- Das ist ein Einspruch
- So wird Einspruch eingelegt
- Folgen eines Einspruchs
- Die Aussetzung der Vollziehung
- So geht es nach dem Einspruch weiter
- Einspruchsverfahren: Sorgfältige Prüfung sinnvoll
- FAQ: Häufige Fragen und Antworten zum Einspruchsverfahren
Das Wichtigste aus diesem Artikel
- Definition von Einspruchsverfahren: Prozess, mit dem Steuerpflichtige Änderungen an ihrem Steuerbescheid herbeiführen und Schritte gegen diesen Bescheid einleiten können.
- Einspruch einreichen: Der Einspruch gegen den Steuerbescheid muss schriftlich, also per Brief, E-Mail oder Fax, beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.
- Folgen eines Einspruchs: Trotz ihres Einspruchs müssen Steuerpflichtige die fällige Steuer innerhalb der Zahlungsfrist an das Finanzamt zahlen.
- Aussetzung der Vollziehung: Wird die Aussetzung des Verfahrens beantragt, muss das Finanzamt das Verfahren ruhen lassen, bis das Gericht ein Urteil dazu fällt.
Das ist ein Einspruch
Mit dem Einspruchsverfahren können Steuerpflichtige Änderungen an ihrem Steuerbescheid erwirken. Das kann zum Beispiel nötig werden, wenn das Finanzamt beim Erlass des Steuerbescheids nicht der eingereichten Steuererklärung folgt, sondern dass die Steuererklärung zu Ungunsten der Einreichenden abweicht.
Ein Einspruch darauf muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts, also nach Erhalt des Steuerbescheids, eingereicht werden. Diese Einspruchsfrist beginnt mit dem Tag des Poststempels auf dem Steuerbescheid plus drei Tage. Der Einspruch ist kostenfrei.
Details zur Frist beim Einsprucheinlegen
Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beginnt allerdings nur, wenn die Bürger:innen zuvor über diese Möglichkeit des Einspruchs belehrt wurden. Fehlt diese Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig erteilt worden, kann der Einspruch innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheids erhoben werden.
Zudem kann eine Verlängerung der Frist beantragt werden – dafür ist allerdings die Angabe eines Grundes nötig.
Wurden Steuerpflichtige richtig belehrt, aber haben die Frist dennoch verstreichen lassen, können sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt wurde.
Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben und haben die Betroffenen die Frist schuldhaft verstreichen lassen, können sie keinen Einspruch mehr einlegen. Die Folge: Der Steuerbescheid erlangt Gültigkeit, also wird bestandskräftig.
So wird Einspruch eingelegt
Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid muss schriftlich beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Das geht per Brief, E-Mail oder Fax. Folgende Inhalte gehören in das Einspruchsschreiben:
- Kontaktdaten des zuständigen Finanzamts
- Kontaktdaten der Einspruch einreichenden Person
- Steuernummer
- Benennung des Bescheids
- Detaillierte Begründung, in der dargelegt werden sollte, warum Zweifel an der Steuerfestsetzung aufkam, um die Chance zu erhöhen, dass dem Widerspruch im Rahmen des Einspruchsverfahrens zugestimmt wird
- Alle notwendigen Dokumente, die die Begründung belegen und unterstützen
Quick-Info: Gründe für den Einspruch
Typische Gründe, die zu einem Einspruch gegen einen Steuerbescheid führen, sind zum Beispiel:
- Falsche Bemessung des Solidaritätszuschlags oder des Kinderfreibetrags
- Fehler im Zusammenhang mit der Kirchensteuer
- Nichtberücksichtigung von Sonderausgaben, Fahrtkosten, Werbungskosten, Aufwendungen oder anderen Vorauszahlungen
- Keine Entscheidung über die Steuererklärung innerhalb von sechs Monaten
- Falsche sonstige Berechnungen
Folgen eines Einspruchs
Wurde gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt, bedeutet das nicht automatisch, dass die Steuer nicht gezahlt werden muss. Denn Streitgegenstand ist die Festsetzung der Steuer, die grundsätzlich nichts mit der Erhebung, also der Zahlung, der Steuer zu tun hat.
Das bedeutet, dass die Steuerpflichtigen trotz ihres Einspruchs die fällige Steuer innerhalb der Zahlungsfrist an das Finanzamt zahlen müssen. Sie gelten als Steuerschuldner:innen, für die sonst Säumniszuschläge fällig werden.
Die Aussetzung der Vollziehung
Trotz des Einspruchsverfahrens müssen die fälligen Steuern also gezahlt werde. Es gibt jedoch die Möglichkeit, eine sogenannte Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung können die Liquidität der Steuerpflichtigen gewahrt und Nachteile abgewehrt werden.
Grundsätzlich gibt es zwei Szenarien, die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen:
- Es gibt Gründe, die für eine Unrechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung sprechen. Das heißt, es gibt erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung. Dazu zählen beispielsweise grobe Fehler in der Festsetzung wie die falsche Anwendung einer Rechtsvorschrift, falsche Sachverhaltsermittlungen sowie Missverständnisse beim Sachverhalt.
- Der Steuerbescheid führt zu unbilliger Härte für die Betroffenen. Das heißt, den Steuerpflichtigen drohen durch die Zahlung der Forderung wirtschaftliche Nachteile, die ihre wirtschaftliche oder persönliche Existenz bedrohen.
Liegt eine dieser Voraussetzungen vor und die Aussetzung des Verfahrens wurde beantragt, muss das Finanzamt es ruhen lassen, bis das Gericht ein Urteil dazu fällt. Das Finanzamt prüft den Steuerbescheid und berücksichtigt dabei, dass die Aussetzung der Vollziehung vorliegt. Es weiß also Bescheid, dass die Steuerforderung vorerst offen bleibt.
