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Kündigungen in einer GmbH: Austritt mit Folgen

GmbH-Gesellschafter:innen können kündigen, wenn sie aus der Gesellschaft ausscheiden möchten. Welche Voraussetzungen es dabei gibt und welche Folgen die Kündigung für die GmbH hat, erfährst du hier.
Mehrere sechseckige Holzplättchen, auf denen jeweils der Umriss einer Person abgebildet ist, liegen teilweise aneinander oder einzeln.
Redaktion AMEXcited Guide
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Das Wichtigste in Kürze
Möchten Gesellschafter:innen aus einer GmbH austreten, kann es dafür viele Gründe geben, etwa eine gewünschte berufliche Neuorientierung oder Differenzen mit den Mitgesellschafter:innen. Austreten können Gesellschafter:innen einer GmbH via Kündigung. Wissenswertes zum Ablauf eines solchen Austritts und zu den rechtlichen Folgen liest du hier.
  1. Die ordentliche Kündigung
  2. Die außerordentliche Kündigung
  3. Der Abfindungsanspruch
  4. Kündigungen in einer GmbH: Austritt und Verwertung der Anteile
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Das Wichtigste aus diesem Artikel

  • Die ordentliche Kündigung: Möchten Gesellschafter:innen aus einer GmbH ausscheiden, können sie ordentlich kündigen – jedenfalls, wenn diese Option explizit im Gesellschaftervertrag vereinbart ist.
  • Die außerordentliche Kündigung: Grundsätzlich können ausstiegswillige Gesellschafter:innen außerordentlich kündigen. Für eine wirksame außerordentliche Kündigung muss jedoch ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegen.
  • Der Abfindungsanspruch: Austretende Gesellschafter:innen haben Anspruch darauf, dass die Gesellschaftsanteile verwertet werden und sie im Gegenzug eine Abfindung erhalten.

Die ordentliche Kündigung

Möchten Gesellschafter:innen aus einer GmbH ausscheiden, können sie kündigen. Jedoch sieht das GmbH-Gesetz kein allgemeines Ausstiegsrecht vor.

Eine Möglichkeit, aus einer GmbH auszutreten, ist die ordentliche Kündigung. Die Option muss jedoch explizit im Gesellschaftervertrag vereinbart sein. Um ordentlich zu kündigen, benötigen Gesellschafter:innen keinen Kündigungsgrund.

Oft sieht ein GmbH-Vertrag für die ordentliche Kündigung eine Frist vor. Sie ist häufig mehrmonatig, etwa sechs Monate zum Jahresende, aber auch mehrjährige Fristen sind nicht selten. Oft wird vertraglich vereinbart, dass alle Gesellschafter:innen das Recht haben, ohne Angabe von Gründen am Ende eines Kalenderjahres aus der GmbH auszutreten.

Eine ordentliche Kündigung verläuft in zwei Schritten:

Erst die Verwertung der Anteile beendet die Stellung als Gesellschafter:in der GmbH. Die austretenden Personen haben einen Anspruch auf eine Abfindung.

Quick-Tipp

Gesellschafter:innen sollten für den Austritt aus der GmbH ausreichend Zeit einplanen. Der Kündigungs- und Austrittsprozess kann durchaus dauern, und manchmal erschweren Mitgesellschafter:innen den Ausstieg. Vor allem bei einer außerordentlichen Kündigung können Unsicherheiten bezüglicher des Kündigungsgrundes bestehen, die im Vorfeld möglichst ausgeräumt werden sollten.

Die außerordentliche Kündigung

Eine zweite Option, aus einer GmbH auszusteigen, ist die außerordentliche Kündigung. Diese ist im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung in jedem Fall möglich, selbst wenn sie nicht ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.

Außerordentlicher Kündigungsgrund

Notwendig für eine außerordentliche Kündigung ist ein außerordentlicher Kündigungsgrund. Was genau darunter zu verstehen ist, kann Auslegungssache sein. Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, kann vertraglich festgehalten werden, aus welchen konkreten Gründen ein fristloser Austritt aus der Gesellschaft möglich ist.

Grundsätzlich gilt: Ein außerordentlicher Grund ist zu bejahen, wenn der oder dem Gesellschafter:in der weitere Verbleib in der GmbH unzumutbar ist. Der Austritt muss der einzige, alternativlose Ausweg sein.

Die geforderte Unzumutbarkeit kann aus verschiedenen Gründen gegeben sein und sowohl bei den Austretenden selbst als auch in den GmbH-Verhältnissen oder im Verhalten der Gesellschaftermehrheit begründet sein. Zum Beispiel, wenn durch Mitgesellschafter:innen eine Untreue in der GmbH vorliegt.

Verwertung der Geschäftsanteile

Wie bei der ordentlichen Kündigung müssen auch bei einer außerordentlichen Kündigung die Geschäftsanteile der austretenden Gesellschafter:innen verwertet werden. Dazu müssen die Mitgesellschafter:innen ebenfalls entscheiden, ob die Anteile eingezogen oder abgetreten werden.

Auch der fristlose Austritt hat zur Folge, dass austretende Gesellschafter:innen einen Abfindungsanspruch geltend machen können.

Quick-Tipp

Da es keine gesetzlichen Regelungen bezüglich der Kündigung von GmbH-Anteilhabenden gibt, sind klare Regelungen im Gesellschaftsvertrag umso wichtiger. Eindeutig und transparent geregelt werden sollten die Bedingungen des Austritts, vor allem die Vereinbarungen über die Berechnung und Auszahlung von Abfindungen. Dazu sollte im Vorfeld eine rechtliche Prüfung sowie eine fundierte Unternehmensbewertung stattfinden.

Der Abfindungsanspruch

Ist die außerordentliche oder ordentliche Kündigung vollzogen, haben austretende Gesellschafter:innen also ein Recht auf Abnahme der Gesellschaftsanteile. Im Gegenzug haben sie einen Anspruch auf Abfindung.

Für ihre Gesellschaftsanteile erhalten austretende Gesellschafter:innen eine Abfindung in Höhe des Verkehrswerts ihrer Geschäftsanteile. Vertraglich kann jedoch ein niedrigerer Wert festgehalten werden, der allerdings nicht als sittenwidrig bewertet werden darf. Wie genau der Anspruch berechnet wird, steht meistens ebenfalls im Gesellschaftsvertrag.

Der Abfindungsanspruch ist zwingend und kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden.

Wahlrecht der GmbH

Was genau mit den Anteilen der ausscheidender Gesellschafter:innen passiert, dazu hat die GmbH grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Einziehung, dem Erwerb eigener Geschäftsanteile und der Vermittlung der Abtretung an Gesellschafter:innen oder an Dritte.

Kommen beide Möglichkeiten nicht in Betracht, bleibt die kündigende Person Gesellschafter:in, auch gegen ihren Willen. Ihr steht nur die Möglichkeit einer – häufig langwierigen und komplexen – Klage auf Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses zu.

Kündigungen in einer GmbH: Austritt und Verwertung der Anteile

Gesellschafter:innen, die nicht mehr Teil einer GmbH sein möchten, haben die Möglichkeit zu kündigen: mit einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung. Dabei kommt es darauf an, was im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, und ob die Einigung zur Verwertung der Anteile gefunden wird. Dieser kann entweder von der GmbH selbst, von anderen Gesellschafter:innen oder von Dritten übernommen werden.

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