- Das ist eine Organschaft
- Die körperschaftliche Organschaft
- Die umsatzsteuerliche Organschaft
- Die gewerbesteuerliche Organschaft
- Organschaft: Rechtlich selbstständig, aber eine Besteuerungseinheit
- FAQ: Häufige Fragen und Antworten
Das Wichtigste aus diesem Artikel
- Definition von Organschaften: Bei einer Organschaft werden mindestens zwei eigenständige Unternehmen aus steuerlichen Gründen zu einer Einheit zusammengefasst. Dabei herrscht der Organträger über die Organgesellschaft, die als Kapitalgesellschaft, also als AG oder GmbH, geführt wird.
- Arten von Organschaften: Es gibt Organschaften in Bezug auf die Körperschafts-, Umsatz- und Gewerbesteuer. In den jeweiligen Feldern gelten unterschiedliche gesetzliche Vorgaben und Rechtsfolgen.
- Gründe für die Bildung einer Organschaft: Dieses Rechtskonstrukt ermöglicht, Steuern zu sparen und Abgaben zu optimieren. Die Umsetzung und die vertragliche Gestaltung sind allerdings kompliziert, sodass juristische Hilfe hinzugezogen werden sollte.
Das ist eine Organschaft
Der Begriff Organschaft kommt aus dem Steuerrecht. Um eine Organschaft handelt es sich, wenn mindestens zwei eigenständige Unternehmen aus steuerlichen Gründen zu einer Einheit zusammengefasst werden. Trotz dieser steuerpflichtigen Einheit, also einer wirtschaftlichen Abhängigkeit, bleiben die Unternehmen rechtlich selbstständig.
Eine Organschaft besteht aus einer Organgesellschaft und einem Organträger. Der Organträger herrscht über die Organgesellschaft, die als Kapitalgesellschaft – als AG oder GmbH – geführt werden muss.
Organschaften betreffend verschiedener Steuerarten gebildet: Die mit der Organschaft zusammengeschlossenen Unternehmen können eine Besteuerungseinheit bei der Körperschaftssteuer, Mehrwertsteuer und Gewerbesteuer. In den jeweiligen Feldern gelten unterschiedliche gesetzliche Vorgaben und Rechtsfolgen.
Die körperschaftliche Organschaft
Bei einer körperschaftlichen Organschaft liegt ein tatsächliches und rechtliches Unterordnungsverhältnis von der Kapitalgesellschaft – die Organgesellschaft – zu dem oder den anderen Unternehmen – Organträger – vor. Die Kapitalgesellschaft kann, hinsichtlich wirtschaftlicher Faktoren, dadurch als unselbstständig qualifiziert werden.
Folgende Voraussetzungen müssen bei einer körperschaftlichen Organschaft gegeben sein:
- Der Organträger muss am Anfang des betreffenden Wirtschaftsjahres an der Organgesellschaft mehrheitlich beteiligt sein. Dabei ist die Mehrheit der Stimmrechte gemeint. So liegt eine sogenannte finanzielle Eingliederung vor.
- Anteilseigner der Gesellschaftsanteile der Organgesellschaft muss seit 2012 eine im Inland liegende Betriebsstätte der Organgesellschaft sein.
- Es muss ein Ergebnisabführungsvertrag geschlossen werden, der eine Wirksamkeit von mindestens fünf Jahren hat. Er legt fest, dass die Organgesellschaft ihren gesamten Gewinn an den Organträger abführen und der Organträger Verluste der Organgesellschaft übernehmen muss.
Mit der körperschaftssteuerlichen Organschaft wird dem Organträger das Einkommen der Organgesellschaft steuerlich zugerechnet. Ein Ausgleich von Verlusten der Organgesellschaft mit Gewinnen des Organträgers und umgekehrt sind ebenfalls möglich. Das führt dazu, dass weniger Einkommens- und Körperschaftssteuern fällig werden.
Trotz der Zurechnung des Einkommens müssen Organträger und Organgesellschaft ihre eigene Gewinnermittlung durchführen und eine eigene Steuererklärung für die Körperschaftssteuer abgeben. Damit bleibt die Organschaft rechtlich selbstständig.
Quick-Info
Die Bildung einer körperschaftssteuerlichen Organschaft kann erhebliche steuerliche Vorteile nach sich ziehen, da sie eine fundierte Ermittlung von Gewinnen und Verlusten beim Organträger ermöglicht, aus denen wiederum Steuerentlastungen analysiert werden können.
Allerdings ist es sehr aufwendig, eine Organschaft zu gründen. Bei vertraglichen Fehlern drohen schnell erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen. Eine fundierte fachliche Beratung vor der Gründung einer Organschaft ist deshalb unabdingbar.
Die umsatzsteuerliche Organschaft
Eine umsatzsteuerliche Organgesellschaft liegt vor, wenn ein Organträger finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. Bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft kann jeder inländische Unternehmer Organträger sein. Organgesellschaft ist immer eine inländische juristische Person.
Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft sind:
- Es muss eine finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers gegeben sein. Diese liegt vor, wenn der Organträger mehr als 50 Prozent der Stimmrechte an der Organgesellschaft innehat und selbst an der ihr beteiligt ist.
- Es muss eine wirtschaftliche Eingliederung vorliegen. Diese liegt vor, wenn Organgesellschaft und Organträger eng miteinander verflochten sind.
- Der Organträger muss die Organgesellschaft organisatorisch eingliedern. Dazu sind eine entsprechende personelle Struktur und Stellung notwendig, etwa in Form einer Geschäftsführung in beiden Unternehmen.
