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Wissenswertes zur Funktionsverlagerung

Bei einer Funktionsverlagerung werden betriebliche Funktionen eines Unternehmens ins Ausland verlegt. Was eine Funktion ist und was das steuerlich bedeutet, erfährst du hier.
Zwei Männer sitzen an einem Tisch und schauen auf den Bildschirm eines Laptops.
Redaktion AMEXcited Guide
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Das Wichtigste in Kürze
Wenn ein Unternehmen eine betriebliche Funktion aus Deutschland in ein anderes Land verlegt, dann ist von einer Funktionsverlagerung die Rede. Was das im internationalen Steuerrecht bedeutet und was überhaupt eine betriebliche Funktion ist, erfährst du hier.
  1. Die Funktionsverlagerung
  2. Der Verrechnungspreis
  3. Das Transferpaket
  4. Die Funktionsverdoppelung
  5. Gründe für eine Funktionsverlagerung
  6. Funktionsverlagerung: Übertrag eines Unternehmensbereichs ins Ausland
  7. FAQ: Häufige Fragen und Antworten zur Funktionsverlagerung
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Das Wichtigste aus diesem Artikel

  • Definition von Funktionsverlagerung: Bei einer Funktionsverlagerung überträgt ein Unternehmen eine betriebliche Funktion wie etwa eine bestimmte Abteilung an ein verbundenes Unternehmen im Ausland.
  • Transferpaket: Steuerrechtlich wird dabei die Funktion als Ganzes, als sogenanntes Transferpaket, bewertet.
  • Funktionsverdopplung: Es liegt keine Funktionsverlagerung vor, wenn die Funktion in einem ausländischen Unternehmen aufgebaut wird, aber im Inland weiterhin ausgeführt wird.

Die Funktionsverlagerung

Eine Funktionsverlagerung findet statt, wenn ein Unternehmen eine seiner betrieblichen Funktionen ins Ausland überträgt, meist an ein dort verbundenes Unternehmen. Weil diese Funktion eines deutschen Unternehmens fortan in einem anderen Land ausgeübt wird, ist die Funktionsverlagerung im Außensteuergesetz, kurz AStG, geregelt. Dazu kommt die Funktionsverlagerungsverordnung, kurz FVerlV.

Eine Funktion im gesetzlichen Sinne ist ein Teil eines Unternehmens, der gleichartige betriebliche Aufgaben ausführt, zum Beispiel eine bestimmte Abteilung wie die Marketingabteilung oder die Produktion. Es muss sich nicht um einen eigenen Teilbetrieb handeln.

Bei einer Funktionsverlagerung werden die für diese Funktion benötigten Wirtschaftsgüter ins Ausland übertragen sowie die Chancen und Risiken, die mit dieser Funktion einhergehen. Die Funktion wird dann von dem Unternehmen im Ausland ausgeübt und kann dort auch ausgeweitet werden.

Der Verrechnungspreis

Steuerrechtlich sind Funktionsverlagerungen vor allem deswegen interessant, weil die beiden miteinander verbundenen Unternehmen einen beliebigen Preis für die verlagerte Funktion vereinbaren können. Das deutsche Gesetz geht allerdings davon aus, dass ein Unternehmen einen angemessenen Preis für die übertragene Funktion erhalten soll.

Deswegen ist in im ersten Paragraf und Absatz des AStG festgelegt, dass der Verrechnungspreis für die verlagerte Funktion so angesetzt werden muss, als wäre er mit einem unabhängigen Dritten vereinbart worden. Somit wird der Wert der Funktion entsprechend dem Marktpreis festgesetzt.

Quick-Info

Die steuerliche Regelung für die Funktionsverlagerung im AStG gibt es seit 2008. Die letzten Änderungen traten zum 1. Januar 2022 in Kraft.

Das Transferpaket

Als Grundlage für den Verrechnungspreis einer Funktionsverlagerung wird die Funktion als Ganzes angesetzt, als sogenanntes Transferpaket. Dazu gehört nicht nur der Preis der übertragenen Wirtschaftsgüter, es zählen ebenso die Chancen und Risiken der Funktion und sonstige Vorteile dazu – und ihre Gewinnpotenziale. Diese müssen von beiden Unternehmen durch eine Funktions- und Risikoanalyse begründet werden.

Die konkrete Bewertung einer Funktion ist also abhängig vom Einzelfall eines Unternehmens und unter Umständen nicht leicht festzusetzen. Vor allem, wenn die Funktion immaterielle Wirtschaftsgüter wie das Fachwissen von Angestellten enthält, deren Wert kaum abstrakt bestimmbar ist.

Die Funktionsverdoppelung

Neben der Funktionsverlagerung gibt es die sogenannte Funktionsverdoppelung. Dabei wird eine Funktion wie beispielsweise eine Marketingabteilung nicht ins Ausland verlegt, sondern ein Unternehmen baut eine Funktion im Ausland neu auf, die es in Deutschland bereits ausübt und weiterhin ausüben wird.

Dieser Prozess wird erst dann steuerlich interessant, wenn die Funktion nur für eine bestimmte Zeit doppelt ausgeführt wird. Falls innerhalb von fünf Jahren die Funktion in Deutschland aufgegeben und ihr Betrieb vom Unternehmen im Ausland übernommen wird, betrachtet das Finanzamt den Vorgang doch als Funktionsverlagerung.

Good to know

Neben der Funktionsverlagerung ist zum Beispiel auch die Wegzugsbesteuerung im Außensteuergesetz geregelt.

Gründe für eine Funktionsverlagerung

Unternehmen können unterschiedliche Gründe haben, um Funktionen ins Ausland zu verlagern. Dazu könnten zum Beispiel gehören:

Funktionsverlagerung: Übertrag eines Unternehmensbereichs ins Ausland

Wenn ein Unternehmen eine betriebliche Funktion wie eine bestimmte Abteilung aus Deutschland an ein verbundenes Unternehmen ins Ausland überträgt, liegt eine Funktionsverlagerung vor. Dabei ist die Bewertung dieser Funktion als Ganzes entscheidend, als sogenanntes Transferpaket, das auch immaterielle Wirtschaftsgüter wie Fachwissen und das Gewinnpotenzial der Funktion enthält.

Auf Grundlage des Transferpakets wird der Verrechnungspreis der Funktion zwischen den beiden Unternehmen festgelegt. Dieser darf nicht anders gestaltet werden, als der Preis zwischen dem verlagernden Unternehmen und einem unabhängigen Dritten ausgehandelt werden würde.

FAQ: Häufige Fragen und Antworten zur Funktionsverlagerung

Was ist eine Funktionsverlagerung?
Bei einer Funktionsverlagerung wird eine betriebliche Funktion von Deutschland in ein anderes Land verlegt, zum Beispiel eine bestimmte Abteilung.
Welche Gründe können zu einer Funktionsverlagerung in einem Unternehmen führen?
Es gibt unterschiedliche Gründe für Funktionsverlegungen, zum Beispiel Standortvorteile oder Fachkräftemangel.
Welche rechtlichen Vorgaben und Bestimmungen sind bei einer Funktionsverlagerung zu beachten?
Funktionsverlagerungen sind im Außensteuergesetz (AStG) und der Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) festgelegt.

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