- Ermäßigung der tariflichen Einkommenssteuer nach Paragraf 35 EStG
- Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen
- Steuerermäßigung bei der Erbschaftssteuer
- Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen
- Paragraf 35 EStG: Anreiz für Investitionen
- FAQ: Häufige Fragen und Antworten zu Paragraf 35 EStG
Das Wichtigste aus diesem Artikel
- Paragraf 35 EStG: Diese Regel besagt, dass die Einkommenssteuer um einen Betrag reduziert wird, der der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer entspricht, um eine Doppelbesteuerung der gewerblichen Einkünfte zu verhindern.
- Paragraf 35a EStG: Steuerpflichtige können 20 Prozent der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen von der Einkommenssteuer abziehen, bis zu bestimmten Höchstbeträgen. Das soll private Haushalte entlasten und die legale Beschäftigung fördern.
- Paragraf 35b EStG: Einkünfte, die bereits der Erbschaftssteuer unterlagen, führen zu einer Ermäßigung der Einkommenssteuer um den Anteil der darauf entfallenden Erbschaftssteuer. So kommt es nicht zu einer doppelten steuerlichen Belastung desselben Einkommens.
- Paragraf 35c EStG: Steuerpflichtige können für energetische Sanierungen an selbstgenutzten Wohngebäuden über drei Jahre eine Steuerermäßigung bis zu 40.000 Euro in Anspruch nehmen. Dadurch
Ermäßigung der tariflichen Einkommenssteuer nach Paragraf 35 EStG
Paragraf 35 Einkommenssteuergesetz, kurz EStG, behandelt die Ermäßigung der tariflichen Einkommenssteuer durch Anrechnung der gezahlten Gewerbesteuer. Ohne diese Regelung könnte es für Unternehmer:innen zu einer Doppelbesteuerung kommen: Gewerbliche Einkünfte würden sowohl der Gewerbesteuer als auch der Einkommenssteuer unterliegen.
Paragraf 35 EStG sorgt dafür, dass die gezahlte Gewerbesteuer bei der Berechnung der Einkommenssteuer berücksichtigt und teilweise angerechnet wird. So wird die Doppelbelastung vermieden und die Steuerlast für Unternehmer:innen reduziert.
Dabei gibt es jedoch einen Ermäßigungshöchstbetrag, der die maximale Steuerermäßigung darstellt, die Unternehmer:innen durch die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer erhalten können.
Der Ermäßigungshöchstbetrag wird berechnet, indem die Summe der positiven gewerblichen Einkünfte durch die Summe aller positiven Einkünfte geteilt und das Ergebnis mit der geminderten tariflichen Steuer multipliziert wird.
Zusätzlich ist die Steuerermäßigung auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer beschränkt. Die Ermäßigung kann also nicht höher sein als die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer.
Die tarifliche Einkommenssteuer wird für folgende Einkünfte um das Vierfache des Gewerbesteuermessbetrags gemindert:
- Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen
- Mitunternehmerschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA)
Quick-Info
Steuerermäßigung bei Mitunternehmerschaft und KGaA
Eine Mitunternehmerschaft liegt vor, wenn mehrere Personen gemeinsam ein Gewerbe betreiben und als Mitunternehmer:innen am Gewinn und Verlust beteiligt sind. Typische Beispiele sind Personengesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG).
Bei solchen Mitunternehmerschaften und KGaAs wird die Gewerbesteuer nicht nur für die gesamte Gesellschaft, sondern anteilig für alle Mitunternehmer:innen berechnet. Die jeweiligen Anteile am Gewerbesteuermessbetrag richten sich nach dem Anteil der Mitunternehmer:innen am Gewinn der Gesellschaft.
So funktioniert die Steuerermäßigung
Die Steuerermäßigung nach Paragraf 35 EStG erfolgt automatisch durch das zuständige Finanzamt im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung. Dafür werden Grundlagenbescheide erstellt, um die relevanten Beträge und Anteile festzulegen. Unternehmer:innen müssen also keinen gesonderten Antrag stellen.
Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen
In Paragraf 35a EStG sind Steuerermäßigungen für verschiedene haushaltsnahe Tätigkeiten und Handwerkerleistungen geregelt, die die steuerliche Belastung von Haushalten reduzieren sollen.
Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung wird die tarifliche Einkommenssteuer um 20 Prozent der Aufwendungen reduziert, maximal jedoch um 510 Euro.
Für nicht geringfügige haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen beträgt die Steuerermäßigung ebenfalls 20 Prozent der Aufwendungen, jedoch maximal 4.000 Euro. In diesem Rahmen sind ebenso Pflege und Betreuung sowie die Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege absetzbar, soweit vergleichbare Dienstleistungen inbegriffen sind.
Bei Handwerkerleistungen inklusive Renovierungen und Modernisierungen kann die tarifliche Einkommenssteuer auf reine Arbeitskosten um 20 Prozent der Aufwendungen, jedoch maximal 1.200 Euro, reduziert werden. Ausgeschlossen sind allerdings Maßnahmen, die bereits öffentlich gefördert werden – beispielsweise durch Baugeld von der KfW.