Mit der umsatzsteuerlichen Organschaft wird aus dem Organträger ein umsatzsteuerliches Unternehmen, mit allen Rechten und Pflichten, zu denen zum Beispiel die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung gehört, in der die Angaben beider Unternehmen zusammengefasst werden.
Die Umsätze der Organgesellschaft werden also beim Organträger versteuert. Die Besonderheit: Umsätze zwischen den Unternehmen werden dank der Organschaft als nicht steuerbare Innenumsätze qualifiziert und lösen keinen Vorsteuerabzug aus. Das kann im Einzelfall Steuerbelastungen mindern.
Aber Achtung: Die Organschaft hat nur Auswirkungen auf inländische Unternehmensteile, nicht auf ausländische.
Die gewerbesteuerliche Organschaft
Für die gewerbesteuerliche Organschaft gelten seit 2002 dieselben Voraussetzungen wie für die körperschaftliche Organschaft, also die finanzielle Eingliederung und der Ergebnisabführungsvertrag. Und die Betriebsstätte der Organgesellschaft muss im Inland liegen, die Organgesellschaft kann eine Kapitalgesellschaft sein.
Bei einer gewerbesteuerlichen Organschaft liegt eine sogenannte Betriebsstättenfiktion vor. Das heißt: Die untergeordnete Organgesellschaft gilt als Betriebsstätte des Organträgers.
Bei der Gewerbesteuer gilt folgendes: Der Gewerbeertrag der Organgesellschaft wird dem Organträger zugerechnet. Die Ermittlung der jeweiligen Gewerbeerträge erfolgt allerdings getrennt. Erst das rechnerische Ergebnis aus beiden Gewerbesteuererklärungen wird dem Organträger zugeschrieben.
Good to know
Seit Anfang 2003 ist die Bildung von Mehrmütterorganschaften unzulässig. Diese bestanden aus mehreren Organträgern, die sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, mit dem Ziel zusammenschlossen, ein Organschaftsverhältnis zu einer Organgesellschaft zu begründen. Die einzelnen Organträger erfüllten dabei nicht die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung.
Organschaft: Rechtlich selbstständig, aber eine Besteuerungseinheit
Bilden Unternehmen eine Organschaft, wird eine Handelsgesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch abhängig von einem Unternehmen, bleibt aber rechtlich selbstständig. Weil die Einkommen der Unternehmen zusammengeführt beziehungsweise Verluste übernommen und verrechnet werden, können Steuern gespart werden. Dieses Rechtskonstrukt gibt es Körperschafts-, Umsatz und Gewerbesteuer.
FAQ: Häufige Fragen und Antworten
Was ist eine Organschaft?
Eine Organschaft liegt vor, wenn mindestens zwei eigenständige Unternehmen aus steuerlichen Gründen zu einer Einheit zusammengefasst werden. Beide bleiben rechtlich selbstständig. Der Zweck ist, Steuern zu sparen, weil die Gewinne mit den Verlusten der einen Gesellschaft verrechnet werden können.
Wie wirkt sich eine steuerliche Organschaft auf die Körperschaftssteuer und die Umsatzsteuer aus?
Bei der körperschaftssteuerlichen Organschaft wird dem Organträger das Einkommen der Organgesellschaft steuerlich zugerechnet. Ein Ausgleich von Verlusten der Organgesellschaft mit Gewinnen des Organträgers und umgekehrt sind möglich, was zu geringerer Einkommens- und Körperschaftssteuerbelastung führt.
*Detaillierte Informationen zu Leistungen, insbesondere zu Ausschlüssen, kannst du den jeweiligen Bedingungen des Kartenproduktes oder des Versicherungsproduktes entnehmen.
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Es gelten Bedingungen: Für die erfolgreiche Ausstellung der Karte erhältst du 2.000 PAYBACK Extra°Punkte. Die Punkte werden Dir über Payback auf dein PAYBACK Punktekonto gutgeschrieben. Die Punktegutschrift erfolgt ca. 4-6 Wochen nach Kartenausstellung. Vorausgesetzt, du machst mit der Karte innerhalb der ersten 2 Monate nach Kartenerhalt einen Umsatz von mindestens 500 Euro (unter Ausschluss von Bargeldauszahlungstransaktionen und nach Abzug von etwaigen Gutschriften von Vertragspartnern), führst das Kartenkonto einwandfrei (u.a. kein Zahlungsverzug) und du kündigst den Kartenvertrag nicht innerhalb der ersten 12 Monate, erhältst du zusätzlich eine Gutschrift von 1.000 PAYBACK Extra°Punkten, die Dir durch American Express auf dein American Express Kartenkonto gutgeschrieben werden. Die Gutschrift erfolgt mit nächstmöglicher Abrechnung, bereits nachdem du den Mindestumsatz erreicht hast, wird jedoch wieder rückgängig gemacht, sollte es zu der Kündigung in dem eingangs genannten Zeitraum kommen. Anspruch auf die Gutschrift haben nur Antragsteller, die innerhalb der letzten 18 Monate nicht als Hauptkarteninhaber:in einer deutschen PAYBACK Karte von American Express® registriert waren. Nach der monatlichen Kartenabrechnung werden alle im Abrechnungsmonat gesammelten Punkte über American Express (Willkommenspunkte und Umsatzpunkte für den Einsatz der Karte) kumuliert deinem PAYBACK Punktekonto gutgeschrieben. Weitere Informationen dazu findest du im Preis- und Leistungsverzeichnis.