- Die ordentliche Kündigung
- Die außerordentliche Kündigung
- Der Abfindungsanspruch
- Kündigungen in einer GmbH: Austritt und Verwertung der Anteile
Das Wichtigste aus diesem Artikel
- Die ordentliche Kündigung: Möchten Gesellschafter:innen aus einer GmbH ausscheiden, können sie ordentlich kündigen – jedenfalls, wenn diese Option explizit im Gesellschaftervertrag vereinbart ist.
- Die außerordentliche Kündigung: Grundsätzlich können ausstiegswillige Gesellschafter:innen außerordentlich kündigen. Für eine wirksame außerordentliche Kündigung muss jedoch ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegen.
- Der Abfindungsanspruch: Austretende Gesellschafter:innen haben Anspruch darauf, dass die Gesellschaftsanteile verwertet werden und sie im Gegenzug eine Abfindung erhalten.
Die ordentliche Kündigung
Möchten Gesellschafter:innen aus einer GmbH ausscheiden, können sie kündigen. Jedoch sieht das GmbH-Gesetz kein allgemeines Ausstiegsrecht vor.
Eine Möglichkeit, aus einer GmbH auszutreten, ist die ordentliche Kündigung. Die Option muss jedoch explizit im Gesellschaftervertrag vereinbart sein. Um ordentlich zu kündigen, benötigen Gesellschafter:innen keinen Kündigungsgrund.
Oft sieht ein GmbH-Vertrag für die ordentliche Kündigung eine Frist vor. Sie ist häufig mehrmonatig, etwa sechs Monate zum Jahresende, aber auch mehrjährige Fristen sind nicht selten. Oft wird vertraglich vereinbart, dass alle Gesellschafter:innen das Recht haben, ohne Angabe von Gründen am Ende eines Kalenderjahres aus der GmbH auszutreten.
Eine ordentliche Kündigung verläuft in zwei Schritten:
- Zunächst erfolgt die Kündigungserklärung durch die ausscheidenden Gesellschafter:innen. Grundsätzlich ist die Erklärung formfrei möglich, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht eine bestimmte Form vor.
- Dann müssen die von der Kündigung betroffenen Geschäftsanteile verwertet werden. Das passiert meistens, indem die Einziehung durch die Mitgesellschafter:innen beschlossen wird. Diese Einziehung sorgt dafür, dass die von der Kündigung betroffenen Anteile vernichtet werden. Eine andere Möglichkeit ist die sogenannte Zwangsabtretung. Sie führt zur Übertragung der Gesellschaftsanteile an die Mitgesellschafter:innen, an Dritte oder an die GmbH.
Erst die Verwertung der Anteile beendet die Stellung als Gesellschafter:in der GmbH. Die austretenden Personen haben einen Anspruch auf eine Abfindung.
Quick-Tipp
Gesellschafter:innen sollten für den Austritt aus der GmbH ausreichend Zeit einplanen. Der Kündigungs- und Austrittsprozess kann durchaus dauern, und manchmal erschweren Mitgesellschafter:innen den Ausstieg. Vor allem bei einer außerordentlichen Kündigung können Unsicherheiten bezüglicher des Kündigungsgrundes bestehen, die im Vorfeld möglichst ausgeräumt werden sollten.
Die außerordentliche Kündigung
Eine zweite Option, aus einer GmbH auszusteigen, ist die außerordentliche Kündigung. Diese ist im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung in jedem Fall möglich, selbst wenn sie nicht ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.
Außerordentlicher Kündigungsgrund
Notwendig für eine außerordentliche Kündigung ist ein außerordentlicher Kündigungsgrund. Was genau darunter zu verstehen ist, kann Auslegungssache sein. Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, kann vertraglich festgehalten werden, aus welchen konkreten Gründen ein fristloser Austritt aus der Gesellschaft möglich ist.
Grundsätzlich gilt: Ein außerordentlicher Grund ist zu bejahen, wenn der oder dem Gesellschafter:in der weitere Verbleib in der GmbH unzumutbar ist. Der Austritt muss der einzige, alternativlose Ausweg sein.
Die geforderte Unzumutbarkeit kann aus verschiedenen Gründen gegeben sein und sowohl bei den Austretenden selbst als auch in den GmbH-Verhältnissen oder im Verhalten der Gesellschaftermehrheit begründet sein. Zum Beispiel, wenn durch Mitgesellschafter:innen eine Untreue in der GmbH vorliegt.
Verwertung der Geschäftsanteile
Wie bei der ordentlichen Kündigung müssen auch bei einer außerordentlichen Kündigung die Geschäftsanteile der austretenden Gesellschafter:innen verwertet werden. Dazu müssen die Mitgesellschafter:innen ebenfalls entscheiden, ob die Anteile eingezogen oder abgetreten werden.
Auch der fristlose Austritt hat zur Folge, dass austretende Gesellschafter:innen einen Abfindungsanspruch geltend machen können.
Quick-Tipp
Da es keine gesetzlichen Regelungen bezüglich der Kündigung von GmbH-Anteilhabenden gibt, sind klare Regelungen im Gesellschaftsvertrag umso wichtiger. Eindeutig und transparent geregelt werden sollten die Bedingungen des Austritts, vor allem die Vereinbarungen über die Berechnung und Auszahlung von Abfindungen. Dazu sollte im Vorfeld eine rechtliche Prüfung sowie eine fundierte Unternehmensbewertung stattfinden.
