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Wissenswertes über die Lizenzschranke nach § 4j EStG

Die Lizenzschranke nach § 4j EStG verhindert, dass Unternehmen Lizenzgebühren ins Ausland als Betriebsausgaben abziehen. Was das genau bedeutet und was möglich ist, liest du hier.
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Redaktion AMEXcited Guide
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Das Wichtigste in Kürze
§ 4j Einkommenssteuergesetz (EStG) soll verhindern, dass Unternehmen Steuern sparen, indem sie Wirtschaftsgüter wie Patente und Marken ins Ausland übertragen. Was sich genau hinter der sogenannten Lizenzschranke verbirgt und unter welchen Umständen eine Rechteübertragung doch möglich ist, erfährst du hier.
  1. § 4j EStG: Aufwendungen für Rechteüberlassung
  2. Übertragung an eine nahestehende Person
  3. Präferenzregelung unter 25 Prozent
  4. Ausnahme: Der Nexus-Ansatz
  5. Das bedeutet die Lizenzschranke nach § 4j EStG
  6. FAQ: Häufige Fragen und Antworten
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Das Wichtigste aus diesem Artikel

  • Die Lizenzschranke nach § 4j EStG: Wenn ein Unternehmen immaterielle Wirtschaftsgüter wie Lizenzen ins Ausland überträgt, darf es die dafür anfallenden Gebühren nicht als Betriebsausgabe abziehen, wenn diese im anderen Land niedrig oder nicht besteuert werden.
  • Präferenzregelung: Diese greift, wenn das andere Land Lizenzboxen abweichend vom sonstigen Steuersatz mit weniger als 25 Prozent besteuert.
  • Ausnahme Nexus-Ansatz: Die Lizenzschranke greift nicht, wenn das andere Unternehmen eine substanzielle Geschäftstätigkeit erfüllt.

§ 4j EStG: Aufwendungen für Rechteüberlassung

§ 4j EStGEr wurde im Rahmen des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassung eingeführt. Das Verfahren beruht auf Maßstäben, die die OECD festgelegt hat.

Konkret geht es um den folgenden Vorgang: Ein Unternehmen überträgt immaterielle Wirtschaftsgüter wie ein Patent oder eine Lizenz ins Ausland. Anschließend zahlt das Unternehmen für dieses Wirtschaftsgut entsprechende Lizenzgebühren im Ausland. Es kann sein, dass diese Lizenzgebühren im anderen Land nur gering oder überhaupt nicht besteuert werden.

Die Steuern sollten jedoch dem Land zufallen, in dem die tatsächliche Wertschöpfung des Unternehmens stattfindet, und nicht in einem Land, das Lizenzgebühren kaum besteuert.

Daher dürfen Unternehmen solche Lizenzgebühren laut Gesetz nicht als Betriebsausgaben abziehen, also die eigene Steuerlast nicht durch diese Ausgaben senken.

 

Quick-Info

Bei der Praxis, immaterielle Wirtschaftsgüter niedriger zu besteuern, ist auch die Rede von einer Lizenzbox, Patentbox oder IP-Box.

Übertragung an eine nahestehende Person

Die Lizenzschranke verhindert nicht jede Übertragung von Lizenzen ins Ausland. Wenn ein Unternehmen Rechte an ein unbeteiligtes drittes Unternehmen überträgt, hat das keine weiteren Auswirkungen auf die Steuer.

Ausgeschlossen werden Überlassungen an eine nahestehende Person. Damit sind nach § 1 Außensteuergesetz (AStG) Steuerpflichtige gemeint, die eine wesentliche Beteiligung haben (mindestens ein Viertel). Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein internationaler Konzern Lizenzen immer an die eigenen Betriebsstätten im Ausland verschiebt, wo die geringsten Steuern auf Lizenzgebühren erhoben werden.

Präferenzregelung unter 25 Prozent

Bevor die Lizenzschranke angewendet wird, muss eine bestimmte Präferenzregelung vorliegen. Das bedeutet: Lizenzboxen werden in einem Land abweichend vom regulären Steuersatz niedriger besteuert. Dabei liegt die Grenze konkret bei 25 Prozent. Bei einer Übertragung in Länder mit einem niedrigeren Steuersatz auf Lizenzgebühren greift folglich die Lizenzschranke nach § 4j EStG.

Unternehmen müssen sich also vor einer Rechteübertragung vergewissern, wie Lizenzboxen im anderen Land besteuert werden. Es gibt einige Länder, die einen solchen niedrigen Steuersatz nicht nur für einen Vorteil im internationalen Steuerwettbewerb haben, sondern auch, um Wissenschaft und Forschung im eigenen Land zu fördern. Seit Einführung der Lizenzschranke haben einige Länder ihre Steuersätze erhöht.

Good to know

Neben § 4j EStG sind Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) wesentlich für die Anwendung der Lizenzschranke, zuletzt vom 6. Januar 2022.

Ausnahme: Der Nexus-Ansatz

Die OECD hat eine Ausnahme für Lizenzschranken festgelegt, den sogenannten Nexus-Ansatz. Bei diesem ist eine Rechteübertragung ohne Auswirkungen auf die abziehbaren Betriebsausgaben möglich. Der Nexus-Ansatz liegt vor, wenn das Unternehmen im Ausland eine substanzielle Geschäftstätigkeit erfüllt, also selbst an der Wertschöpfung beteiligt ist. Das Ziel der Lizenzschranke ist schließlich, zu verhindern, dass dem Land, in dem die Wertschöpfung stattfindet, Steuern entgehen.

Wenn das ausländische Unternehmen, das die Wirtschaftsgüter übertragen bekommen hat, nicht nur für die Steuerersparnis existiert, sondern selbst zur Geschäftstätigkeit beiträgt, liegt auch im anderen Land Wertschöpfung vor und die Lizenzschranke greift nicht.

Eine solche Nexus-Konformität muss das Unternehmen unter Umständen gegenüber der zuständigen Finanzbehörde nachweisen.

Das bedeutet die Lizenzschranke nach § 4j EStG

Mit § 4j EStG soll verhindert werden, dass Unternehmen immaterielle Wirtschaftsgüter ins Ausland übertragen und hierfür Lizenzgebühren zahlen, die dort niedrig oder nicht besteuert werden. Die Lizenzschranke in § 4j EStG untersagt es Unternehmen, die Gebühren als Betriebsausgaben abzuziehen.

Eine Rechteübertragung an Dritte ist möglich, solange diese nicht wesentlich am Unternehmen beteiligt sind oder wenn der Steuersatz auf Lizenzboxen im anderen Land über 25 Prozent liegt. Eine weitere Ausnahme gibt es für den Nexus-Ansatz, in dem das Unternehmen im Ausland ebenfalls eine substanzielle Geschäftstätigkeit erfüllt und nicht nur der Steuerersparnis dient.

FAQ: Häufige Fragen und Antworten

Was regelt § 4j EStG genau?
§ 4j EStG untersagt es Unternehmen, die immaterielle Wirtschaftsgüter ins Ausland übertragen, die aufgebrachten Lizenzgebühren als Betriebsausgaben abzuziehen.
Wie wird die niedrige Besteuerung im Rahmen des § 4j EStG definiert?
Die Lizenzschranke nach § 4j EStG greift, wenn im anderen Land Lizenzboxen mit einer Präferenzregelung von unter 25 Prozent besteuert werden.

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