- Zugewinngemeinschaft und Zugewinnausgleich
- Schenkungen und Zugewinnausgleich
- Ausnahme: Wann Schenkungen unter den Zugewinnausgleich fallen
- Beispiele für Schenkungen, die unter den Zugewinnausgleich fallen
- Beispiele für Schenkungen, die nicht unter den Zugewinnausgleich fallen
- Die Güterstandsschaukel
- Schriftliche Dokumentation und juristische Beratung
- FAQ: Häufige Fragen und Antworten
Das wichtigste aus diesem Artikel
Zugewinngemeinschaft: Bei einer Ehe ohne Ehevertrag leben die Partner:innen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei einer Scheidung wird das in der Ehe erworbene Vermögen aufgeteilt.
Berechnung des Zugewinnausgleichs: Der Zugewinnausgleich wird berechnet, indem die Differenz des Vermögenszuwachses beider Ehepartner:innen halbiert wird. Der Partner mit dem niedrigeren Zugewinn erhält diese Summe.
Schenkungen und Zugewinnausgleich: Schenkungen werden grundsätzlich dem Anfangsvermögen zugerechnet und sind daher vom Zugewinnausgleich ausgenommen, es sei denn, sie sind nicht ausschließlich für eine:n Ehepartner:in gedacht.
Ausnahmen bei Schenkungen: Schenkungen, die im Zusammenhang mit der ehelichen Gemeinschaft stehen, können unter den Zugewinnausgleich fallen. Dazu gehören Hochzeitsgeschenke, Schenkungen zwischen den Eheleuten, Lotteriegewinne und Geschenke zur Babyparty.
Wertsteigerungen von Schenkungen: Wenn Schenkungen im Laufe der Ehe eine Wertsteigerung erfahren, ist die Wertsteigerung ausgleichspflichtig.
Die Güterstandsschaukel: Mit der Güterstandsschaukel kann der vermögendere Ehepartner die Hälfte des Zugewinns steuerfrei auf den anderen Ehepartner übertragen.
Schriftliche Dokumentation und juristische Beratung: Es ist empfehlenswert, bei Erhalt einer Schenkung schriftlich festzuhalten, wofür diese gedacht ist. Eine juristische Beratung ist in jedem Fall ratsam.
Zugewinngemeinschaft und Zugewinnausgleich
Haben Ehepartner:innen oder Lebenspartner:innen durch einen Ehevertrag keinen anderen Güterstand vereinbart, leben sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Hochzeit und dem Endvermögen bei Beendigung der Ehe.
Kommt es zu einer Scheidung, kann es zu einem Ausgleich der Vermögenswerte kommen. Das heißt, dass das in der Ehe erwirtschaftete Vermögen zwischen den Partnern aufgeteilt wird. Dieser sogenannte Zugewinnausgleich soll dafür sorgen, dass beide Eheleute je zur Hälfte an dem Vermögenszuwachs des anderen während der Ehe teilhaben.
Quick-Tipp: Berechnung des Zugewinnausgleichs
Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs wird das Vermögen beider Ehepartner, das sie während der Ehe erwirtschaftet haben, miteinander verglichen. Dann wird die Differenz des Vermögenszuwachses halbiert. Diese Summe erhält der Ehepartner mit dem niedrigeren Zugewinn. Eine Beispielrechnung:
- A startet mit 9.000 Euro in die Ehe und besitzt am Ende 12.000 Euro. Der Zugewinn beläuft sich folglich auf 3.000 Euro.
- B besitzt bei Eheschließung 18.000 Euro, bei der Beendigung hat B 31.000 Euro. Der Zugewinn liegt also bei 13.000 Euro.
- Die Differenz beider Zugewinne in Höhe von 10.000 Euro wird beim Zugewinnausgleich halbiert. Daraus ergibt sich, dass A einen Anspruch auf Zahlung von 5.000 Euro hat.
Schenkungen und Zugewinnausgleich
Manche Vermögenswerte sind vom Zugewinnausgleich ausgenommen. Hierzu zählen unter anderem Schenkungen. Sie werden grundsätzlich dem Anfangsvermögen zugerechnet, und zwar selbst dann, wenn die Schenkung während der Ehe stattgefunden hat.
