- Das ist ein Betriebsprüfungsbericht
- So läuft eine Betriebsprüfung ab
- Folgen eines Betriebsprüfungsberichts
- Einspruch gegen einen geänderten Steuerbescheid
- Betriebsprüfungsbericht: Mögliche Auswirkungen auf die Steuerpflicht
- FAQ: Häufige Fragen und Antworten zum Betriebsprüfungsbericht
Das Wichtigste aus diesem Artikel
- Definition von Betriebsprüfungsbericht: Schriftlich festgehaltene Feststellungen nach einer Betriebsprüfung inklusive der entsprechenden steuerrechtlichen Bewertungen.
- Ablauf einer Betriebsprüfung: Eine Betriebsprüfung findet oft in der Geschäftsstelle des Unternehmens oder bei der Steuerberatung statt. Sie wird entweder mit einer Prüfungsfeststellung oder mit einer Schlussbesprechung beendet.
- Folgen eines Betriebsprüfungsberichts: Sind Steuerpflichtige mit Inhalten des Betriebsprüfungsberichts nicht einverstanden, können sie Einwendungen gegen das Schriftstück erheben. Kommen Steuerprüfer:innen solchen Änderungswünschen nicht nach, müssen Steuerpflichtige auf den geänderten Steuerbescheid warten und mit einem Einspruch gegen ihn vorgehen.
Das ist ein Betriebsprüfungsbericht
Ein Betriebsprüfungsbericht wird im Anschluss an eine Betriebsprüfung erstellt. Eine Betriebsprüfung wird vom Finanzamt oder einer anderen zuständigen Behörde durchgeführt. Dabei wird kontrolliert, ob das entsprechende Unternehmen eine korrekte Besteuerung vorgenommen hat, also ob Abgaben und Steuern richtig abgeführt wurden.
So läuft eine Betriebsprüfung ab
Eine Betriebsprüfung wird mindestens zwei Wochen zuvor per Prüfungsanordnung angekündigt. Betriebsprüfer:innen erscheinen daraufhin zum vereinbarten Termin am vereinbarten Ort und beginnen mit der Prüfung der Unterlagen. Dabei müssen sie sich ausweisen.
Laut gesetzlicher Reihenfolge soll die Prüfung in der Geschäftsstelle des Unternehmens stattfinden, nachrangig im Finanzamt oder in den Wohnräumen der Unternehmer:innen. Häufig findet sie in den Büros der Steuerberatung statt.
Oft erfolgt im Rahmen der Betriebsprüfung auf Wunsch der Prüfer:innen eine Besichtigung des Unternehmens. So können sie sich ein besseres Bild von den betrieblichen Abläufen machen oder feststellen, ob die im Anlagevermögen aufgeführten Wirtschaftsgüter auch tatsächlich betrieblich genutzt werden.
Beendet wird die Betriebsprüfung entweder mit einer Prüfungsfeststellung oder mit einer Schlussbesprechung.
Prüfungsfeststellungen
Eine Prüfungsfeststellung erfolgt dann, wenn die Prüfer:innen nach der Überprüfung keine offenen Fragen mehr haben. Sie können dabei zum Ergebnis kommen, dass die Buchhaltung korrekt war – oder eben nicht.
Ist letzteres der Fall, erstellen die Gutachter:innen die Prüfungsfeststellung inklusive der neu bewerteten steuerrechtlichen Konsequenzen. Dagegen können Unternehmer:innen Einwendungen vortragen. Das kann bereits bei der laufenden Prüfung erfolgen.
Schlussbesprechungen
Kommt es während der laufenden Prüfung zu keiner Einigung über die abweichenden Beurteilungen oder erfolgen keine Antworten der Unternehmer:innen auf offene Fragen, können diese offenen Punkte in der Schlussbesprechung diskutiert werden. Neben den Unternehmer:innen und Prüfer:innen sind die Vorgesetzten der Prüfer:innen sowie die Steuerfachleute der Unternehmerseite anwesend.
Eine Schlussbesprechung ist wiederum nicht nötig, wenn sich die Parteien über alle Prüfungsfeststellungen einig sind. Außerdem ist sie nicht erforderlich, wenn die Betriebsprüfung als sogenannte abgekürzte Außenprüfung erfolgt ist.
Vor einer Schlussbesprechung erhalten Unternehmer:innen eine Übersicht zu den zu besprechenden Punkten. Inhalte sind alle Prüfungsfeststellungen sowie ihre Effekte auf die Besteuerungsgrundlagen.
Das gibt Unternehmer:innen und ihrer Steuerberatung eine gute Grundlage, um sich auf die Besprechung vorzubereiten und Argumente gegen für sie unvorteilhafte Feststellungen zusammenzustellen.
Quick-Info: Weitere Szenarien
Es gibt Fälle, in denen innerhalb einer Betriebsprüfung ein für die Ermittlung der Besteuerung relevanter Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann oder die Aufklärung nur mit großem Aufwand möglich wäre. Die Parteien können dann hierüber eine sogenannte tatsächliche Verständigung abschließen, in der sie sich auf den der Besteuerung zugrunde liegenden Sachverhalt einigen.
