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Gewinnermittlung in einer Personengesellschaft: Schema und Infos

Wie hoch die Gewinne und Verluste einer Personengesellschaft sind, lässt sich mittels eines zweistufigen Schemas ermitteln. Einzelheiten dazu und wie Ergebnisse versteuert werden, liest du hier.
Chalirmpoj-Pimpisarn
Redaktion AMEXcited Guide
Redaktion AMEXcited Guide
Das Wichtigste in Kürze
Wenn Mitunternehmer:innen in einer Gesellschaft wissen möchten, wie hoch ihr Anteil an Gewinnen und Verlusten ist, können sie das Schema der zweistufigen Gewinnermittlung heranziehen. Diese Gewinnermittlung hat zudem unmittelbare Auswirkungen auf die Ausfertigung der Steuererklärung. Welche und wie das Schema aussieht, erfährst du hier.
  1. Das ist eine Personengesellschaft
  2. Das Transparenzprinzip
  3. Zweistufige Gewinnermittlung
  4. Schema der Gewinnermittlung
  5. Gewinnermittlung bei Personengesellschaften: Per Schema
  6. FAQ: Häufige Fragen und Antworten
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Das Wichtigste aus diesem Artikel

  • Personengesellschaft: Eine Personengesellschaft ist eine Gesellschaft, die von mindestens zwei Personen gegründet wird, die einen gemeinsamen geschäftlichen Zweck verfolgen.
  • Transparenzprinzip: Nach dem Transparenzprinzip ist eine Personengesellschaft selbst nicht steuerpflichtig, sondern die Gewinne werden den Gesellschafter:innen zugeordnet, die damit auch die Steuern auf diese Erträge zahlen.
  • Additive Gewinnermittlung: Der Gewinn einer Personengesellschaft wird aus der Summe der Gesamthandelsbilanz, der Sonderbilanzen und gegebenenfalls der vorliegenden Ergänzungsbilanzen errechnet.
  • Zweistufiges Schema: Zunächst wird der Gewinn der Gesamthand, im Anschluss die Sonderbilanz ermittelt. Aus diesen Zahlen leitet sich der Gewinn oder Verlust einzelner Gesellschafter:innen ab.

Das ist eine Personengesellschaft

Eine Personengesellschaft ist ein Unternehmen, also eine Gesellschaft, die von mindestens zwei Personen gegründet wird, die gemeinsame geschäftliche Zwecke verfolgen. Gewinne und Verluste, die innerhalb einer Personengesellschaft gemacht werden, werden zu gleichen Teilen auf die Gesellschafter:innen verteilt.

Eine Personengesellschaft kann in unterschiedlichen Rechtsformen existieren, zum Beispiel:

Das Transparenzprinzip

Im Steuerrecht gilt für Personengesellschaften das sogenannte Transparenzprinzip, auch Durchgriffsprinzip genannt. Das bedeutet, dass die Gesellschaft selbst kein Steuersubjekt, also nicht steuerpflichtig ist. Stattdessen werden die Gewinne und Verluste der Personengesellschaft den Gesellschafter:innen zugerechnet.

Die Erträge sind also von den Gesellschafter:innen zu versteuern, mit ihrem persönlichen Einkommenssteuersatz. Die Gewinne und Verluste einer Personengesellschaft werden nach dem Gewinnverteilungsschlüssel, der im Gesellschaftsvertrag oder gesetzlich festgelegt ist, auf die einzelnen Gesellschafter:innen verteilt.

Kurz erklärt


Bei Kapitalgesellschaften gilt nicht das Transparenz-, sondern das Trennungsprinzip. Das bedeutet, dass die Kapitalgesellschaft selbst besteuert wird, ebenso wie die Anteilseigner:innen im Falle einer Ausschüttung der Gewinne.

Zweistufige Gewinnermittlung

Der Gewinn einer Personengesellschaft errechnet sich mittels des sogenannten Prinzips der additiven Gewinnermittlung. Dieses setzt sich aus der Summe der Gesamthandelsbilanz, der Sonderbilanz und gegebenenfalls der vorliegenden Ergänzungsbilanz zusammen.

Die Gewinnermittlung findet auf zwei Ebenen statt:

Schema der Gewinnermittlung

Es gibt ein zweistufiges Schema, das zur Gewinnermittlung herangezogen wird:

Erste Stufe: Das Gesamthandsergebnis

Zunächst wird der Gewinn der Gesamthand – das sind alle Personen, denen ein Vermögen gemeinschaftlich zusteht – gemäß den Vorschriften aus dem Handelsrecht ermittelt. Das Gesamthandsvermögen ist damit vom Sonderbetriebsvermögen einzelner Gesellschafter:innen zu unterscheiden.

Die Gesamthandsbilanz bildet die Beteiligungsquoten der Gesellschafter:innen ab. Die Gewinnermittlung umfasst das Eigentum der Gesellschaft sowie alle Einnahmen und Ausgaben, die mit der Tätigkeit der Gesellschaft zusammenhängen. Auf dieser Stufe werden auch gesamthänderische Korrekturen erbracht. So mindert sich der Gewinn zum Beispiel um nicht oder nur teilweise abziehbare Aufwendungen.

