- Kapitalertragssteuer und Körperschaftssteuer
- Dauerüberzahler gemäß § 44a Abs. 5 EStG
- Welche Kapitalgesellschaften als Dauerüberzahler gelten
- Einen Antrag für Dauerüberzahler stellen
- Antrag für Dauerüberzahler: Von der Kapitalertragssteuer befreien
- FAQ: Häufige Fragen und Antworten
Das Wichtigste aus diesem Artikel
- Definition von Dauerüberzahler: Kapitalgesellschaften, die auf Dauer wegen der Art ihrer Geschäfte mehr Kapitalertragssteuer zahlen müssten als Körperschaftssteuer, gelten als Dauerüberzahler.
- Antrag für Dauerüberzahler: Um diese Mehrbesteuerung zu verhindern, können die Kapitalgesellschaften einen Antrag für Dauerüberzahler beim Finanzamt stellen.
- Art der Geschäfte: Einen Antrag auf Dauerüberzahlen können wegen der entscheidenden Art der Geschäfte vor allem Holdinggesellschaften stellen.
Kapitalertragssteuer und Körperschaftssteuer
Bei der Kapitalertragssteuer handelt es sich um eine pauschale Steuer von 25 Prozent auf sogenannte Kapitalerträge, zum Beispiel Zinsen und Dividenden. Wenn eine Tochtergesellschaft Dividenden an ihre Muttergesellschaft ausschüttet, fallen auf die Dividenden genau diese 25 Prozent Steuern an.
Die Muttergesellschaft muss ihrerseits auf ihr zu versteuerndes Einkommen 15 Prozent Körperschaftssteuer zahlen: Das ist die Einkommenssteuer für Kapitalgesellschaften wie eine GmbH.
Nach § 8b Körperschaftssteuergesetz (KStG) sind Dividenden von der Tochtergesellschaft in der Regel steuerfrei – allerdings werden fünf Prozent als Betriebsausgaben angerechnet, die nicht von der Steuer befreit werden können.
Wenn der fällige Betrag an Körperschaftssteuer für die Muttergesellschaft geringer ist als die 25 Prozent Kapitalertragssteuer, die die Tochtergesellschaft zahlen musste, bekommt die Muttergesellschaft diese Differenz zwar zurückerstattet, aber das kann dauern. Dabei kommt nun der Antrag für Dauerüberzahler ins Spiel.
Quick-Info
Wenn die Steuer von 25 Prozent auf Kapitalerträge automatisch eingezogen wird, zum Beispiel von einer Bank bei Zinsen auf einem Tagesgeldkonto, ist die Rede von der
Abgeltungssteuer.
Dauerüberzahler gemäß § 44a Abs. 5 EStG
Im Einkommenssteuergesetz (EStG) ist in Paragraf 44a Absatz 5 festgesetzt, dass die Kapitalertragssteuer nicht abgezogen wird, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Die Kapitalerträge fließen an einen beschränkt oder unbeschränkt einkommenssteuerpflichtigen Gläubiger.
- Die Kapitalerträge zählen für diesen Gläubiger als Betriebseinnahmen.
- Der Gläubiger müsste „auf Grund der Art seiner Geschäfte“ dauerhaft mehr Kapitalertragssteuer zahlen als Einkommenssteuer oder Körperschaftssteuer.
Die ersten beiden Punkte sind bereits gegeben, wenn eine Tochtergesellschaft Dividenden an ihre Muttergesellschaft auszahlt, da die Muttergesellschaft selbst steuerpflichtig ist und die Dividende zu ihren Betriebseinnahmen zählt. Etwas komplizierter wird es nun bei der „Art seiner Geschäfte“.
Welche Kapitalgesellschaften als Dauerüberzahler gelten
Es gibt nur bestimmte Kapitalgesellschaften, die einen Antrag auf Dauerüberzahler und damit eine Befreiung von der Kapitalertragssteuer stellen können. Die Kapitalgesellschaft muss laut Gesetz eine Art Geschäftsbetrieb haben, die dauerhaft zu mehr Kapitalertragssteuer als Körperschaftssteuer führen würde.
Deswegen kommen vor allem Kapitalgesellschaften infrage, die ihr Einkommen hauptsächlich aus Kapitalerträgen wie Dividenden oder Zinsen beziehen. Das ist in der Regel bei Holdinggesellschaften der Fall, die keinen eigenen Geschäftsbetrieb haben, sondern Aktien von Tochtergesellschaften halten.
Wichtig: Wenn schlechte Umstände wie hohe Verluste zu einer geringeren Steuerlast geführt haben, hat die Kapitalgesellschaft keinen Anspruch auf einen Antrag für Dauerüberzahler. Der entscheidende Punkt ist die Art der Geschäfte, und das dauerhaft.