Schenkungen werden grundsätzlich also so beurteilt, als wäre sie bereits vor der Ehe im Besitz des jeweiligen Ehepartners und als hätte er oder sie die Schenkung nicht erst während dieser Zeit hinzugewonnen.
Im Fall der Beendigung der Ehe hebt sich die Schenkung also bei einem Vergleich von Anfangs- und Endvermögen auf und ist vermögensneutral.
Diese juristische Beurteilung einer Schenkung gilt allerdings nur für die Fälle, in denen die Schenkung eindeutig einem Partner alleine zukommen soll und sie so als getrenntes Vermögen gesehen werden kann.
Ausnahme: Wann Schenkungen unter den Zugewinnausgleich fallen
Nur unter bestimmten Voraussetzungen fallen Schenkungen unter den Zugewinnausgleich, für die dann gegebenenfalls Ausgleichszahlungen anfallen.
Stehen Schenkungen im Zusammenhang mit der ehelichen Gemeinschaft und sind nicht ausschließlich für eine:n Ehepartner:in gedacht, können sie nach Auffassung des Gerichts unter den Zugewinn fallen und vom Zugewinnausgleich betroffen sein.
Hierüber entscheiden in Streitfällen die Gerichte anhand von Einzelfallbetrachtungen. Für das Gericht sind Antworten auf folgende Fragen entscheidend:
- Dient die Schenkung der Vermögensbildung eines Ehepartners? Dann fällt sie nicht unter den Zugewinnausgleich.
- Dient die Schenkung der Deckung des Lebensunterhalts und laufender Kosten? Dann gehört sie zu den Einkünften und ist ausgleichspflichtig.
Um beide Situationen besser differenzieren zu können, gilt folgende Faustformel: Geschenke, die als bedarfsdeckend angesehen werden können, zählen zu den Zuwendungen für die Lebensführung des Ehepaars. Sie fallen deshalb unter die Einkünfte und sind ausgleichspflichtig.
Beispiele für Schenkungen, die unter den Zugewinnausgleich fallen
Folgende Schenkungen fallen unter den Zugewinn und sind folglich auch ausgleichspflichtig:
- Hochzeitsgeschenke: Sie sind als Zuwendungen der Ehe wegen zu sehen und sind bei einer Scheidung auszugleichen.
- Schenkungen zwischen den Eheleuten: Geschenke, die sich die Ehepartner untereinander machen, stehen im Zusammenhang mit der ehelichen Verbindung und sind bei einer Scheidung ausgleichspflichtig. Zur steuerlichen Behandlung geben wir unten noch Tipps.
- Lotteriegewinne: Ein Lottogewinn ist keine Zuwendung aufgrund einer persönlichen Beziehung zwischen der Lotterie und dem Lotteriegewinner und fällt unter den Zugewinnausgleich.
- Geschenke zur Babyparty: Sind die Geschenke für die Eltern gedacht, fallen sie unter den ausgleichspflichtigen Zugewinn. Geschenke, die allerdings für das Baby gedacht sind, fallen wiederum nicht unter die Ausgleichspflicht.
- Weitere Beispiele sind Geld für einen Führerschein oder die Finanzierung von Haushaltsgegenständen.
Beispiele für Schenkungen, die nicht unter den Zugewinnausgleich fallen
Folgende Schenkungen fallen nicht unter den Zugewinn und sind folglich auch nicht ausgleichspflichtig:
- (Lebens-)Versicherungen: Stirbt ein naher Angehöriger und begünstigt einen Ehepartner mit einer Lebensversicherung, ist der entsprechende Wert nicht ausgleichspflichtig.
- Geschenke zum Firmenjubiläum: Besondere Zuwendungen und Belohnungen an Arbeitnehmende entstehen wegen persönlicher Beziehungen. Sie sind nicht ausgleichspflichtig, wenn sie als freiwillige Leistungen des Arbeitgebenden klassifiziert werden können.
Quick-Tipp: Wertsteigerungen und Zugewinnausgleich
Haben Schenkungen im Laufe der Ehe eine Wertsteigerung erfahren, ist zwar nicht die Schenkung an sich ausgleichspflichtig. Allerdings fällt die Wertsteigerung unter den Zugewinnausgleich. Das ist besonders bei Schenkungen von Immobilien zu beachten.
