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BGH stärkt Datenschutz beim Online-Arzneimittelverkauf

In einer Apotheke liegen Medikamente und Arzneimittel in einem Medikamentenlager bereit. (zu dpa: «BGH betont Datenschutz bei Arzneimittelverkauf im Netz»)

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Redaktion AMEXcited Guide
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Das Wichtigste in Kürze
In der Apotheke bleibt der Arzneimittelkauf meist unter vier Augen. Doch wenn man Medikamente über eine Internetplattform wie Amazon bestellt, sieht das anders aus. Hierzu hat nun der BGH geurteilt.


BGH-Urteil: Klare DSGVO-Einwilligung beim Medikamentenverkauf über Onlineplattformen nötig

Wenn du Medikamente über Plattformen wie den Amazon Marketplace verkaufen möchtest, ist es unerlässlich, dass du eine klare und ausdrückliche Zustimmung von deinen Kundinnen und Kunden zur Erhebung und Verarbeitung ihrer Daten einholst. Ohne diese Erlaubnis verstößt du gegen die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), wie der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden hat.


Verbraucherschutz im Fokus

Laut einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gelten personenbezogene Informationen wie Name, Lieferadresse sowie alle für die Anpassung der Arzneimittel notwendigen Details als Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO. Dies betrifft auch Medikamente, die zwar apothekenpflichtig sind, jedoch keiner ärztlichen Verschreibung bedürfen. Der Vorsitzende Richter Thomas Koch am BGH betonte dies in seiner Erklärung. Ein typisches Beispiel hierfür sind einige Schmerzmittel.

Die notwendige Einwilligung dient dem Schutz des Persönlichkeitsrechts der Verbraucherinnen und Verbraucher. Sie sollen selbstbestimmt entscheiden können, ob sie ihre persönlichen Daten preisgeben möchten, um am Markt teilnehmen zu können und Verträge abzuschließen.

Klagen wegen Datenschutzverletzungen erfolgreich

In zwei zentralen Fällen haben Apotheker seit Jahren rechtliche Auseinandersetzungen geführt. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob der Vertrieb von Medikamenten über Internetplattformen gegen bestehende rechtliche Vorschriften verstößt. Das Oberlandesgericht Naumburg hatte zuvor bereits Verstöße gegen den Datenschutz festgestellt.

Die Revisionen der Beklagten gegen ihre Verurteilung wurden vom BGH abgewiesen; sie müssen sich an das Urteil halten und dürfen keine weiteren Verstöße begehen.

Veröffentlicht am 28. März 2025

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