- Das ist die Schenkungssteuer
- Diese Zuwendungen werden besteuert
- Höhe der Schenkungssteuer
- Steuerklassen bei der Schenkungssteuer
- Diese Freibeträge gelten für Beschenkte
- So berechnest du die Schenkungssteuer
- Schenkungssteuer: Hohe Freibeträge für Familien
- FAQ: Häufige Fragen und Antworten
Das wichtigste aus diesem Artikel
- Schenkungssteuer: Wird in Deutschland fällig, wenn eine Schenkung den geltenden Freibetrag überschreitet. Der Steuersatz liegt zwischen sieben und 50 Prozent.
- Zuwendungen: Verschiedene Arten von Zuwendungen unterliegen der Schenkungssteuer, darunter Schenkungen ohne Gegenleistung und die Begünstigung von Stiftungen.
- Steuerklassen: Der Verwandtschaftsgrad entscheidet über die Steuerklasse und damit auch über den Steuersatz bei der Schenkungssteuer.
- Freibeträge: Es gibt verschiedene Freibeträge für Beschenkte, abhängig vom Verwandtschaftsgrad. Erst wenn diese überschritten werden, wird Schenkungssteuer fällig.
- Berechnung der Schenkungssteuer: Für die Berechnung sind mehrere Faktoren entscheidend, darunter der Wert der Schenkung und mögliche Vorschenkungen in den letzten zehn Jahren.
Das ist die Schenkungssteuer
Schenkungssteuer müssen in Deutschland alle zahlen, die ein Vermögen oder eine Immobilie überlassen bekommen, deren Wert den für die jeweilige Person geltenden Freibetrag überschreitet. Anders als bei der Erbschaftssteuer wird die Schenkungssteuer zu Lebzeiten der Schenkenden fällig.
Die Höhe der Schenkungssteuer liegt zwischen sieben und 50 Prozent. Entscheidend für die Höhe des Steuersatzes ist die verwandtschaftliche Beziehung zwischen Schenkenden und Beschenkten sowie der Wert der Schenkung.
Diese Zuwendungen werden besteuert
In Paragraf 7 des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) ist geregelt, welche Zuwendungen der Schenkungssteuer unterliegen. Das sind im Einzelnen:
- die Begünstigung des Ehepartners oder der Ehepartnerin resultierend aus der Vereinbarung einer Gütergemeinschaft
- eine Schenkung als Zuwendung ohne Gegenleistung unter lebenden Personen
- die Leistung einer Abfindung, etwa für einen Erbverzicht
- die Begünstigung einer Stiftung mit Geldern durch ein Stiftungsgeschäft
Eine weitere Zuwendung, die der Schenkungssteuer unterliegt, kann das Partnerkonto von Eheleuten sein. Gleiches gilt für die Beteiligung von Gesellschafter:innen an einer Firma.
Kurz erklärt: Die Schenkung
Ein Sonderfall der Schenkung ist die gemischte Schenkung. Diese ergibt sich, wenn Übertragungen von Vermögen nur teilweise unentgeltlich sind. Das heißt: Auch beim Kauf einer Ware kann Schenkungssteuer fällig werden, wenn der Kaufpreis niedriger ist als der Wert der Gegenleistung. In diesem Fall gilt der unentgeltliche Teil als Schenkung und unterliegt der Schenkungssteuer.
Höhe der Schenkungssteuer
Ausschlaggebend für die Steuerlast ist vor allem der Verwandtschaftsgrad zwischen Schenkenden und Beschenkten: Je enger dieser ist, desto höher ist der Freibetrag und desto niedriger der Steuersatz. Außerdem wirkt sich auch der Wert der Schenkung auf den Steuersatz aus. Die Höhe der Schenkungssteuer liegt zwischen sieben und 50 Prozent.
Steuerklassen bei der Schenkungssteuer
Der Begriff Steuerklasse kann in diesem Zusammenhang verwirrend sein, denn es geht bei der Schenkungssteuer nicht um die Lohnsteuerklasse der Beschenkten. Stattdessen entscheidet der Verwandtschaftsgrad über die Steuerklasse und damit auch über den Steuersatz.
Geltende Steuerklassen bei der Schenkungssteuer:
- Steuerklasse 1
- Ehepartner:innen und eingetragene Lebenspartnerschaften
- Kinder und Stiefkinder
- Enkel sowie Kinder der Stiefkinder - Steuerklasse 2
- Eltern, Großeltern und Stiefeltern
- Geschwister und Kinder von Geschwistern
- Schwiegereltern und Schwiegerkinder
- geschiedener Eheleute sowie Partner:innen einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft - Steuerklasse 3
- nicht eingetragene Lebenspartner:innen, entfernte Verwandte, Freunde
Diese Freibeträge gelten für Beschenkte
Das ErbStG gewährt allen Beschenkten Freibeträge, in deren Rahmen eine Schenkung von der Schenkungssteuer befreit ist. Erst wenn die Grenzen der Freibeträge überschritten werden, muss der über den Freibetrag hinausgehende Schenkungsteil zum jeweiligen Steuersatz versteuert werden.