Die Güterstandsschaukel
Vermögensübertragungen unter Ehegatten innerhalb einer Zugewinngemeinschaft gelten als steuerpflichtige Schenkungen. Davon ausgenommen sind beispielsweise Gelegenheitsgeschenke, die Schenkung einer selbstbewohnten Immobilie sowie eine Schenkung, die unter dem Freibetrag von 500.000 Euro innerhalb von zehn Jahren liegt.
Um Vermögen steuerfrei auf den anderen Eheteil zu übertragen, kann das Konstrukt der Güterstandsschaukel sinnvoll sein. Dafür beenden die Eheleute den Güterstand der Zugewinngemeinschaft und schaukeln in den Güterstand der Gütertrennung. Mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft entsteht ein Anspruch auf Zugewinnausgleich, der gemäß §5 II ErbStG steuerfrei ist. Nach dem Zugewinnausgleich können die Eheleute wieder zurück in die Zugewinngemeinschaft schaukeln.
Mit der Güterstandsschaukel kann der vermögendere Eheteil also die Hälfte des Zugewinns, den er während der Ehezeit erzielt hat, steuerfrei auf den anderen Ehegatten übertragen. Das ist besonders in diesen Fällen empfehlenswert:
- Der Schenkungsfreibetrag in Höhe von 500.000 € reicht zur Vermögensübertragung auf den anderen Ehegatten nicht aus.
- Das Vermögen eines Ehegatten ist so hoch, dass eine steuerfreie Übertragung auf die Kinder nicht möglich wäre. Die Güterstandsschaukel kann dann dafür sorgen, dass die Freibeträge verdoppelt werden. Würden die Kinder nur von einem Elternteil erben oder Schenkungen erhalten, fände der Steuerfreibetrag im Hinblick auf den vermögenslosen Elternteil keine Berücksichtigung. Bei Anwendung der Güterstandsschaukel, also beim Umweg der Übertragung von einem Ehepartner auf den oder die andere:n und im Anschluss auf die Kinder, kann hingegen der Steuerfreibetrag voll ausgenutzt werden. Jedem Kind können so beispielsweise statt 300.000 Euro alle zehn Jahre 600.000 Euro steuerfrei übertragen werden.
- Eine normale Schenkung an eine:n Ehegatt:in führt in der Regel nicht zu einer Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen. Durch die Güterstandsschaukel können Pflichtteilsansprüche nichtehelicher Kinder des vermögenderen Ehegatten allerdings gemindert werden.
Schriftliche Dokumentation und juristische Beratung
Schenkungen fallen grundsätzlich nicht unter den Zugewinnausgleich. Allerdings gibt es auch Ausnahmen. Im Fall einer Scheidung ist daher empfehlenswert, bereits bei Erhalt der Schenkung schriftlich festzuhalten, wofür diese Schenkung gedacht ist. So lassen sich mögliche Streitigkeiten vermeiden.
Auch in Bezug auf die Steuerpflicht gelten bei Schenkungen Besonderheiten. Gerade bei Vermögensübertragungen unter Ehegatten kann die Anwendung einer Güterstandsschaukel sinnvoll sein. Eine juristische Beratung ist in jedem Fall ratsam.
FAQ: Häufige Fragen und Antworten
Wird eine Schenkung bei einer Scheidung geteilt?
Lassen sich Eheleute scheiden, wird im Rahmen des Zugewinnausgleichs das Vermögen aufgeteilt, das die Ehegatten während der Ehe erwirtschaftet haben. Für Schenkungen gilt das in der Regel nicht. Es gibt allerdings Ausnahmen.
Wie werden Schenkungen der Eltern beim Zugewinn berücksichtigt?
Schenkungen von Eltern und Schwiegereltern werden grundsätzlich im Zugewinnausgleich berücksichtigt. Im Fall einer Scheidung des begünstigten Kindes können die Eltern oder Schwiegereltern sie allerdings innerhalb einer Verjährungsfrist vom Ehepartner des Kindes zurückfordern. So werden diese Schenkungen einem Ausgleichsanspruch entzogen.
Was fällt nicht in den Zugewinn?
