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Betriebsprüfung nach Betriebsaufgabe: Was zu beachten ist

Eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt ist selbst nach der Betriebsaufgabe noch möglich. Hier erfährst du mehr über die Hintergründe und die Verjährungsfristen.
Ein Mann sitzt an einem Tisch vor einem Laptop und unterschreibt ein Dokument. Ihm gegenüber sitzt eine weitere Person.
Redaktion AMEXcited Guide
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Das Wichtigste in Kürze
Kann das Finanzamt eine Betriebsprüfung auch nach der Aufgabe eines Betriebs durchführen? Das ist durchaus möglich und kommt immer wieder vor. Hier liest du mehr über die Besonderheiten und die geltenden Verjährungsfristen.
  1. Betriebsprüfung durch das Finanzamt
  2. Anlässe für Betriebsprüfungen
  3. Sind Betriebsprüfungen nach Betriebsaufgabe möglich?
  4. Verjährungsfristen der Ansprüche
  5. Betriebsprüfung nach Betriebsaufgabe kann vorkommen
  6. FAQ: Häufige Fragen und Antworten
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Das Wichtigste aus diesem Artikel

  • Betriebsprüfung: Das Finanzamt nimmt Unternehmen immer wieder unter die Lupe und versucht, steuerliche Unstimmigkeiten aufzudecken.
  • Betriebsaufgabe kann Anlass sein: Anders als oft angenommen, ist eine Betriebsprüfung auch nach Aufgabe des Unternehmens noch möglich und die Aufgabe kann sogar einen Anlass dafür darstellen.
  • Verjährungsfrist: Regulär verjähren steuerliche Ansprüche nach vier Jahren, doch eine Verlängerung der Frist ist möglich.

Betriebsprüfung durch das Finanzamt

In den meisten Fällen ist mit einer Betriebsprüfung eine Kontrolle gemeint, die das Finanzamt in einem Unternehmen durchführt. Dabei wird die Buchführung geprüft und eventuelle Unstimmigkeiten können ans Licht kommen. Möglicherweise werden dadurch Steuernachzahlungen für den überprüften Betrieb fällig. Die Prüfung erfolgt in der Regel rückwirkend für bereits abgeschlossene Steuerjahre, häufig für drei zusammenhängende Jahre.

Während Großbetriebe regelmäßig geprüft werden, ist eine Betriebsprüfung bei kleinen Unternehmen oder Freiberufler:innen seltener. Grundsätzlich müssen Unternehmer:innen immer damit rechnen, dass es zu einer Prüfung kommt. Diese wird vorher angekündigt, es sei denn, es handelt sich um die Sonderform der Kassen-Nachschau, bei der unangekündigt geprüft wird.

Anlässe für Betriebsprüfungen

Neben den regelmäßigen Prüfungen gibt es verschiedene Anlässe oder Umstände, die eine Betriebsprüfung auslösen können, zum Beispiel:

Kurz erklärt

Es gibt verschiedene Arten von Betriebsprüfungen durch das Finanzamt. Neben den umfangreichen Außenprüfungen mehrerer Steuerarten, die meist im Unternehmen selbst stattfinden, kann zum Beispiel nur die Lohnsteuer oder die Umsatzsteuer geprüft werden. Bei einer Kassen-Nachschau erfolgt eine unangekündigte Prüfung der Kassenführung, um Manipulationen aufzudecken.

Außerdem prüft nicht nur das Finanzamt, ob in einem Unternehmen alles ordnungsgemäß abläuft oder abgelaufen ist. Die Rentenversicherung nimmt ebenfalls Prüfungen vor und ermittelt, ob die Abführung der Sozialabgaben korrekt erfolgt ist.

Sind Betriebsprüfungen nach Betriebsaufgabe möglich?

