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Paragraf 6 Absatz 5 EStG: Das steckt dahinter

Im Paragraf 6 Absatz 5 des Einkommenssteuergesetzes, kurz EStG, ist geregelt, zu welchem Wert Wirtschaftsgüter übertragen werden können. Was genau das bedeutet, liest du hier.
Sonderbetriebsvermögen bezeichnet Wirtschaftsgüter, die einem oder mehreren der Gesellschafter:innen gehören, zum Beispiel Räume, die die Gesellschaft nutzt.
Redaktion AMEXcited Guide
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Das Wichtigste in Kürze
Paragraf 6 Absatz 5 des Einkommenssteuergesetzes greift unter anderem dann, wenn Wirtschaftsgüter zwischen verschiedenen Betriebsvermögen derselben steuerpflichtigen Person übertragen werden. Insbesondere geht es dabei um die stillen Reserven. Was genau das bedeutet, erfährst du hier.
  1. Paragraf 6 EStG: Bewertung von Wirtschaftsgütern
  2. Überführung in andere Betriebsvermögen
  3. Der Wert nach Vorschriften über die Gewinnermittlung
  4. Besteuerung stiller Reserven
  5. Unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern
  6. Sperrfrist beim Entnehmen oder Veräußern
  7. So funktioniert die Übertragung von Wirtschaftsgütern
  8. FAQ: Häufige Fragen und Antworten
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Das Wichtigste aus diesem Artikel

  • Paragraf 6 EStG: Behandelt die steuerrechtliche Bewertung von Wirtschaftsgütern in Unternehmen.
  • Wirtschaftsgüter: Sind Sachen, Rechte oder Vorteile für den Betrieb, die Kosten verursacht haben und einen konkreten Zweck erfüllen.
  • Überführung in andere Betriebsvermögen: Wirtschaftsgüter können in ein anderes Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen derselben steuerpflichtigen Person übertragen werden.
  • Stille Reserven: Bezeichnen den Unterschied zwischen dem tatsächlichen Wert eines Vermögensgegenstandes und dem Wert, mit dem es in der Bilanz geführt wird.
  • Wert nach Vorschriften über die Gewinnermittlung: Bei Übertragung eines Wirtschaftsguts wird der Buchwert, nicht der Marktwert, angesetzt.
  • Besteuerung stiller Reserven: Stille Reserven werden erst besteuert, wenn sie aufgedeckt werden, also entnommen oder verkauft werden.
  • Unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern: Übertragungen, für die kein Gegenwert erhalten wird, werden im EStG behandelt.

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    Paragraf 6 EStG: Bewertung von Wirtschaftsgütern

    Der Paragraf 6 des EStG, also des Einkommenssteuergesetzes, behandelt die Bewertung von Wirtschaftsgütern, also die Frage, wie steuerrechtlich mit Wirtschaftsgütern umzugehen ist.

    Die Frage, was überhaupt ein Wirtschaftsgut ist, ist gar nicht so einfach zu beantworten. Es gibt nämlich keine eindeutige Definition, nur verschiedene Beispiele aus der Rechtsprechung.

    Im Wesentlichen sind Wirtschaftsgüter Sachen, Rechte, Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, die dem Unternehmen etwas gekostet haben. Zudem müssen Wirtschaftsgüter einen konkreten Zweck für den Betrieb erfüllen. Zum Beispiel gehören eigene Räumlichkeiten oder Maschinen zu den Wirtschaftsgütern oder ausstehende Zahlungen von Gläubigern.

    Überführung in andere Betriebsvermögen

    In Paragraf 6 Absatz 5 EStG geht es konkret darum, was passiert, wenn ein einzelnes Wirtschaftsgut in ein anderes Betriebsvermögen oder das Sonderbetriebsvermögen derselben steuerpflichtigen Person übertragen wird. Relevant ist dieser Absatz vor allem, wenn ein Unternehmen umstrukturiert werden soll.

    Das Betriebsvermögen umfasst alle Wirtschaftsgüter, die am Betriebsgeschehen eines Unternehmens beteiligt sind. Im Gegensatz dazu gehört das Sonderbetriebsvermögen nicht dem Betrieb, sondern einzelnen oder mehreren Unternehmer:innen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sie dem Unternehmen eigene Räumlichkeiten oder ein Fahrzeug zur Verfügung stellen, oder einen Kredit gewähren.

    Entscheidend ist in jedem Fall, dass dieselbe steuerpflichtige Person vor und nach der Überführung des Wirtschaftsguts dessen Eigentümer:in ist.

    Kurz erklärt: Stille Reserven


    Stille Reserven oder stille Rücklagen bezeichnen den Unterschied zwischen dem tatsächlichen Wert eines Vermögensgegenstandes – dem Marktwert – und dem Wert, mit dem es in der Bilanz des Unternehmens geführt ist – dem Buchwert.