Good to know
Es kann passieren, dass die Aussetzung der Vollziehung auf Antrag gewährt wird, aber der Einspruch in der Sache keinen Erfolg hat. In diesem Fall müssen die Steuern nachträglich gezahlt werden inklusive Aussetzungszinsen.
So geht es nach dem Einspruch weiter
Wurde ein Einspruch fristgerecht beim Finanzamt eingereicht, prüft das Amt die Steuerberechnung erneut. Daraufhin ergeht eine Einspruchsentscheidung, in der steht, dass das Finanzamt dem Einspruch zustimmt, teilweise zustimmt oder ihn ablehnt.
- In Fällen, in denen der Einspruch Erfolg hat, wird den Steuerpflichtigen ein neuer Steuerbescheid mit den korrekten Werten zugesendet.
- Hat der Einspruch keinen Erfolg, lehnt das Finanzamt ihn also ab, können die Steuerpflichtigen beim Finanzgericht Klage einreichen.
Gut zu wissen: Ergibt die Prüfung des Steuerbescheids durch das Finanzamt eine nachträgliche Erhöhung der Steuerlast, eine sogenannte Verböserung, können diejenigen, die den Einspruch eingereicht haben, den Einspruch zurückziehen. So entfällt die nachträgliche Erhöhung und der ursprüngliche Steuerbescheid ist rechtskräftig.
Kurz erklärt: Einspruch vs. Widerspruch
Sowohl mit einem Einspruch als auch mit einem Widerspruch können sich Verbraucher:innen gegen Entscheidungen wehren. Ein Unterschied der beiden Prozesse die aufschiebende Wirkung: Bei einem Widerspruch bleibt die Rechtsfolge bis zur Klärung der Einwände außer Kraft. Ein Einspruch, zum Beispiel bezüglich eines Steuerbescheids, führt zwar zur erneuten Prüfung des Verwaltungsakts, die Rechtsfolgen des Bescheids, zum Beispiel eine Nachzahlung, bleiben dennoch bestehen.
Einspruchsverfahren: Sorgfältige Prüfung sinnvoll
Haben Bürger:innen einen Steuerbescheid erhalten, sollten sie ihn sorgfältig prüfen. Bei gefundenen Fehlern haben sie das Recht, Einspruch einzulegen. Dieser muss schriftlich an das zuständige Finanzamt gesendet werden – und zwar innerhalb einer bestimmten Frist. Zudem sind grundsätzlich trotz des Einspruchs die Steuern zu zahlen. Es sei denn, es wurde die Aussetzung des Verfahrens beantragt und bewilligt.
FAQ: Häufige Fragen und Antworten zum Einspruchsverfahren
Was passiert bei einem Einspruch?
Bei einem Einspruch prüft das Finanzamt den Steuerbescheid der Einspruch Erhebenden. Entweder wird dem Einspruch stattgegeben und der Bescheid wird korrigiert erneut zugestellt. Hält das Finanzamt den Einspruch für unbegründet, verschickt es eine förmliche Einspruchsentscheidung, gegen die die Betroffenen eine Klage einreichen können.
Wann ist ein Einspruch möglich?
Steuerpflichtige können Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt nicht alle Positionen in ihrer Steuererklärung berücksichtigt hat. Dabei können außerdem vergessene Angaben und Unterlagen nachgereicht werden. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids eingereicht werden.
Was ist der Unterschied zwischen Einspruch und Widerspruch?
Sowohl mit einem Einspruch als auch mit einem Widerspruch kannst du dich gegen Entscheidungen wehren. Ein Unterschied ist die aufschiebende Wirkung. Bei einem Widerspruch bleibt die Rechtsfolge bis zur Klärung der Einwände außer Kraft. Beim Steuerbescheid führt der Einspruch zwar zur erneuten Prüfung, die Rechtsfolgen des Bescheids, zum Beispiel eine Nachzahlung, bleiben dennoch bestehen.
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Es gelten Bedingungen: Für die erfolgreiche Ausstellung der Karte erhältst du 1.000 PAYBACK Extra°Punkte. Die Punkte werden Dir über Payback auf dein PAYBACK Punktekonto gutgeschrieben. Die Punktegutschrift erfolgt ca. 4-6 Wochen nach Kartenausstellung. Vorausgesetzt, du machst mit der Karte innerhalb der ersten 2 Monate nach Kartenerhalt einen Umsatz von mindestens 500 Euro (unter Ausschluss von Bargeldauszahlungstransaktionen und nach Abzug von etwaigen Gutschriften von Vertragspartnern), führst das Kartenkonto einwandfrei (u.a. kein Zahlungsverzug) und du kündigst den Kartenvertrag nicht innerhalb der ersten 12 Monate, erhältst du zusätzlich eine Gutschrift von 1.000 PAYBACK Extra°Punkten, die Dir durch American Express auf dein American Express Kartenkonto gutgeschrieben werden. Die Gutschrift erfolgt mit nächstmöglicher Abrechnung, bereits nachdem du den Mindestumsatz erreicht hast, wird jedoch wieder rückgängig gemacht, sollte es zu der Kündigung in dem eingangs genannten Zeitraum kommen. Anspruch auf die Gutschrift haben nur Antragsteller, die innerhalb der letzten 18 Monate nicht als Hauptkarteninhaber:in einer deutschen PAYBACK Karte von American Express® registriert waren. Nach der monatlichen Kartenabrechnung werden alle im Abrechnungsmonat gesammelten Punkte über American Express (Willkommenspunkte und Umsatzpunkte für den Einsatz der Karte) kumuliert deinem PAYBACK Punktekonto gutgeschrieben. Weitere Informationen dazu findest du im Preis- und Leistungsverzeichnis.