Erbschaften und Schenkungen fallen regelmäßig nicht in den Zugewinn, sondern werden dem Anfangsvermögen zugerechnet. Es gibt jedoch auch Ausnahmen.
*Detaillierte Informationen zu Leistungen, insbesondere zu Ausschlüssen, kannst du den jeweiligen Bedingungen des Kartenproduktes oder des Versicherungsproduktes entnehmen.
Bitte beachte, dass es sich bei unseren Artikeln um rein redaktionelle Inhalte handelt, die einen Überblick zu einem bestimmten Thema geben. American Express bietet keine Anlageberatung oder spricht Empfehlungen aus. Entsprechende Themenbereiche sind immer risikobehaftet, weshalb du stets mit Expert:innen sprechen solltest, wenn du weitere Schritte in diese Richtung planst. American Express übernimmt keine Haftung. Auch kann keine Gewähr für die Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen werden. Eventuell im Text genannte Attribute von Kreditkarten gelten nicht zwangsläufig für American Express Kreditkarten. Wir empfehlen, die spezifischen Bedingungen und Konditionen deiner Kreditkarte sorgfältig zu prüfen.
Erfahre hier mehr zu den Bedingungen der jeweiligen Karten
- Platinum Card
Es gelten Bedingungen: Vorausgesetzt, du machst mit der Karte innerhalb der ersten 6 Monate nach Kartenerhalt einen Umsatz von mindestens 10.000 Euro (unter Ausschluss von Bargeldauszahlungstransaktionen und nach Abzug von etwaigen Gutschriften von Vertragspartnern), führst das Kartenkonto einwandfrei (u.a. kein Zahlungsverzug) und kündigst den Kartenvertrag nicht innerhalb der ersten 12 Monate, erhältst du ein Startguthaben in Höhe von 100 Euro. Die Gutschrift erfolgt mit nächstmöglicher Abrechnung, bereits nachdem du den Mindestumsatz erreicht hast, wird jedoch wieder rückgängig gemacht, sollte es zu der Kündigung in dem eingangs genannten Zeitraum kommen. Voraussetzung für den Anspruch auf den Willkommensbonus ist die erfolgreiche Ausstellung der Karte und dass du in den letzten 18 Monaten nicht Hauptkarteninhaber:in einer American Express Karte warst. Im Fall einer Kartenkündigung oder eines Kartenwechsels innerhalb der ersten 12 Monate nach Ausstellung der Karte, erlischt dein Anspruch auf den Willkommensbonus rückwirkend. Willkommensboni werden von American Express nur unter Vorbehalt der Einhaltung o.g. Bedingungen gutgeschrieben. Weitere Informationen dazu findest du im Preis- und Leistungsverzeichnis. Die vollständigen Bedingungen zum Einlösen der Guthaben sowie die teilnehmenden Partner findest du hier.
- Gold Card
Es gelten Bedingungen: Vorausgesetzt, du machst mit der Karte innerhalb der ersten 6 Monate nach Kartenerhalt einen Umsatz von mindestens 4.500 Euro (unter Ausschluss von Bargeldauszahlungstransaktionen und nach Abzug von etwaigen Gutschriften von Vertragspartnern), führst das Kartenkonto einwandfrei (u.a. kein Zahlungsverzug) und kündigst den Kartenvertrag nicht innerhalb der ersten 12 Monate, erhältst du ein Startguthaben in Höhe von 72 Euro. Die Gutschrift erfolgt mit nächstmöglicher Abrechnung, bereits nachdem du den Mindestumsatz erreicht hast, wird jedoch wieder rückgängig gemacht, sollte es zu der Kündigung in dem eingangs genannten Zeitraum kommen. Voraussetzung für den Anspruch auf den Willkommensbonus ist die erfolgreiche Ausstellung der Karte und dass du in den letzten 18 Monaten nicht Hauptkarteninhaber:in einer American Express Karte warst. Im Fall einer Kartenkündigung oder eines Kartenwechsels innerhalb der ersten 12 Monate nach Ausstellung der Karte, erlischt dein Anspruch auf den Willkommensbonus rückwirkend. Willkommensboni werden von American Express nur unter Vorbehalt der Einhaltung o.g. Bedingungen gutgeschrieben. Weitere Informationen dazu findest du im Preis- und Leistungsverzeichnis.
