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So funktioniert ein Kapitalkonto für eine GbR

Kapitalkonten dienen Personengesellschaften wie einer GbR zur Bilanzierung. Es kann sich sogar lohnen, mehr als ein Kapitalkonto zu führen. Was das genau bedeutet, liest du hier.
Zwei Personen besprechen etwas in einem Büro.
Redaktion AMEXcited Guide
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Das Wichtigste in Kürze
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, ist zwar nicht zur Bilanzierung verpflichtet, ein Kapitalkonto kann aber helfen, den Überblick über die Finanzen zu behalten. Eventuell lohnt es sich sogar, mehrere Kapitalkonten zu führen. Welche Modelle es dafür gibt, erfährst du hier.
  1. Was ist eine GbR?
  2. Was ist ein Kapitalkonto?
  3. Warum ist mehr als ein Kapitalkonto sinnvoll?
  4. Das Zwei-Konten-Modell
  5. Das Drei-Konten-Modell
  6. Das sind Kapitalkonten bei einer GbR
  7. FAQ: Häufige Fragen und Antworten
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Das Wichtigste aus diesem Artikel

  • Eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts): Ist eine Personengesellschaft, die einfach zu gründen ist, aber die Gesellschafter:innen haften unbeschränkt.
  • Kapitalkonto: Es zeigt die Einlagen der Gesellschafter:innen und ihren Anteil am Gewinn der Gesellschaft.
  • Zwei-Konten-Modell: Kapitalkonto I enthält das Festkapital (unveränderte Einlagen), Kapitalkonto II das variable Kapital (Gewinne, Verluste, private Einlagen und Entnahmen).
  • Drei-Konten-Modell: Kapitalkonto I enthält das Festkapital, Kapitalkonto II die nicht entnehmbaren Gewinnanteile und Kapitalkonto III die entnehmbaren Gewinnanteile sowie private Einlagen und Entnahmen.
  • GbR und Kapitalkonten: GbRs sind erst ab einem bestimmten Umsatz/Gewinn zur Bilanzierung und damit zur Führung von Kapitalkonten verpflichtet.

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    Was ist eine GbR?

    Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, ist eine Personengesellschaft. Ganz allgemein entstehen Personengesellschaften, wenn sich zwei oder mehr Gesellschafter:innen zu einem bestimmten Zweck zusammenschließen. Sie sind einfacher zu gründen als Kapitalgesellschaften wie GmbHs, da sie kein Mindestkapital und wenig Bürokratie erfordern.

    Wichtig: Personengesellschaften haben auch einen Nachteil. Die Gesellschafter:innen haften nämlich unbeschränkt, also auch mit ihrem Privatvermögen.

    Innerhalb der verschiedenen Personengesellschaften ist die GbR die Form mit dem geringsten bürokratischen Aufwand. Um eine GbR zu gründen, benötigen die Gesellschafter:innen nicht einmal einen schriftlichen Vertrag – zumindest ist rechtlich keiner vorgeschrieben. Dennoch empfiehlt es sich, Punkte wie den Zweck der GbR oder die Gewinnverwendung schriftlich festzuhalten.

    Außerdem gelten GbRs nicht als Handelsgewerbe. Damit entfällt der Eintrag ins Handelsregister – und die doppelte Buchführung nach dem Handelsgesetzbuch. Eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung, kurz EÜR, genügt. Erst ab einem Umsatz von über 600.000 Euro oder einem Gewinn von über 60.000 Euro wird eine doppelte Buchführung mit Bilanz erforderlich.

    Was ist ein Kapitalkonto?

    Eine Personengesellschaft, die zur Erstellung einer Bilanz verpflichtet ist, gibt dabei ihr Eigenkapital an. Dazu gehört zunächst das Geld, das die Gesellschafter:innen als Einlagen in die Gesellschaft eingebracht haben. Diese Einlage liegt auf dem Kapitalkonto. Jede:r Gesellschafter:in hat ein eigenes, das Aufschluss über die jeweilige Einlage und somit den Anteil am Gewinn der Personengesellschaft gibt.

    Auf diesem Kapitalkonto – sofern es nur eins pro Gesellschafter:in gibt – werden neben den Einlagen aber auch die Gewinne oder Verluste der jeweiligen Gesellschafter:innen verzeichnet. Außerdem können Gesellschafter:innen Geld aus der Personengesellschaft entnehmen.

    Eine GbR muss, wie bereits erwähnt, keine Bilanz vorlegen. Es sei denn, ihr Umsatz oder Gewinn überschreitet eine bestimmte Grenze. Dennoch wird empfohlen, eine Bilanz zu erstellen, da sie einen besseren Überblick über die Finanzen der GbR ermöglicht.

    Quick-Info: Personengesellschaften

    Neben der GbR gibt es noch weitere Formen der Personengesellschaften, zum Beispiel:

    Warum ist mehr als ein Kapitalkonto sinnvoll?

