- Die Funktionsverlagerung
- Der Verrechnungspreis
- Das Transferpaket
- Die Funktionsverdoppelung
- Gründe für eine Funktionsverlagerung
- Funktionsverlagerung: Übertrag eines Unternehmensbereichs ins Ausland
- FAQ: Häufige Fragen und Antworten zur Funktionsverlagerung
Das Wichtigste aus diesem Artikel
- Definition von Funktionsverlagerung: Bei einer Funktionsverlagerung überträgt ein Unternehmen eine betriebliche Funktion wie etwa eine bestimmte Abteilung an ein verbundenes Unternehmen im Ausland.
- Transferpaket: Steuerrechtlich wird dabei die Funktion als Ganzes, als sogenanntes Transferpaket, bewertet.
- Funktionsverdopplung: Es liegt keine Funktionsverlagerung vor, wenn die Funktion in einem ausländischen Unternehmen aufgebaut wird, aber im Inland weiterhin ausgeführt wird.
Die Funktionsverlagerung
Eine Funktionsverlagerung findet statt, wenn ein Unternehmen eine seiner betrieblichen Funktionen ins Ausland überträgt, meist an ein dort verbundenes Unternehmen. Weil diese Funktion eines deutschen Unternehmens fortan in einem anderen Land ausgeübt wird, ist die Funktionsverlagerung im Außensteuergesetz, kurz AStG, geregelt. Dazu kommt die Funktionsverlagerungsverordnung, kurz FVerlV.
Eine Funktion im gesetzlichen Sinne ist ein Teil eines Unternehmens, der gleichartige betriebliche Aufgaben ausführt, zum Beispiel eine bestimmte Abteilung wie die Marketingabteilung oder die Produktion. Es muss sich nicht um einen eigenen Teilbetrieb handeln.
Bei einer Funktionsverlagerung werden die für diese Funktion benötigten Wirtschaftsgüter ins Ausland übertragen sowie die Chancen und Risiken, die mit dieser Funktion einhergehen. Die Funktion wird dann von dem Unternehmen im Ausland ausgeübt und kann dort auch ausgeweitet werden.
Der Verrechnungspreis
Steuerrechtlich sind Funktionsverlagerungen vor allem deswegen interessant, weil die beiden miteinander verbundenen Unternehmen einen beliebigen Preis für die verlagerte Funktion vereinbaren können. Das deutsche Gesetz geht allerdings davon aus, dass ein Unternehmen einen angemessenen Preis für die übertragene Funktion erhalten soll.
Deswegen ist in im ersten Paragraf und Absatz des AStG festgelegt, dass der Verrechnungspreis für die verlagerte Funktion so angesetzt werden muss, als wäre er mit einem unabhängigen Dritten vereinbart worden. Somit wird der Wert der Funktion entsprechend dem Marktpreis festgesetzt.
Quick-Info
Die steuerliche Regelung für die Funktionsverlagerung im AStG gibt es seit 2008. Die letzten Änderungen traten zum 1. Januar 2022 in Kraft.
Das Transferpaket
Als Grundlage für den Verrechnungspreis einer Funktionsverlagerung wird die Funktion als Ganzes angesetzt, als sogenanntes Transferpaket. Dazu gehört nicht nur der Preis der übertragenen Wirtschaftsgüter, es zählen ebenso die Chancen und Risiken der Funktion und sonstige Vorteile dazu – und ihre Gewinnpotenziale. Diese müssen von beiden Unternehmen durch eine Funktions- und Risikoanalyse begründet werden.
Die konkrete Bewertung einer Funktion ist also abhängig vom Einzelfall eines Unternehmens und unter Umständen nicht leicht festzusetzen. Vor allem, wenn die Funktion immaterielle Wirtschaftsgüter wie das Fachwissen von Angestellten enthält, deren Wert kaum abstrakt bestimmbar ist.
Die Funktionsverdoppelung
Neben der Funktionsverlagerung gibt es die sogenannte Funktionsverdoppelung. Dabei wird eine Funktion wie beispielsweise eine Marketingabteilung nicht ins Ausland verlegt, sondern ein Unternehmen baut eine Funktion im Ausland neu auf, die es in Deutschland bereits ausübt und weiterhin ausüben wird.