Ausgehend von den genannten Steuerklassen ergeben sich folgende Freibeträge und Steuersätze für Beschenkte.
Beschenkte | Freibeträge und Steuersätze |
Ehe- und Lebenspartner:innen | Eingetragene Lebenspartnerschaften profitieren von einer Freibetragshöhe von 500.000 Euro. Für Schenkungen, die darüber liegen, gilt Steuerklasse I mit Steuersätzen zwischen sieben und 30 Prozent. |
Kinder, Stiefkinder, Schwiegerkinder | Für eheliche, nichteheliche und Adoptivkinder sowie Schwiegerkinder liegt die Freibetragsgrenze bei 400.000 Euro. Da Kinder zur Steuerklasse I zählen, werden darüber hinausgehende Beträge mit sieben bis 30 Prozent besteuert. |
Enkel, Enkelinnen | Für diesen Verwandtschaftsgrad gilt ein Freibetrag von 200.000 Euro. Auch hier gelten die Steuersätze der Steuerklasse I von sieben bis 30 Prozent. |
Eltern, Großeltern, Stiefeltern, Schwiegereltern | Für beschenkte Eltern, Großeltern, Stiefeltern und Schwiegereltern gilt ein Freibetrag von 20.000 Euro. Da hier die Steuerklasse II gilt, werden 15 bis 43 Prozent Schenkungssteuer fällig. |
Geschwister, Neffen, Nichten | Hier liegt die Freibetragsgrenze ebenfalls bei 20.000 Euro mit den Steuersätzen der Steuerklasse II von 15 bis 43 Prozent. |
Lebensgefährt:innen, Freund:innen | Der Fiskus erachtet Lebensgefährt:innen und Freund:innen als Fremde, weshalb sie zur Steuerklasse III zählen. Der Freibetrag liegt bei 20.000 Euro. Für Beträge darüber werden 30 bis 50 Prozent Schenkungssteuer gefordert |
Stiftungen, Vereine | Schenkungen an gemeinnützige Stiftungen und Vereine sind von der Schenkungssteuer befreit, somit gibt es auch keinen Freibetrag. |
Welcher Steuersatz innerhalb der angegebenen Spanne jeweils gilt, hängt vom Wert der Schenkung ab. Zum Beispiel gilt in Steuerklasse I bis 75.000 Euro ein Steuersatz von sieben Prozent, über 600.000 Euro sind es aber schon 19 Prozent.
Bei mehreren kleinen Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren erfolgen, rechnet der Fiskus die Schenkungen zu einem Gesamtbetrag zusammen. Überschreitet dieser den entsprechenden Freibetrag, wird – je nach Steuerklasse der Beschenkten – auf den restlichen Betrag Schenkungssteuer erhoben.
So berechnest du die Schenkungssteuer
Bevor du eine Schenkung an Familienangehörige ausführst (oder selbst eine erhältst), solltest du die tatsächliche Höhe der Schenkungssteuer berechnen. Dazu findest du im Netz eine große Auswahl an Onlinerechnern. Folgende Faktoren sind für die Berechnung entscheidend:
- Der Steuerwert der Schenkung. Bei Immobilien ist das der zu versteuernde Verkehrswert.
- Der Steuerfreibetrag der Beschenkten, der abhängig ist vom Verwandtschaftsgrad.
- Der Steuersatz, der abhängig ist von der Steuerklasse und dem Steuerwert.
- Steuerbefreiungen für bestimmte Arten von Vermögen, etwa Immobilien.
- Die Höhe und Anzahl etwaiger Vorschenkungen in den vergangenen zehn Jahren.
Wenn du Angehörige innerhalb deiner Familie mit Schenkungen bedenken möchtest, kannst du vorher die Schenkungs- oder auch Erbschaftssteuer verringern. Ein probates Mittel dafür ist der Familienpool. Darin kannst du sowohl das Privatvermögen als auch das Betriebsvermögen deiner Familie bündeln und innerhalb dieser steueroptimiert weitergeben.
Wichtig: Besprich dich im Vorfeld mit Fachanwält:innen für Steuer- und Erbrecht. Diese können dich beim Aufbau und der Ausgestaltung eines Familienpools kompetent beraten.
Schenkungssteuer: Hohe Freibeträge für Familien
Einer der Hauptgründe für Schenkungen innerhalb von Familien ist das Sparen von Steuern, schließlich sind Schenkungen bis zu bestimmten Freibeträgen zwischen Angehörigen nicht steuerpflichtig. Liegt der Wert der Schenkung jedoch über den geltenden Freibeträgen, kann das für die Beschenkten teuer werden. Je nach Verwandtschaftsgrad, Steuerklasse und Wert der Schenkung kann ein Steuersatz von bis zu 50 Prozent anfallen. Um im Nachhinein Ärger zu vermeiden, sollte im Vorfeld stets der genaue Steuersatz einer Schenkung berechnet werden.