Good to know
Es gibt mehrere Gründe, warum keine Kapitalertragssteuer oder Abgeltungssteuer erhoben wird. So können zum Beispiel Privatpersonen, deren Einkünfte insgesamt unter dem Grundfreibetrag liegen, eine Nichtveranlagungsbescheinigung, kurz NV-Bescheinigung, beantragen, die sie von der Abgeltungssteuer befreit.
Einen Antrag für Dauerüberzahler stellen
Eine Muttergesellschaft kann sich also die Differenz zwischen der gezahlten Körperschaftssteuer und der von der Tochtergesellschaft gezahlten Kapitalertragssteuer erstatten lassen – mit entsprechender Verzögerung. Einfacher ist es, beim Finanzamt einen Antrag für Dauerüberzahler zu stellen.
Das Finanzamt prüft den Antrag und die Erfüllung der Bedingungen bezügliche der Kapitalerträge als Betriebseinnahmen und der Art der Geschäfte der Muttergesellschaft. Laut Gesetz sind dafür die vorangehenden drei Veranlagungszeiträume maßgeblich, also die letzten drei Kalenderjahre.
Ist der Antrag bewilligt, wird eine Dauerüberzahlerbescheinigung ausgestellt. Daraufhin kann die Tochtergesellschaft Dividenden an die Muttergesellschaft ausschütten, ohne dass darauf die Kapitalertragssteuer fällig wird.
Antrag für Dauerüberzahler: Von der Kapitalertragssteuer befreien
Wenn eine Kapitalgesellschaft dauerhaft mehr Kapitalertragssteuer als Körperschaftssteuer zahlen müsste, kann sie beim Finanzamt einen Antrag für Dauerüberzahler stellen, um sich von der Kapitalertragssteuer befreien zu lassen.
Entscheidend für die Bewilligung des Antrags ist die Art der Geschäfte der Kapitalgesellschaft, die so gestaltet sein muss, dass die Steuerlast aus der Kapitalertragssteuer auf Dauer höher ausfällt als die Körperschaftssteuer. Deswegen ist dieser Antrag vor allem für Holdinggesellschaften interessant, deren Einnahmen in erster Linie aus Kapitalerträgen wie Dividenden besteht.
FAQ: Häufige Fragen und Antworten
Was ist ein Antrag für Dauerüberzahler?
Ein Antrag für Dauerüberzahler wird gestellt, um eine Kapitalgesellschaft von der Kapitalertragssteuer zu befreien.
Unter welchen Umständen kann ein Antrag für Dauerüberzahler gestellt werden?
Eine Kapitalgesellschaft kann einen Antrag für Dauerüberzahler stellen, wenn sie wegen der Art ihrer Geschäfte dauerhaft eine höhere Kapitalertragssteuer als Körperschaftssteuer zahlen müsste. Das gilt zum Beispiel für Holdinggesellschaften.
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Es gelten Bedingungen: Für die erfolgreiche Ausstellung der Karte erhältst du 1.000 PAYBACK Extra°Punkte. Die Punkte werden Dir über Payback auf dein PAYBACK Punktekonto gutgeschrieben. Die Punktegutschrift erfolgt ca. 4-6 Wochen nach Kartenausstellung. Vorausgesetzt, du machst mit der Karte innerhalb der ersten 2 Monate nach Kartenerhalt einen Umsatz von mindestens 500 Euro (unter Ausschluss von Bargeldauszahlungstransaktionen und nach Abzug von etwaigen Gutschriften von Vertragspartnern), führst das Kartenkonto einwandfrei (u.a. kein Zahlungsverzug) und du kündigst den Kartenvertrag nicht innerhalb der ersten 12 Monate, erhältst du zusätzlich eine Gutschrift von 1.000 PAYBACK Extra°Punkten, die Dir durch American Express auf dein American Express Kartenkonto gutgeschrieben werden. Die Gutschrift erfolgt mit nächstmöglicher Abrechnung, bereits nachdem du den Mindestumsatz erreicht hast, wird jedoch wieder rückgängig gemacht, sollte es zu der Kündigung in dem eingangs genannten Zeitraum kommen. Anspruch auf die Gutschrift haben nur Antragsteller, die innerhalb der letzten 18 Monate nicht als Hauptkarteninhaber:in einer deutschen PAYBACK Karte von American Express® registriert waren. Nach der monatlichen Kartenabrechnung werden alle im Abrechnungsmonat gesammelten Punkte über American Express (Willkommenspunkte und Umsatzpunkte für den Einsatz der Karte) kumuliert deinem PAYBACK Punktekonto gutgeschrieben. Weitere Informationen dazu findest du im Preis- und Leistungsverzeichnis.