Dieser Prozess wird erst dann steuerlich interessant, wenn die Funktion nur für eine bestimmte Zeit doppelt ausgeführt wird. Falls innerhalb von fünf Jahren die Funktion in Deutschland aufgegeben und ihr Betrieb vom Unternehmen im Ausland übernommen wird, betrachtet das Finanzamt den Vorgang doch als Funktionsverlagerung.
Good to know
Neben der Funktionsverlagerung ist zum Beispiel auch die
Wegzugsbesteuerung im Außensteuergesetz geregelt.
Gründe für eine Funktionsverlagerung
Unternehmen können unterschiedliche Gründe haben, um Funktionen ins Ausland zu verlagern. Dazu könnten zum Beispiel gehören:
- Standortvorteile für diese Funktion im anderen Land
- Bessere Nähe zu Absatzmärkten oder zu Rohstoffen, zum Beispiel für die Produktion
- Fachkräftemangel im eigenen Land
- Kostenreduzierung
- Steuerliche Vorteile – bei denen die steuerlichen Konsequenzen einer Funktionsverlagerung jedoch einberechnet werden sollten
Funktionsverlagerung: Übertrag eines Unternehmensbereichs ins Ausland
Wenn ein Unternehmen eine betriebliche Funktion wie eine bestimmte Abteilung aus Deutschland an ein verbundenes Unternehmen ins Ausland überträgt, liegt eine Funktionsverlagerung vor. Dabei ist die Bewertung dieser Funktion als Ganzes entscheidend, als sogenanntes Transferpaket, das auch immaterielle Wirtschaftsgüter wie Fachwissen und das Gewinnpotenzial der Funktion enthält.
Auf Grundlage des Transferpakets wird der Verrechnungspreis der Funktion zwischen den beiden Unternehmen festgelegt. Dieser darf nicht anders gestaltet werden, als der Preis zwischen dem verlagernden Unternehmen und einem unabhängigen Dritten ausgehandelt werden würde.
FAQ: Häufige Fragen und Antworten zur Funktionsverlagerung
Was ist eine Funktionsverlagerung?
Bei einer Funktionsverlagerung wird eine betriebliche Funktion von Deutschland in ein anderes Land verlegt, zum Beispiel eine bestimmte Abteilung.
Welche Gründe können zu einer Funktionsverlagerung in einem Unternehmen führen?
Es gibt unterschiedliche Gründe für Funktionsverlegungen, zum Beispiel Standortvorteile oder Fachkräftemangel.
Welche rechtlichen Vorgaben und Bestimmungen sind bei einer Funktionsverlagerung zu beachten?
Funktionsverlagerungen sind im Außensteuergesetz (AStG) und der Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) festgelegt.
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¹Kostenlos bezieht sich auf den dauerhaften Entfall der Jahresgebühr. Im Rahmen der Kartennutzung können Entgelte gemäß AGB anfallen. Detaillierte Informationen zu Leistungen, insbesondere zu Ausschlüssen und Gebühren, kannst du den jeweiligen Bedingungen des Kartenproduktes entnehmen.