    Der Wert nach Vorschriften über die Gewinnermittlung

    Soll nun ein Wirtschaftsgut übertragen werden, entweder in ein anderes Betriebsvermögen oder ein Sonderbetriebsvermögen derselben steuerpflichtigen Person, stellt sich steuerrechtlich die Frage, wie der Wert dieses Wirtschaftsgut angesetzt werden soll, das übertragen wird.

    Der Paragraf 6 Absatz 5 EStG besagt konkret, dass bei der Überführung der Wert anzusetzen sei, der „sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt“. Das bedeutet in der Praxis, dass der Buchwert angesetzt wird, nicht der Marktwert.

    Besteuerung stiller Reserven

    Der Paragraf 6 Absatz 5 EStG hält weiterhin fest, dass die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt sein muss. Besteuert werden stille Reserven nämlich erst, wenn sie aufgedeckt werden, also wenn sie aus dem Betriebsvermögen entnommen oder verkauft werden.

    Eine Sicherstellung bedeutet in diesem Fall: Wenn ein Wirtschaftsgut, das nach Paragraf 6 EStG übertragen wird, zu einem späteren Zeitpunkt entnommen oder verkauft wird, dann umfassen die stillen Reserven all jene, die in dem Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Übertragung bereits ruhten, und die, die im weiteren Verlauf noch dazukommen.

    Unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern

    Das EStG behandelt in Paragraf 6 Absatz 5 zudem sogenannte unentgeltliche Übertragungen. Das sind, allgemein gesprochen, Übertragungen, für die die Person, die etwas überträgt, keinen Gegenwert erhält, also kein Geld oder andere Gegenleistungen. Das ist zum Beispiel bei einer Schenkung der Fall.

    Das Gesetz nennt konkrete Fälle, in denen Paragraf 6 Absatz 5 bei unentgeltlichen Übertragungen angewendet wird. Zum Beispiel gehört dazu die Übertragung eines Wirtschaftsguts vom Sonderbetriebsvermögen einer Person in das Sonderbetriebsvermögen einer anderen Person innerhalb derselben Personengesellschaft.

    Im Fall von Wirtschaftsgütern greift der Absatz auch dann, wenn die Übertragung gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten erfolgt.

    Quick-Info


    Den Paragrafen 6 Absatz 5 EStG gibt es seit 1999. Die Vorschrift wurde durch Rechtsprechung seitdem mehrfach angepasst.

    Sperrfrist beim Entnehmen oder Veräußern

    Es gibt allerdings eine Einschränkung für die Fortführung des Buchwertes. Die kommt ins Spiel, falls das übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer bestimmten Sperrfrist aus dem Betriebsvermögen entnommen oder veräußert wird.

    Das hängt wieder damit zusammen, dass im Falle einer Entnahme oder Veräußerung die stillen Reserven steuerlich berücksichtigt werden müssten. Bei einer Entnahme oder Veräußerung innerhalb der Sperrfrist gilt für Wirtschaftsgut nicht mehr der Buchwert, sondern ein rückwirkend angesetzter Teilwert.

    Die Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der übertragenden Person.

    So funktioniert die Übertragung von Wirtschaftsgütern

    Grundsätzlich ist es also möglich, Wirtschaftsgüter in ein anderes Betriebsvermögen derselben steuerpflichtigen Person oder in ein anderes Sonderbetriebsvermögen zu übertragen und dabei den Buchwert beizubehalten. Zu diesem Thema gibt es wohlgemerkt einige Rechtsprechungen, sodass du dich im Einzelfall am besten steuerrechtlich beraten lässt.

    FAQ: Häufige Fragen und Antworten

    Für wen gilt Paragraf 6 Einkommenssteuergesetz?
    Im Paragraf 6 EStG geht es um die Bewertung von einzelnen Wirtschaftsgütern in Unternehmen, beispielsweise bei deren Übertragung in ein anderes Betriebsvermögen oder ein Sonderbetriebsvermögen derselben steuerpflichtigen Person.
    Was ist eine unentgeltliche Übertragung?
    Eine unentgeltliche Übertragung liegt immer dann vor, wenn die übernehmende Person keine Gegenleistung erbringen muss. Es können allerdings, je nach Art und Wert der Übertragung, unterschiedliche Steuern anfallen.
    Was gehört zum Sonderbetriebsvermögen?
    Sonderbetriebsvermögen bezeichnet Wirtschaftsgüter, die einem oder mehreren der Gesellschafter:innen gehören, zum Beispiel Räume, die die Gesellschaft nutzt.

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