- Wer hat Anspruch auf Krankengeld?
- Wie lange erhältst du Krankengeld?
- Wie geht es nach dem Krankengeldbezug weiter?
- Krankengeld: Das Einkommen während der Krankheit
- FAQ: Häufige Fragen und Antworten
Das wichtigste aus diesem Artikel
- Wer hat Anspruch auf Krankengeld: Gesetzlich Versicherte, die aufgrund von Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig sind, darunter Arbeitnehmende, Selbstständige und Auszubildende. Privatversicherte erhalten Krankentagegeld.
- Krankengeldhöhe: Die Krankenkasse zahlt ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit 70 Prozent des Bruttogehalts, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoeinkommens.
- Dauer des Krankengeldbezugs: Du erhältst Krankengeld für bis zu 78 Wochen innerhalb einer dreijährigen Blockfrist ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Bei erneuter Erkrankung beginnt eine neue Blockfrist.
- Ruhendes Krankengeld: Dein Anspruch auf Krankengeld kann ruhen, wenn beispielsweise eine andere Leistung Vorrang hat oder du versäumt hast, die AU-Bescheinigung rechtzeitig einzureichen.
- Krankengeld und Kündigung: Auch wenn dir während deiner Krankschreibung gekündigt wird oder dein befristeter Vertrag endet, hast du grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Krankengeld.
Wer hat Anspruch auf Krankengeld?
Krankengeld ist eine finanzielle Leistung, die gesetzlich Versicherte von der Krankenkasse erhalten, wenn sie aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht länger in der Lage sind, ihre Arbeit auszuführen. Arbeitnehmende, Selbstständige, Auszubildende und Menschen, die Arbeitslosengeld I beziehen, erhalten dadurch in der Zeit, in der sie arbeitsunfähig sind, weiterhin ein Einkommen. Für Privatversicherte springt die Krankentagegeldversicherung ein.
Das Krankengeld bekommst du nicht direkt am ersten Tag deiner Krankheit. In den ersten sechs Wochen deiner Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber weiterhin das volle Gehalt. Empfänger:innen von Arbeitslosengeld I erhalten weiterhin Arbeitslosengeld vom Amt. Bist du nach Ablauf dieser Zeit weiterhin arbeitsunfähig, übernimmt die Krankenkasse. Sie zahlt ab diesem Zeitpunkt 70 Prozent des Bruttogehalts, höchstens 90 Prozent deines Nettoeinkommens.
Kurz erklärt: Das musst du bei der Krankschreibung beachten
Wie lange erhältst du Krankengeld?
Die Dauer des Krankengeldbezugs ist nicht unbegrenzt: Du erhältst es für bis zu 78 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. In diesen Zeitraum ist also die sechswöchige Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bereits eingerechnet.
Sobald du für eine bestimmte Krankheit Krankengeld beziehst, beginnt eine dreijährige Blockfrist, innerhalb der du Anspruch auf die 78 Wochen Krankengeld hast für dieselbe Krankheit, sofern du es benötigst. Um Krankengeld für dieselbe Krankheit innerhalb einer Blockfrist erneut zu beanspruchen, gelten jedoch bestimmte Bedingungen:
- Die 78 Wochen Krankengeld innerhalb der Blockfrist dürfen noch nicht voll ausgeschöpft sein.
- Du musst mindestens sechs Monate am Stück gearbeitet haben oder dem Arbeitsmarkt als arbeitssuchend gemeldet zur Verfügung gestanden haben.
Wenn du also beispielsweise wegen einer komplizierten Krankheit bereits volle 78 Wochen – eineinhalb Jahre – Krankengeld bezogen und danach sechs Monate lang gearbeitet hast, hast du für ein weiteres Jahr keinen Anspruch auf Krankengeld für dieselbe Krankheit. Erst nach Ablauf der Blockfrist kannst du für diese Krankheit wieder Krankengeld beziehen.