- American Express Card
Alle Details zu den Leistungen und Versicherungen findest du hier.
- American Express Blue Card
Vorausgesetzt, du machst mit der Karte innerhalb der ersten 6 Monate nach Kartenerhalt einen Umsatz von mindestens 600 Euro, erhältst du ein Startguthaben in Höhe von 25 Euro. Es gelten weitere Bedingungen: Nach erfolgreicher Kartenaktivierung über Web, App oder Telefon musst du deine Amex Blue Card innerhalb deines Online-Kartenkontos oder der Amex App für das Angebot registrieren. Das Angebot ist dort jeweils ca. 7 Tage nach Kartenerhalt im Amex Offers Bereich zu finden. Dein einmaliges Startguthaben über 25 Euro wird dir nach erfolgtem Kartenumsatz von mindestens 600 Euro (nach Abzug von etwaigen Gutschriften von Vertragspartnern) auf dein Kartenkonto gutgeschrieben. Die Kartenaktivierung und die Registrierung für das Angebot müssen innerhalb von 4 Wochen nach Kartenerhalt erfolgen, um sich für das Startguthaben zu qualifizieren. Die Kartenumsätze von insgesamt 600 Euro müssen in den ersten 6 Monaten nach Kartenerhalt erfolgen, um sich für das Startguthaben in Höhe von 25 Euro zu qualifizieren. Im Angebotszeitraum kannst du das Startguthaben in der Regel innerhalb von 5 Werktagen nach Erfüllung der Angebotsvoraussetzungen in deinem Online-Kartenkonto sehen. Stornierungen oder Rückerstattungen von Transaktionen, die die Höhe der Ausgaben reduzieren bzw. keine Ausgaben bedeuten, können zum Verlust des Startguthaben führen. Voraussetzung für den Anspruch auf den Willkommensbonus ist die erfolgreiche Ausstellung der Karte und dass du in den letzten 18 Monaten nicht Hauptkarteninhaber:in einer American Express Karte warst. Im Fall einer Kartenkündigung oder eines Kartenwechsels innerhalb der ersten 12 Monate nach Ausstellung der Karte, erlischt dein Anspruch auf den Willkommensbonus rückwirkend. Willkommensboni werden von American Express nur unter Vorbehalt der Einhaltung o.g. Bedingungen gutgeschrieben. Weitere Informationen dazu findest du im Preis- und Leistungsverzeichnis.
- PAYBACK American Express Karte
Es gelten Bedingungen: Für die erfolgreiche Ausstellung der Karte erhältst du 1.000 PAYBACK Extra°Punkte. Die Punkte werden Dir über Payback auf dein PAYBACK Punktekonto gutgeschrieben. Die Punktegutschrift erfolgt ca. 4-6 Wochen nach Kartenausstellung. Vorausgesetzt, du machst mit der Karte innerhalb der ersten 2 Monate nach Kartenerhalt einen Umsatz von mindestens 500 Euro (unter Ausschluss von Bargeldauszahlungstransaktionen und nach Abzug von etwaigen Gutschriften von Vertragspartnern), führst das Kartenkonto einwandfrei (u.a. kein Zahlungsverzug) und du kündigst den Kartenvertrag nicht innerhalb der ersten 12 Monate, erhältst du zusätzlich eine Gutschrift von 1.000 PAYBACK Extra°Punkten, die Dir durch American Express auf dein American Express Kartenkonto gutgeschrieben werden. Die Gutschrift erfolgt mit nächstmöglicher Abrechnung, bereits nachdem du den Mindestumsatz erreicht hast, wird jedoch wieder rückgängig gemacht, sollte es zu der Kündigung in dem eingangs genannten Zeitraum kommen. Anspruch auf die Gutschrift haben nur Antragsteller, die innerhalb der letzten 18 Monate nicht als Hauptkarteninhaber:in einer deutschen PAYBACK Karte von American Express® registriert waren. Nach der monatlichen Kartenabrechnung werden alle im Abrechnungsmonat gesammelten Punkte über American Express (Willkommenspunkte und Umsatzpunkte für den Einsatz der Karte) kumuliert deinem PAYBACK Punktekonto gutgeschrieben. Weitere Informationen dazu findest du im Preis- und Leistungsverzeichnis.