Selbst wenn ein Betrieb aufgegeben oder ein Gewerbe abgemeldet wurde, kann es zu einer Betriebsprüfung kommen, was vielen Unternehmer:innen nicht bewusst ist. Wird dabei festgestellt, dass die Buchführung nicht korrekt war, werden Nachzahlungen fällig, obwohl der Betrieb nicht mehr existiert. Die Betriebsaufgabe kann sogar ein Anlass für eine Betriebsprüfung sein.

Gleiches gilt für den Verkauf eines Unternehmens oder für einen Gesellschafterwechsel. Diese Situationen geben dem Finanzamt möglicherweise einen Grund, genauer hinzuschauen. Die Wahrscheinlichkeit für eine Betriebsprüfung nach Betriebsaufgabe steigt, wenn das Unternehmen bereits vorher durch Unregelmäßigkeiten aufgefallen ist.

Good to know

Nicht nur nach einer Betriebsaufgabe kann es zu einer Betriebsprüfung kommen, sondern auch nach dem Tod des Geschäftsinhabers. Das zeigt ein Fall aus Hessen: Zwei Brüder hatten das Handwerksunternehmen ihres Vaters geerbt, es aber nicht weitergeführt.

Ein paar Jahre später sollte eine steuerliche Außenprüfung erfolgen, gegen die sich die beiden Erben vor Gericht wehrten. Sie waren der Ansicht, dass eine solche Prüfung nur in einem laufenden Unternehmen möglich sein sollte. Das Hessische Finanzgericht gab allerdings dem Finanzamt Recht und erklärte die Prüfung für zulässig.

Verjährungsfristen der Ansprüche

Egal ob reguläre Betriebsprüfungen oder Prüfungen nach Aufgabe des Unternehmens: In der Regel liegt die Verjährungsfrist für steuerliche Ansprüche bei vier Jahren. Doch verschiedene Umstände können diese Frist verlängern oder aussetzen, zum Beispiel der Antrag des Unternehmens, die Prüfung zu verschieben. Während der Prüfung selbst ruht die Frist ebenfalls.

Außerdem gibt es einen Fall, der die Verjährungsfrist sogar deutlich verlängert: Wird eine Steuerhinterziehung festgestellt, können sogar bis zu zehn Jahre rückwirkend geprüft werden.

Betriebsprüfung nach Betriebsaufgabe kann vorkommen

Wenn Unternehmer:innen ihren Betrieb aufgeben, glauben sie vielleicht, dass sie nun nichts mehr damit zu tun haben. Doch das ist nicht korrekt. Eine Betriebsprüfung ist selbst nach der Betriebsaufgabe noch möglich und die Aufgabe selbst kann sogar ein Anlass dafür sein. Deshalb ist es sinnvoll, alle dafür relevanten Unterlagen sorgfältig aufzuheben.

FAQ: Häufige Fragen und Antworten

Ist eine Betriebsprüfung auch nach der Aufgabe eines Betriebes möglich?
Ja, selbst nach der Geschäftsaufgabe können das Finanzamt oder die Rentenversicherung rückwirkend eine Betriebsprüfung durchführen. Das gilt sogar dann, wenn Unternehmer:innen verstorben sind und ihr Betrieb nicht weitergeführt wurde.
Welche Zeiträume kann das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung nach Betriebsaufgabe untersuchen?
Bei Betriebsprüfungen wird meist ein Zeitraum von drei Jahren betrachtet. Das gilt auch für Prüfungen nach Betriebsaufgabe. Jedoch kann der Zeitraum etwas länger oder kürzer sein. Wird Steuerhinterziehung aufgedeckt, kann das Finanzamt bis zu zehn Jahre rückwirkend prüfen.
Welche Unterlagen sollten nach einer Betriebsaufgabe für eine mögliche Betriebsprüfung aufbewahrt werden?
Da eine Betriebsprüfung nach Betriebsaufgabe durchaus vorkommen kann, sollten Unternehmer:innen alle Unterlagen aufbewahren, die dafür relevant sein könnten, zum Beispiel Jahresabschlüsse, Buchungsbelege und Inventarlisten. Im Zweifel besser zu viel als zu wenig.

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