Diese Einigung – vorausgesetzt, sie ist wirksam und unanfechtbar zustande gekommen –entfaltet eine Bindungswirkung und kann nur unter engen Voraussetzungen von den Beteiligten einvernehmlich aufgehoben oder geändert werden.
Ein anderer Fall ist die verbindliche Zusage, die von Unternehmer:innen für eine zukünftig neuee steuerliche Behandlung beantragt werden kann. Der zugrunde liegende Sachverhalt muss allerdings zuvor im Rahmen der Betriebsprüfung für die Vergangenheit geprüft worden sein. Die anschließende verbindliche Zusage des Finanzamts gibt Unternehmer:innen Rechtssicherheit über die zukünftige steuerliche Behandlung von vergleichbaren Sachverhalten.
Folgen eines Betriebsprüfungsberichts
Nach der Schlussbesprechung verfassen die Prüfer:innen einen Betriebsprüfungsbericht, und zwar unabhängig davon, ob sich die Parteien über alle strittigen Punkte einigen konnten. Inhalt des Berichts sind die entsprechenden Feststellungen aus der Prüfung inklusive deren steuerrechtliche Konsequenzen.
Sind Unternehmer:innen mit Inhalten des Betriebsprüfungsberichts nicht einverstanden, können sie innerhalb einer bestimmten Frist – in der Regel sind das zwei bis vier Wochen – Einwendungen gegen das Schriftstück erheben. Eine Anfechtung des Berichts mittels eines Einspruchs ist jedoch nicht möglich, da der Bericht nicht als Verwaltungsakt klassifiziert ist.
Einwendungen können Änderungswünsche oder andere Unstimmigkeiten mit dem Bericht sein. Prüfer:innen können den Bericht daraufhin ändern, müssen es aber nicht. Setzen Prüfer:innen Änderungswünsche nicht um, müssen Betroffene auf die geänderten Steuerbescheide warten und mit einem Einspruch gegen sie vorgehen.
Denn nach Ablauf der Einwendungsfrist gegen den Betriebsprüfungsbericht schicken Prüfer:innen den Bericht an die behördliche Stelle, die für die Bearbeitung der Steuererklärung zuständig ist. Diese – in der Regel das Finanzamt – erstellt auf Basis der Feststellungen der Betriebsprüfer:innen den neuen Steuerbescheid.
Steuerpflichtige können gegen solch eine Änderung der Steuerbescheide nach einer Betriebsprüfung Einspruch erheben.
Einspruch gegen einen geänderten Steuerbescheid
Solch ein Einspruch kann folgende Effekte haben:
- Betriebsprüfer:innen erlangen durch den Sachbearbeitenden im Finanzamt Kenntnis über den Einspruch und werden um Stellungnahme gebeten.
- Der Einspruch kann dazu führen, dass eine noch höhere Steuernachzahlung veranschlagt wird. So eine sogenannte Verböserung kann nur durch die Rücknahme des Einspruchs rückgängig gemacht werden.
- Ein Einspruch wird im Streitfall an die Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts geleitet. Kommt es auch dort nicht zu einer Einigung, ist gegen die Einspruchsentscheidung nur die Klage vor dem Finanzgericht möglich.
Betriebsprüfungsbericht: Mögliche Auswirkungen auf die Steuerpflicht
Ein Betriebsprüfungsbericht wird nach einer Betriebsprüfung in einem Unternehmen erstellt und kann bedeutende steuerliche Veränderungen für ein Unternehmen bedeuten. Die Anwesenheit von Steuerfachleuten auf Seiten der Unternehmer:innen ist sowohl bei der Betriebsprüfung an sich als auch bei der Schlussbesprechung und der Überprüfung des entsprechenden Berichts sinnvoll.
Sollten Unternehmen Änderungswünsche oder andere Unstimmigkeiten in Bezug auf den Bericht haben, können sie diese Einwendungen innerhalb einer Frist erheben. Das führt zu direkten Anpassungen oder, wenn die Gutachter:innen den Einwendungen nicht zustimmen, müssen die Unternehmen Einspruch gegen die dann erstellten Steuerbescheide beim Finanzamt erheben.
FAQ: Häufige Fragen und Antworten zum Betriebsprüfungsbericht
Was wird in der Betriebsprüfung geprüft?
Bei einer Betriebsprüfung werden die Buchführung und die steuerlichen Angelegenheiten von steuerpflichtigen Unternehmen umfassend untersucht.
Kann ich gegen einen Betriebsprüfungsbericht Einspruch erheben?
Nein. Der Betriebsprüfungsbericht ist nur die Grundlage des später zu erlassenden, geänderten Steuerbescheids. Er stellt keinen Verwaltungsakt dar, gegen den die Erhebung eines Einspruchs möglich wäre.
Wie sollten Unternehmer:innen auf die Feststellungen in einem Betriebsprüfungsbericht reagieren?
Feststellungen aus dem Betriebsprüfungsbericht werden in einer Schlussbesprechung gemeinsam mit Steuerprüfer:innen erörtert. Zuvor erhalten Unternehmen eine Übersicht über alle inhaltlich relevanten Punkte, die sie mit ihrer Steuerberatung durchgehen sollten.
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