    Für Personengesellschaften, die Kapitalkonten führen müssen, stellt sich die Frage, ob ein einziges Kapitalkonto für die jeweiligen Gesellschafter:innen ausreicht. Wenn auf einem Kapitalkonto die Einlagen und die Entnahmen, sowie Gewinne und Verluste alle zusammengeführt werden, fehlt es oft an Übersichtlichkeit.

    Deswegen führen bilanzierungspflichtige Personengesellschaften in der Regel zwei Kapitalkonten pro Gesellschafter:in – oder sogar noch mehr. Wie viele genau, ist ihnen meist selbst überlassen.

    Das Zwei-Konten-Modell

    Beim Zwei-Konten-Modell befindet sich auf dem Kapitalkonto I das Festkapital. Dabei handelt es sich um die Einlagen der jeweiligen Gesellschafter:innen, die per Gesellschaftsvertrag unverändert bleiben. Dieses Konto verändert sich nur dann, wenn die Personengesellschaft beschließt, ihr Kapital zu erhöhen oder zu verringern.

    Im Gegensatz dazu befindet sich auf dem Kapitalkonto II das variable Kapital. Wie der Name andeutet, wird hier alles vermerkt, was sich verändert: Gewinne oder Verluste sowie private Entnahmen oder auch private Einlagen der Gesellschafter:innen.

    Durch das Zwei-Konten-Modell bleibt der Kapitalanteil aller Gesellschafter:innen jederzeit ersichtlich und die einzelnen Anteile an Gewinn oder Verlust sowie mögliche Entnahmen durch Gesellschafter:innen werden über ein separates Kapitalkonto verbucht.

    Ein Nachteil dieses Modells besteht allerdings in der Verrechnung der Verluste. Diese werden im Zwei-Konten-Modell über das Kapitalkonto II verrechnet, von dem die Gesellschafter:innen möglicherweise unterschiedlich viel entnommen beziehungsweise stehengelassen haben.

    Das Drei-Konten-Modell

    Manche Personengesellschaften halten im Gesellschaftsvertrag fest, dass ein Anteil der Gewinne nicht entnommen werden darf, um die Liquidität der Gesellschaft abzusichern. In diesem Fall bleibt auf Kapitalkonto I das unveränderte Festkapital erhalten. Auf Kapitalkonto II hingegen befinden sich nun die Anteile am Gewinn, die nicht entnommen werden dürfen.

    Der Rest wird in diesem Modell über Kapitalkonto III verbucht. Hier finden sich also die Gewinnanteile, die entnommen werden dürfen, ebenso wie eventuelle private Einlagen oder Entnahmen der Gesellschafter:innen.

    Dieses Modell hat einen entscheidenden Vorteil: Verluste werden nun über die vertraglich vereinbarten, nicht entnahmefähigen Gewinnanteile auf Kapitalkonto II verrechnet.

    Good to know

    Eine GbR verursacht zwar vergleichsweise wenig Bürokratie, dennoch gibt wichtige Punkte, die Personengesellschaften im Steuerrecht beachten müssen. Zum Beispiel benötigen sie eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

    Das sind Kapitalkonten bei einer GbR

    GbRs sind zwar erst ab einem bestimmten Umsatz beziehungsweise Gewinn zur Bilanzierung verpflichtet, aber es gibt auch Personengesellschaften, die von Anfang an Kapitalkonten führen müssen. Neben dem Kapitalkonto I, das die Kapitalanteile der einzelnen Gesellschafter:innen unveränderlich darstellt, gibt es in einem Zwei-Konten-Modell das Kapitalkonto II für Gewinnanteile und private Entnahmen. Darüber hinaus können Personengesellschaften ein Drei-Konten-Modell wählen, in dem auf Kapitalkonto II nicht entnahmefähige Gewinne zur Liquiditätssicherung und Verlustverrechnung liegen. Entnahmefähige Gewinne sind dann auf Kapitalkonto III verbucht.

    FAQ: Häufige Fragen und Antworten

    Was ist ein Kapitalkonto bei einer GbR?
    Auf einem Kapitalkonto werden Einlagen, Entnahmen, Gewinne und Verluste einzelner Gesellschafter:innen verbucht. Je nach Modell passiert das auf einem oder mehreren verschiedenen Kapitalkonten.
    Welche Kapitalkonten gibt es?
    Neben Kapitalkonto I für das unveränderliche Festkapital gibt es noch Kapitalkonto II für die entnahmefähigen Gewinne. In einem Drei-Konten-Modell verzeichnet Kapitalkonto II die nicht entnahmefähigen Gewinne und die Verluste, und Kapitalkonto III die entnahmefähigen.
    Was ist das Kapitalkonto 3?
    Bei einem Drei-Konten-Modell gibt Kapitalkonto III die entnahmefähigen Gewinne, sowie private Entnahmen oder Einlagen der Gesellschafter:innen an.

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