Wirst du innerhalb der laufenden Blockfrist allerdings wegen einer anderen Ursache krankgeschrieben, beginnt für die neue Krankheit eine neue Blockfrist von drei Jahren – und dadurch entsteht ein neuer Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld. Diese neue Blockfrist ist dabei vollkommen unabhängig von der bereits laufenden.
Ruhendes Krankengeld
Es gibt bestimmte Situationen, in denen dein Krankengeld ruht. Das bedeutet, dass du Anspruch auf Krankengeld hast, aber die Leistung nicht ausbezahlt wird, weil beispielsweise eine andere Leistung Vorrang hat. Das trifft zum Beispiel während der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber zu.
Früher konnte es auch zu ruhendem Krankengeld kommen, wenn du versäumt hast, die sogenannte AU-Bescheinigung innerhalb einer Woche nach der Ausstellung durch den Arzt bei der Krankenkasse einzureichen. In diesem Fall ruhte das Krankengeld bis zu dem Tag, an dem die Bescheinigung der Krankenkasse vorlag. Seit dem 1. Juli 2022 übernehmen Ärzt:innen die Übermittlung der AU-Bescheinigung an die Krankenkasse direkt.
Krankengeld und Kündigung
Wenn du für eine längere Zeit krankgeschrieben bist und dir innerhalb dieser Zeit gekündigt wird oder dein befristeter Arbeitsvertrag endet, kommt es auf ein paar Details an – grundsätzlich hast du dennoch Anspruch auf Krankengeld.
- Vertragsende während der Lohnfortzahlung: Tritt die Kündigung beispielsweise vier Wochen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit in Kraft, hast du bis zur Kündigung Anspruch auf Lohnfortzahlung. Nach dem Vertragsende wird das Krankengeld gezahlt – bis zum Ende der 78 Wochen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.
- Vertragsende während des Krankengeldbezugs: Endet dein Vertrag, während du bereits Krankengeld beziehst, zahlt die Krankenkasse in der Regel weiterhin das Krankengeld.
Achtung: Wenn du selbst kündigst und zum Kündigungszeitpunkt bereits von deiner Krankheit wusstest, verzichtest du mit der Kündigung auf den Anspruch auf Krankengeld.
Wie geht es nach dem Krankengeldbezug weiter?
Warst du längere Zeit krank, kann die Situation sich ganz unterschiedlich entwickeln – je nachdem, ob du genesen bist oder nicht:
- Bist du wieder gesund und kehrst direkt in deinen Beruf zurück, muss der Arbeitgeber dir mit dem sogenannten betrieblichen Eingliederungsmanagement beim Wiedereinfinden helfen. Führte die Krankheit zu Folgeschäden oder Einschränkungen, dass du etwa auf Gehhilfen angewiesen bist oder nur eine bestimmte Zeit stehen oder sitzen darfst, muss der Arbeitgeber dir einen Arbeitsplatz bieten, der dauerhaft zu deinen Umständen passt.
- Um Überforderungen zu vermeiden und Schritt für Schritt wieder mit der Arbeit anzufangen, ermöglicht das Hamburger Modell, während des Krankengeldbezugs stundenweise zu arbeiten. Dafür zahlt der Arbeitgeber keinen Lohn, du erhältst aber weiterhin das Krankengeld.
- Bist du nach deiner Krankheit oder deinem Unfall dauerhaft nur eingeschränkt arbeitsfähig, kannst du Erwerbsminderungsrente erhalten.
- Wenn du deinen Beruf nicht mehr ausüben kannst, oder nur noch zu 50 Prozent, giltst du als berufsunfähig. Für solche Fälle empfiehlt sich der rechtzeitige Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung.
- Wenn das Krankengeld ausläuft, die Erwerbsminderungsrente aber noch nicht bewilligt wurde, kannst du Arbeitslosengeld I beziehen. Für unter 50-Jährige beträgt der mögliche Bezugszeitraum ein Jahr, mit steigendem Alter verlängert sich der Zeitraum stufenweise. Nach Ablauf des entsprechenden Zeitraums erhältst du Bürgergeld.