Bedingungen und Einschränkungen
Eine Steuerermäßigung nach Paragraf 35a EStG setzt einige Bedingungen voraus und hat Einschränkungen:
- Die steuerpflichtige Person muss die Steuerermäßigung beantragen.
- Die steuerpflichtige Person muss über die erbrachten Leistungen eine Rechnung erhalten und die Zahlung unbar auf das Konto des Dienstleisters gezahlt haben.
- Arbeiten müssen innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgeführt worden sein.
- Bei der Unterbringung in einem Pflegeheim muss dessen Ort ebenfalls in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen.
- Die Aufwendungen dürfen nicht bereits im Rahmen von Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sein.
- Leben zwei Alleinstehende zusammen in einem Haushalt, können sie die Höchstbeträge insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen.
Steuerermäßigung bei der Erbschaftssteuer
Paragraf 35b EStG behandelt Steuerermäßigungen bei der Belastung mit Erbschaftssteuer. Dabei geht es darum, eine Doppelbesteuerung von Einkünften zu verhindern, die sowohl der Einkommens- als auch der Erbschaftssteuer unterliegen. Die Steuerermäßigung wird nicht automatisch gewährt, sondern muss beantragt werden.
Konkret sind steuerpflichtige Personen betroffen, die innerhalb der letzten fünf Veranlagungszeiträume Einkünfte aus Erbschaften hatten, die bereits der Erbschaftssteuer unterlagen. Werden diese Einkünfte nun bei der Einkommenssteuer berücksichtigt, kann die Einkommenssteuer auf diese Einkünfte reduziert werden.
Der Prozentsatz der Ermäßigung richtet sich nach dem Verhältnis der festgesetzten Erbschaftssteuer zum gesamten steuerpflichtigen Erwerb. Der steuerpflichtige Erwerb wird dabei um die Freibeträge und den steuerfreien Betrag korrigiert, die im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz festgelegt sind.
Good to know
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen
Paragraf 35c EStG bietet Steuerermäßigungen für energetische Maßnahmen an selbst genutzten Wohngebäuden in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum. Berücksichtigt werden energetische Maßnahmen wie:
- Wärmedämmung, etwa an Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken
- Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
- Einbau von Lüftungsanlagen
- Erneuerung der Heizungsanlage
- Einbau digitaler Systeme zur Optimierung des Energieverbrauchs
Welche Mindestanforderungen für diese energetischen Maßnahmen und die durchführenden Fachunternehmen gelten, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestags und des Bundesrats festlegen.
Dabei kann die Einkommenssteuer auf Antrag um bis zu 20 Prozent der Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen reduziert werden. Die Steuerermäßigung kann allerdings nur einmal für das Gebäude beansprucht werden, auch wenn mehrere Personen Eigentümer:innen sind.
Die Ermäßigung erfolgt gestaffelt über drei Jahre: In dem Jahr, in dem die Maßnahme abgeschlossen wird, und im darauffolgenden Jahr werden die Kosten um jeweils sieben Prozent ermäßigt, maximal um 14.000 Euro pro Jahr. Im dritten Jahr werden die Kosten um sechs Prozent ermäßigt, maximal um 12.000 Euro. Insgesamt ist also eine steuerliche Ermäßigung von bis zu 40.000 Euro möglich.
Übrigens: Diese Regeln gelten nicht nur für Wohnhäuser an sich, sondern auch für Eigentumswohnungen sowie sogenannte selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter. Darunter fallen beispielsweise Außenanlagen, Umzäunungen oder Hofbefestigungen.
Voraussetzungen für diese Steuerermäßigungen
Um die Steuerermäßigungen nach Paragraf 35c EStG beanspruchen zu können, gelten folgende Voraussetzungen:
- Das betroffene Wohnobjekt muss älter als zehn Jahre sein.
- Es muss im betreffenden Kalenderjahr von der steuerpflichtigen Person selbst zu Wohnzwecken genutzt werden.
- Die Maßnahmen müssen von einem Fachunternehmen durchgeführt und durch eine Bescheinigung nach amtlichem Muster bestätigt werden.
- Die steuerpflichtige Person muss eine Rechnung erhalten haben, die die förderungsfähigen Maßnahmen und die Arbeitsleistung des Fachunternehmens detailliert ausweist.
- Die Zahlung muss auf das Konto des Dienstleisters erfolgt sein.
Wichtig zu wissen ist, dass einige Aufwendungen und Maßnahmen nicht berücksichtigt werden können:
- Aufwendungen, die bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt wurden
- Maßnahmen, die bereits durch andere Steuervergünstigungen wie beispielsweise nach Paragraf 35a EStG oder durch öffentlich geförderte Darlehen oder Zuschüsse begünstigt wurden
Paragraf 35 EStG: Anreiz für Investitionen
Das Einkommenssteuergesetz bietet in den Paragrafen 35 und fortfolgende verschiedene Steuerermäßigungen. Sie ermöglichen eine Reduzierung der Einkommenssteuer bei Doppelbelastung durch gewerbliche Einkünfte oder Erbschaftssteuer, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Gebäudesanierungen.
Die Steuerermäßigungen sollen die Steuerpflichtigen entlasten und Anreize für ökologische und soziale Investitionen setzen. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt und Nachweise erbracht werden, um die Ermäßigungen in Anspruch nehmen zu können.