Der Abfindungsanspruch
Ist die außerordentliche oder ordentliche Kündigung vollzogen, haben austretende Gesellschafter:innen also ein Recht auf Abnahme der Gesellschaftsanteile. Im Gegenzug haben sie einen Anspruch auf Abfindung.
Für ihre Gesellschaftsanteile erhalten austretende Gesellschafter:innen eine Abfindung in Höhe des Verkehrswerts ihrer Geschäftsanteile. Vertraglich kann jedoch ein niedrigerer Wert festgehalten werden, der allerdings nicht als sittenwidrig bewertet werden darf. Wie genau der Anspruch berechnet wird, steht meistens ebenfalls im Gesellschaftsvertrag.
Der Abfindungsanspruch ist zwingend und kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden.
Wahlrecht der GmbH
Was genau mit den Anteilen der ausscheidender Gesellschafter:innen passiert, dazu hat die GmbH grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Einziehung, dem Erwerb eigener Geschäftsanteile und der Vermittlung der Abtretung an Gesellschafter:innen oder an Dritte.
- Die GmbH darf die Anteile unter bestimmten Voraussetzungen einziehen oder eine Übertragung auf sich verlangen. Und zwar wenn die GmbH den Abfindungsanspruch aus dem Eigenkapital bedienen kann, das über das Stammkapital und einige Rücklagen hinausgeht, und wenn sie zudem aus dem über das Stammkapital hinausgehenden Eigenkapital eine Rücklage bildet, die sie für eigene Anteile nutzt. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, darf die Gesellschafterversammlung den Anteil nicht einziehen und keine Übertragung auf die GmbH verlangen.
- Eine weitere Möglichkeit ist, dass andere Gesellschafter:innen oder Dritte sich zur Übernahme des Anteils bereit erklärt.
Kommen beide Möglichkeiten nicht in Betracht, bleibt die kündigende Person Gesellschafter:in, auch gegen ihren Willen. Ihr steht nur die Möglichkeit einer – häufig langwierigen und komplexen – Klage auf Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses zu.
Kündigungen in einer GmbH: Austritt und Verwertung der Anteile
Gesellschafter:innen, die nicht mehr Teil einer GmbH sein möchten, haben die Möglichkeit zu kündigen: mit einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung. Dabei kommt es darauf an, was im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, und ob die Einigung zur Verwertung der Anteile gefunden wird. Dieser kann entweder von der GmbH selbst, von anderen Gesellschafter:innen oder von Dritten übernommen werden.
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¹Kostenlos bezieht sich auf den dauerhaften Entfall der Jahresgebühr. Im Rahmen der Kartennutzung können Entgelte gemäß AGB anfallen. Detaillierte Informationen zu Leistungen, insbesondere zu Ausschlüssen und Gebühren, kannst du den jeweiligen Bedingungen des Kartenproduktes entnehmen.
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Nach Belastungen mit deiner American Express Business Platinum Hauptkarte und den zugehörigen Business Zusatzkarten von mindestens 15.000 Euro (unter Ausschluss der in Ziffer 3.3 der Teilnahmebedingungen für das Membership Rewards Programm genannten Umsätze und Beiträge) innerhalb der ersten 3 Monate nach Kartenerhalt und einer einwandfreien Kontoführung (u.a. kein Zahlungsverzug) bekommst du eine Gutschrift in Höhe von 250 Euro auf dein Kartenkonto. Zusätzlich bekommst du nach Belastungen mit deiner Karte von mindestens 20.000 Euro (unter Ausschluss der in Ziffer 3.3 der Teilnahmebedingungen für das Membership Rewards Programm genannten Umsätze und Beiträge) innerhalb des 4. bis 6. Monats nach Kartenerhalt eine Gutschrift in Höhe von 25.000 Membership Rewards® Punkten auf dein Kartenkonto. Die erste Gutschrift erfolgt nach Ablauf der ersten 3 Monate und die zweite Gutschrift nach Ablauf der ersten 6 Monate mit der jeweils nächstmöglichen Abrechnung. Anspruch auf die Gutschrift haben nur Antragsteller:innen, die innerhalb der letzten 18 Monate nicht als Hauptkarteninhaber:in einer der beantragten Karte entsprechenden deutschen American Express Karte registriert waren. Die Gutschrift kann nicht ausgezahlt werden, sondern kann nur mit weiteren Kartenbelastungen verrechnet werden. Detaillierte Informationen zu Leistungen, insbesondere zu Ausschlüssen, kannst du den jeweiligen Bedingungen des Kartenproduktes oder des Versicherungsproduktes entnehmen.
- Business Gold Card
Nach Belastungen mit deiner Business Gold Karte und den zugehörigen Business Zusatzkarten von mindestens 5.000 Euro (unter Ausschluss der in Ziffer 3.3 der Teilnahmebedingungen für das Membership Rewards Programm genannten Umsätze und Beiträge) innerhalb der ersten 3 Monate nach Kartenerhalt und einer einwandfreien Kontoführung (u.a. kein Zahlungsverzug) bekommst du eine Gutschrift in Höhe von 150 Euro auf dein Kartenkonto. Die Gutschrift erfolgt nach Ablauf der ersten 3 Monate mit der nächstmöglichen Abrechnung. Anspruch auf die Gutschrift haben nur Antragsteller:innen, die innerhalb der letzten 18 Monate nicht als Hauptkarteninhaber:in einer der beantragten Karte entsprechenden deutschen American Express Karte registriert waren. Die Gutschrift kann nicht ausgezahlt werden, sondern kann nur mit weiteren Kartenbelastungen verrechnet werden.
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