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Kommanditisten- und Komplementär-Haftung in der Kommanditgesellschaft

Bei einer Kommanditgesellschaft gibt es Komplementär:innen und Kommanditist:innen. Wie sie sich beide unterscheiden und die Haftung für sie geregelt ist, erklärt dieser Beitrag.
Mehrere Personen in Businesskleidung stehen in kleinen Gruppen in einem hellen Raum.
Redaktion AMEXcited Guide
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Das Wichtigste in Kürze
Bei Personengesellschaften haften die Gesellschafter:innen für gewöhnlich vollumfänglich. Die Kommanditgesellschaft stellt dabei eine Ausnahme dar. Bei ihr gibt es Kommanditist:innen und Komplementär:innen, die verschiedene Rechte und Pflichten haben. Und auch bei der Haftung unterscheiden sich beide.
  1. Das ist eine Kommanditgesellschaft
  2. Haftung in der Kommanditgesellschaft
  3. Gründung einer Kommanditgesellschaft
  4. Auf die Einlagen beschränkt: Haftung von Kommanditist:innen
  5. FAQ: Häufige Fragen und Antworten
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Das Wichtigste aus diesem Artikel 

  • Kommanditgesellschaft: Eine Kommanditgesellschaft, kurz KG, ist eine Form der Personengesellschaft, die mindestens aus zwei Gesellschafter:innen besteht: Komplementär:in und Kommanditist:in.
  • Komplementär:innen: Das sind Gesellschafter:innen einer KG, die mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Sie sind aktiv in die Geschäftsführung eingebunden und vertreten die KG nach außen.
  • Kommanditist:innen: Kommanditist:innen sind ebenfalls Gesellschafter:innen einer KG, die allerdings nur bis zur Höhe ihrer Einlage haften und von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind.

Das ist eine Kommanditgesellschaft

Eine Kommanditgesellschaft, kurz KG, ist eine spezielle Form der Personengesellschaft im deutschen Handelsrecht, die sich von der offenen Handelsgesellschaft ableitet. Die KG benötigt nach Paragraf 161 Handelsgesetzbuch mindestens zwei Personen als Gesellschafter:innen: eine:n Komplementär:in und eine:n Kommanditist:in.

Historisch gesehen gab es die ersten KGs übrigens als Commenda Ende des 11. Jahrhunderts in Italien, von wo aus sie sich über den Mittelmeerraum verbreiteten. In ihrer heutigen Form wurde sie schließlich 1861 im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch festgehalten.

Kurz erklärt

In Deutschland gibt es verschiedene Rechtsformen für Unternehmen, die sich vor allem in Personen- und Kapitalgesellschaften aufteilen lassen.

Haftung in der Kommanditgesellschaft

Komplementär:innen und Kommanditist:innen haben in der KG unterschiedliche Haftungsverpflichtungen. Beide können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.

Die Rolle der Komplementär:innen

Komplementär:innen haften unbeschränkt mit ihrem persönlichen Vermögen, einschließlich Eigenkapital, Immobilien und Wertpapieren. Sie sind für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft vollumfänglich und unmittelbar verantwortlich.

Deshalb sind Komplementär:innen in der Regel aktiv an der Geschäftsführung beteiligt und haben ein hohes Maß an Kontrolle über die Gesellschaft. Sie dürfen das Unternehmen nach außen vertreten und haben ein Widerspruchsrecht bei grundlegenden Entscheidungen im Geschäftsbetrieb oder bei Gesellschafterversammlungen.

Zusätzlich unterliegen Komplementär:innen einem Wettbewerbsverbot. Da das Wohlergehen der KG stets im Fokus stehen muss und Interessenkonflikte vermieden werden sollen, dürfen sie nicht für ein vergleichbares Unternehmen als Komplementär:in tätig sein.

Die Rolle der Kommanditist:innen

Im Gegensatz dazu ist die Haftung der Kommanditist:innen auf ihre Einlage beschränkt, die im Handelsregister eingetragen ist. Sie haften also nicht mit ihrem persönlichen Vermögen.

Deshalb gelten Kommanditist:innen häufig als reine Kapitalgeber:innen und sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Sie haben bei alltäglichen Betriebsentscheidungen kein Stimm- oder Widerspruchsrecht, es sei denn, es handelt sich um außergewöhnliche Entscheidungen wie die Gründung einer Tochtergesellschaft.

Grundsätzlich sind Kommanditist:innen auch nicht für die Vertretung der KG verantwortlich, können aber als Prokurist:innen repräsentative Aufgaben und Rechtsgeschäfte übernehmen.

Insolvenz einer Kommanditgesellschaft

Meldet eine KG Insolvenz an, werden die Gläubiger:innen zunächst aus dem Vermögen der KG befriedigt. Reicht dieses nicht aus, haften die Komplementär:innen mit ihrem persönlichen Vermögen.

Haben die Kommanditist:innen ihre Einlage in die KG bereits vollständig geleistet, sind sie von weiterer Haftung befreit. Wurde die Einlage jedoch noch nicht vollständig erbracht, müssen die Kommanditist:innen mit dem noch ausstehenden Betrag haften.

Gründung einer Kommanditgesellschaft

Die Gründung einer KG erfordert mindestens zwei Gesellschafter:innen, die als Komplementär:in respektive Kommanditist:in auftreten. Ein bestimmtes Mindestkapital ist zur Gründung nicht erforderlich, allerdings muss die von den Kommanditist:innen zu erbringende Einlage im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden.

Folgende Schritte sind zur Gründung einer KG nötig:

Statistik

In Deutschland gab es 2022 unter den rund 3,1 Millionen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen rund 14.200 Kommanditgesellschaften.

Quelle: Statista

Auf die Einlagen beschränkt: Haftung von Kommanditist:innen

In der Kommanditgesellschaft sind die Rollen klar verteilt. Während die Komplementär:innen mit ihrem gesamten Vermögen haften und aktiv in die Geschäftsführung eingebunden sind, beschränkt sich die Haftung der Kommanditist:innen auf ihre Einlagen. Dafür sind sie von der Geschäftsführung ausgeschlossen und haben nur in Ausnahmesituationen ein Mitspracherecht.

FAQ: Häufige Fragen und Antworten

Wie haften Kommanditist:innen bei einer KG?
Kommanditist:innen haften nur bis zur Höhe ihrer Einlage in der KG.
Wann haften Kommanditist:innen voll?
Kommanditist:innen haften nie voll, sondern maximal bis zur Höhe ihrer Einlage.
Wer haftet zuerst, Komplementär:innen oder Kommanditist:innen?
Bei Haftungssituationen wird zunächst das Betriebsvermögen der KG herangezogen, einschließlich der Einlagen der Kommanditist:innen. Reicht das nicht aus, haften die Komplementär:innen mit ihrem persönlichen Vermögen.

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