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Für die erfolgreiche Ausstellung der Karte erhältst du einen 20 Euro Prämienshop Gutschein und 1.000 PAYBACK Extra-Punkte. Die Punkte werden dir über PAYBACK auf dein PAYBACK Punktekonto gutgeschrieben Die Punktegutschrift erfolgt ca. 4-6 Wochen nach Kartenausstellung. Der Gutschein wird bis zum 30.11.2024 verschickt, sofern du dich bis zum 31.10. erfolgreich identifiziert hast. Nach dieser Frist verfällt dein Anspruch auf den Gutschein. Vorausgesetzt, du machst mit der Karte innerhalb der ersten 2 Monate nach Kartenerhalt einen Umsatz von mindestens 500 Euro (unter Ausschluss von Bargeldauszahlungstransaktionen und nach Abzug von etwaigen Gutschriften von Vertragspartnern), führst das Kartenkonto einwandfrei (u.a. kein Zahlungsverzug) und du kündigst den Kartenvertrag nicht innerhalb der ersten 12 Monate, erhältst du zusätzlich eine Gutschrift von 2.000 PAYBACK Extra-Punkten, die dir durch American Express auf dein PAYBACK Punktekonto gutgeschrieben werden. Die Gutschrift erfolgt mit nächstmöglicher Abrechnung, bereits nachdem du den Mindestumsatz erreicht hast, wird jedoch wieder rückgängig gemacht, sollte es zu der Kündigung in dem eingangs genannten Zeitraum kommen. Anspruch auf die Gutschrift haben nur Antragsteller, die innerhalb der letzten 18 Monate nicht als Hauptkarteninhaber:in einer deutschen PAYBACK Karte von American Express® registriert waren. Nach der monatlichen Kartenabrechnung werden alle im Abrechnungsmonat gesammelten Punkte über American Express (Willkommenspunkte und Umsatzpunkte für den Einsatz der Karte) kumuliert deinem PAYBACK Punktekonto gutgeschrieben. Weitere Informationen dazu findest du im Preis- und Leistungsverzeichnis.
- Business Platinum Card
Nach Belastungen mit deiner American Express Business Platinum Hauptkarte und den zugehörigen Business Zusatzkarten von mindestens 15.000 Euro (unter Ausschluss der in Ziffer 3.3 der Teilnahmebedingungen für das Membership Rewards Programm genannten Umsätze und Beiträge) innerhalb der ersten 3 Monate nach Kartenerhalt und einer einwandfreien Kontoführung (u.a. kein Zahlungsverzug) bekommst du eine Gutschrift in Höhe von 250 Euro auf dein Kartenkonto. Zusätzlich bekommst du nach Belastungen mit deiner Karte von mindestens 20.000 Euro (unter Ausschluss der in Ziffer 3.3 der Teilnahmebedingungen für das Membership Rewards Programm genannten Umsätze und Beiträge) innerhalb des 4. bis 6. Monats nach Kartenerhalt eine Gutschrift in Höhe von 25.000 Membership Rewards® Punkten auf dein Kartenkonto. Die erste Gutschrift erfolgt nach Ablauf der ersten 3 Monate und die zweite Gutschrift nach Ablauf der ersten 6 Monate mit der jeweils nächstmöglichen Abrechnung. Anspruch auf die Gutschrift haben nur Antragsteller:innen, die innerhalb der letzten 18 Monate nicht als Hauptkarteninhaber:in einer der beantragten Karte entsprechenden deutschen American Express Karte registriert waren. Die Gutschrift kann nicht ausgezahlt werden, sondern kann nur mit weiteren Kartenbelastungen verrechnet werden. Detaillierte Informationen zu Leistungen, insbesondere zu Ausschlüssen, kannst du den jeweiligen Bedingungen des Kartenproduktes oder des Versicherungsproduktes entnehmen.
- Business Gold Card
Nach Belastungen mit deiner Business Gold Karte und den zugehörigen Business Zusatzkarten von mindestens 5.000 Euro (unter Ausschluss der in Ziffer 3.3 der Teilnahmebedingungen für das Membership Rewards Programm genannten Umsätze und Beiträge) innerhalb der ersten 3 Monate nach Kartenerhalt und einer einwandfreien Kontoführung (u.a. kein Zahlungsverzug) bekommst du eine Gutschrift in Höhe von 150 Euro auf dein Kartenkonto. Die Gutschrift erfolgt nach Ablauf der ersten 3 Monate mit der nächstmöglichen Abrechnung. Anspruch auf die Gutschrift haben nur Antragsteller:innen, die innerhalb der letzten 18 Monate nicht als Hauptkarteninhaber:in einer der beantragten Karte entsprechenden deutschen American Express Karte registriert waren. Die Gutschrift kann nicht ausgezahlt werden, sondern kann nur mit weiteren Kartenbelastungen verrechnet werden.
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