Neben der Gesamthandelsbilanz einer Personengesellschaft müssen eventuell Sonderbilanzen oder Ergänzungsbilanzen einzelner Gesellschafter:innen in das Gesamthandsergebnis einfließen. Daraus ergeben sich ebenfalls Wertkorrekturen zur Gesamthand.

Bei einer Ergänzungsbilanz werden zum Beispiel keine Wirtschaftsgüter wie Maschinen, Gebäude oder Fahrzeuge erfasst. Stattdessen werden lediglich Abweichungen des angesetzten Werts in der Gesamthand für einzelne Gesellschafter:innen verzeichnet.

Besteht bei Unternehmer:innen eine Ergänzungsbilanz, hat das Ergebnis aus dieser Ergänzungsbilanz also direkten Einfluss auf den Gewinnanteil der jeweiligen Mitunternehmer:innen aus der Gesamthandelsbilanz.

Steht der Gewinn der Gesamthand fest, wird er durch den Erlass eines Bescheids gesondert festgestellt und gemäß dem geltenden Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter:innen verteilt.

Good to know

Die Ergänzungsbilanz gehört zur Gewinnermittlung der Personengesellschaft. Sie ist eher als Korrekturbilanz zu verstehen, mit der die Werte der Steuerbilanz angeglichen werden.

Die Ergänzungsbilanz enthält lediglich Wertkorrekturen bereits bestehender Positionen, während die Sonderbilanz das Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmer:innen abbildet.

Zweite Stufe: Die Sonderbilanz

In einem zweiten Schritt werden an die Mitunternehmer:innen gezahlte Vergütungen und Ergebnisse aus den Sonderbetriebsvermögen addiert. Sie stammen aus schuldrechtlichen Vertragsbeziehungen zwischen einzelnen Gesellschafter:innen und der Personengesellschaft.

Die Sonderbilanz weist also Einnahmen und Ausgaben auf, die in direktem Zusammenhang mit Vergütungen stehen, die Gesellschafter:innen von der Gesellschaft erhalten haben. In der Sonderbilanz werden beispielsweise Vergütungen erfasst, die Gesellschafter:innen von der Gesellschaft erhalten, wenn sie ihnen Büroräume vermieten, oder Kredite einzelner Gesellschafter:innen, die der Beteiligung zugeführt wurden.

Die den jeweiligen Gesellschafter:innen zugeordneten Sondergewinne oder -verluste werden in die Sonderbilanz miteinbezogen und haben dementsprechend Einfluss auf die Höhe des Gewinns oder des Verlusts. Dieses Vorgehen gewährleistet, dass die individuellen Beiträge einzelner Gesellschafter:innen in Bezug auf das Gesamtergebnis der Gesamthand in angemessener berücksichtigt werden.

Good to know

Bei Personengesellschaften fallen drei Arten von Steuern an:
  • Einkommenssteuer und Gewerbesteuer, die von Gesellschafter:innen auf ihre Gewinnanteile gezahlt werden.
  • Umsatzsteuer in Fällen von umsatzsteuerpflichtigen Leistungen
Außerdem können bei Gewinnausschüttungen an Gesellschafter:innen auch Kapitalertragssteuer sowie Solidaritätszuschläge anfallen.

Gewinnermittlung bei Personengesellschaften: Per Schema

Die Gewinnermittlung einer Personengesellschaft erfolgt in zwei Schritten. Zunächst wird der Gewinn der Gesamthand ermittelt, im Anschluss wird die Sonderbilanz berechnet. Aus diesen Zahlen leitet sich der Gewinn oder Verlust einzelner Gesellschafter:innen ab. Durch dieses Schema werden die individuellen Beiträge einzelner Gesellschafter:innen in Bezug auf das Gesamtergebnis der Gesamthand angemessen berücksichtigt.

FAQ: Häufige Fragen und Antworten

Was passiert mit dem Gewinn einer Personengesellschaft?
Bei einer Personengesellschaft wird ein Gewinn oder Verlust grundsätzlich zwischen den Gesellschafter:innen aufgeteilt. Die genaue Berechnung erfolgt in zwei Stufen nach einem festen Schema.
Wie wird eine Personengesellschaft besteuert?
Die Besteuerung erfolgt nicht für die Personengesellschaft als Gesamtheit, sondern auf Ebene der Gesellschafter:innen. Die Einkünfte werden auf die Gesellschafter:innen aufgeteilt und bei diesen jeweils im Rahmen ihrer persönlichen Einkommenssteuer versteuert.
Welche Besonderheiten gelten für die Gewinnermittlung bei Personengesellschaften?
Die Ermittlung von Gewinnen bei Personengesellschaften erfolgt zweistufig: Zunächst wird das Gesamthandsergebnis ermittelt, dann die Sonderbilanz. Aus diesen beiden Werten ergibt sich der Gewinn oder Verlust der einzelnen Gesellschafter:innen.

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