Krankengeld: Das Einkommen während der Krankheit
Krankengeld ist eine Leistung der Krankenkasse, die gesetzlich versicherten Angestellten und Selbstständigen finanzielle Sicherheit im Krankheitsfall bietet. Für den Fall, dass die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit aber zu einer dauerhaften Berufsunfähigkeit werden sollte, ist es ratsam, bereits frühzeitig anderweitig mit Versicherungen vorzusorgen.
Krankengeld - auch bei niedrigeren Einkommen sinnvoll
Hinsichtlich der Bezugsdauer von Krankengeld liegt Deutschland aktuell auf Rang drei in Europa. Deutsche Arbeitnehmer sind also vergleichsweise gut versorgt.
Krankengeld wird nur bis zu einer Obergrenze, die unterhalb des Nettoverdienstes liegt, ausgezahlt. Damit entsteht auch bereits in den unteren Einkommensgruppen bei Krankengeldbezug eine Lücke. Nicht umsonst sind private Krankentagegeld-Zusatzversicherungen der privaten Krankenversicherungen für gesetzlich Versicherte eine sinnvolle Lösung.
Immerhin weit mehr als drei Millionen Personen greifen auf den Schutz zurück. Die private Absicherung ist, im Gegensatz zur Regelung bei den Ersatzkassen, bei einigen Anbietern bereits ab dem ersten Tag, allerdings nur für Selbstständige, möglich. Die Ersatzkassen bieten ihren selbstständigen Mitgliedern eine Absicherung ab dem 22. Tag. Der Beitrag variiert von Ersatzkasse zu Ersatzkasse. Alternativ können Selbstständige auch auf den Einschluss von Krankengeld verzichten. In diesem Fall reduziert sich der Beitrag von aktuell 14,6 Prozent auf 14 Prozent.
Versicherte, die nach 78 Wochen “ausgesteuert” werden, erhalten zunächst “Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit”. Damit soll die Lücke bis zur Feststellung der Erwerbsminderung überbrückt werden. Die gesetzliche Regelung dazu findet sich im III. Sozialgesetzbuch, Paragraf 145.
Krankengeld - auch bei niedrigeren Einkommen sinnvoll
Hinsichtlich der Bezugsdauer von Krankengeld liegt Deutschland aktuell auf Rang drei in Europa. Deutsche Arbeitnehmer sind also vergleichsweise gut versorgt, wie die folgende Grafik belegt:
Quelle: versicherungszentrum.de
Krankengeld wird nur bis zu einer Obergrenze, die unterhalb des Nettoverdienstes liegt, ausgezahlt. Damit entsteht auch bereits in den unteren Einkommensgruppen bei Krankengeldbezug eine Lücke. Nicht umsonst sind private Krankentagegeld-Zusatzversicherungen der privaten Krankenversicherungen für gesetzlich Versicherte eine sinnvolle Lösung.
Quelle: versicherungsriese.de
Der Bestand an privaten Krankentagegeldversicherungen ist seit 2010 relativ konstant:
Quelle: gdv.de
Immerhin weit mehr als drei Millionen Personen greifen auf den Schutz zurück. Die private Absicherung ist, im Gegensatz zur Regelung bei den Ersatzkassen, bei einigen Anbietern bereits ab dem ersten Tag, allerdings nur für Selbstständige, möglich. Die Ersatzkassen bieten ihren selbstständigen Mitgliedern eine Absicherung ab dem 22. Tag. Der Beitrag variiert von Ersatzkasse zu Ersatzkasse. Alternativ können Selbstständige auch auf den Einschluss von Krankengeld verzichten. In diesem Fall reduziert sich der Beitrag von aktuell 14,6 Prozent auf 14 Prozent.
Versicherte, die nach 78 Wochen “ausgesteuert” werden, erhalten zunächst “Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit”. Damit soll die Lücke bis zur Feststellung der Erwerbsminderung überbrückt werden. Die gesetzliche Regelung dazu findet sich im III. Sozialgesetzbuch, Paragraf 145.