Gebühren für Fremdkapital, die das Unternehmen gezahlt hat – also die Zinsaufwendungen –, werden verrechnet mit allen Zinsen und entsprechenden Gebühren, die das Unternehmen eingenommen hat – also mit den Zinserträgen. Hat das Unternehmen weniger ausgegeben als eingenommen, kann es diese Zinsaufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend machen.

Beispiel: Ein Unternehmen hat zwei Millionen Euro Zinsaufwendungen und drei Millionen Euro Zinserträge. Da die Zinsaufwendungen niedriger sind als die Zinserträge, können sie vollständig, also in Höhe von zwei Millionen Euro, als Betriebsausgaben vom Gewinn des Unternehmens abgezogen werden.

Kurz erklärt: Zinsaufwendungen

Zu den Zinsaufwendungen gehören nicht nur die Zinsen selbst, sondern auch weitere Gebühren, die für Fremdkapital anfallen, zum Beispiel Provisionen. Nicht dazu zählen Mieten oder Leihgebühren.

Zinssaldo unter der Freigrenze

Wenn das Unternehmen in einem Wirtschaftsjahr mehr Zinsaufwendungen hatte als Zinserträge, hat es einen negativen Zinssaldo. In diesem Fall müssen weitere Kriterien erfüllt werden, damit die Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Wesentlich ist die gesetzliche Freigrenze: Die Zinsaufwendungen bleiben in voller Höhe abzugsfähig, solange der Zinssaldo unter der Freigrenze von drei Millionen Euro liegt.

Beispiel: Ein Unternehmen hat 1,5 Millionen Euro Zinsaufwendungen und 1,3 Millionen Euro Zinserträge. Damit liegt das Unternehmen mit seinen Zinsaufwendungen zwar um 200.000 Euro über den Zinserträgen, kann die Zinsaufwendungen trotzdem voll abziehen, da der Zinssaldo, also die 200.000 Euro, niedriger sind als drei Millionen Euro und damit die Freigrenze nicht überschritten ist.

Zinssaldo über der Freigrenze

Was passiert, wenn die Freigrenze überschritten wird? Dann greift die Zinsschranke. Ein Beispiel: Das Unternehmen hat 4,5 Millionen Euro Zinsaufwendungen, aber nur eine Million Euro Zinserträge. Dann beträgt der negative Zinssaldo 3,5 Millionen Euro, die Freigrenze ist überschritten.

In diesem Fall kommt eine weitere Größe ins Spiel: das EBITDA. Diese Abkürzung steht für earnings before interest, taxes, depreciation and amortization. Gemeint ist damit der Gewinn des Unternehmens ohne Zinsen, Steuern und Abschreibungen.

Der entscheidende Wert beträgt 30 Prozent des EBITDA des Unternehmens. Das ist die Summe, bis zu der die Zinsaufwendungen nun abzugsfähig sind. Falls das verrechenbare EBITDA über dem Zinssaldo liegt, wird die Differenz in die nächsten fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen. In diesen Jahren steigt dann also die abzugsfähige Summe.

Wichtig: Es handelt sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag. Sobald die Grenze von drei Millionen Euro überschritten ist, werden alle Zinsaufwendungen, abzüglich der Zinserträge, betrachtet – beim Beispielunternehmen 3,5 Millionen Euro –, nicht nur der Betrag, der die Freigrenze übersteigt, was 0,5 Millionen Euro wären.

Weitere Ausnahmen: Konzernklausel und Escape-Klausel

Es gibt zwei weitere Fälle, in denen die Zinsschrankenregelung nicht angewendet wird, die Zinsaufwendungen also in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, selbst wenn sie die Freigrenze überschreiten.

Zunächst gibt es die Konzernklausel, auch Stand-Alone-Klausel genannt, die Betriebe von der Zinsschranke befreit, die nicht zu einem Konzern gehören. Um laut Gesetz nicht zu einem Konzern zu gehören, dürfen Steuerpflichtige keiner Person nahestehen, durch deren Beziehung sich Steuerersparnissen ergäben, keine Betriebsstätte in einem anderen Land haben als den Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt oder den Sitz der Geschäftsleitung.

Außerdem gibt es die Escape-Klausel: Wenn ein Betrieb zwar zu einem Konzern gehört, aber mit seiner Eigenkapitalquote nicht mehr als zwei Prozent unter der Eigenkapitalquote des Konzerns liegt, ist der Betrieb von der Zinsschrankenregelung befreit.

Good to know

Die Zinsschranke ist im Einkommenssteuergesetz geregelt. Zusätzliche Regelungen für Körperschaften finden sich im Gesetz zu Körperschaftssteuer.

Für wen die Zinsschranke gilt

Bei der Zinsschrankenregelung ist meistens die Rede von Unternehmen, aber sie gilt für alle Betriebe: alle, die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, aus Land- oder Forstwirtschaft oder aus selbstständiger Arbeit haben. Das sind nicht nur Körperschaften wie eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH, sondern können auch Personengesellschaften oder Einzelunternehmen sein.

Allerdings führt die oben erwähnte Freigrenze von drei Millionen Euro dazu, dass die Zinsschrankenregelung für die meisten Personengesellschaften oder Einzelunternehmen keine große Rolle spielt.

Das bedeutet die Zinsschranke für Unternehmen

Die Zinsschranke regelt, in welcher Höhe Unternehmen Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben vom Gewinn abziehen und damit ihre Steuerlast mindern dürfen. Grundsätzlich sind Zinsaufwendungen in Höhe der Zinserträge abzugsfähig. Liegen die Zinsaufwendungen darüber, sind sie weiterhin voll abzugsfähig, sofern der Zinssaldo unter der Freigrenze von drei Millionen Euro bleibt. Liegt die Differenz darüber, werden die Zinsaufwendungen mit 30 Prozent des EBITDA verrechnet.

FAQ: Häufige Fragen und Antworten

Was fällt unter die Zinsschranke?
Die Zinsschranke reguliert, in welcher Höhe Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Wie funktioniert die Zinsschranke?
Die Zinsschrankenregelung greift, falls ein Unternehmen mehr Zinsaufwendungen als Zinserträge hat und diese Differenz die Freigrenze von drei Millionen Euro überschreitet.
Für wen gilt die Zinsschranke?
Die Zinsschranke gilt für Betriebe mit Gewinnen aus einem Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder selbstständiger Arbeit.

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