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Wissenswertes über die Betriebsverpachtung

Eine Betriebsverpachtung muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen und der Verpächter erhält ein Wahlrecht bei seiner zukünftigen Einkunftsart. Was das genau bedeutet, erklärt dieser Beitrag.
Personen schütteln die Hand über einem Tisch, auf dem Dokumente liegen.
Redaktion AMEXcited Guide
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Das Wichtigste in Kürze
Wenn Unternehmer:innen den eigenen Betrieb nicht weiter fortführen möchten, kann eine Option sein, den Betrieb zu verpachten. Welche Voraussetzungen für eine Betriebsverpachtung gelten und wie sich die Verpachtung steuerlich auswirkt, liest du hier.
  1. Voraussetzungen für eine Betriebsverpachtung
  2. Das Wahlrecht bei der Verpachtung
  3. Die Gewerbesteuer bei einer Betriebsverpachtung
  4. Zeitliche Begrenzungen bei Betriebsverpachtungen
  5. Betriebsverpachtung im Ganzen: Weitergeführt wie bisher
  6. FAQ: Häufige Fragen und Antworten
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Das Wichtigste aus diesem Artikel

  • Voraussetzungen für eine Betriebsverpachtung: Bei einer Betriebsverpachtung wird ein Betrieb im Ganzen mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet und während der Pachtdauer in der bisherigen Form weitergeführt.
  • Das Verpächterwahlrecht: Die Verpächter:innen können entscheiden, den Betrieb aufzugeben, dann stille Reserven versteuern und fortan Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielen.
  • Betriebsverpachtung ohne Betriebsaufgabe: Wird sich gegen eine Betriebsaufgabe entschieden, zählen die Pachteinnahmen zu Gewinnen aus dem Gewerbebetrieb.

Voraussetzungen für eine Betriebsverpachtung

Eine Betriebsverpachtung ist eine Option für Unternehmer:innen, die den eigenen Betrieb nicht selbst weiterführen möchten. Dabei wird der Betrieb an eine:n oder mehrere andere Unternehmer:innen verpachtet. Diese führen den Betrieb fort.

Für eine Betriebsverpachtung sind die folgenden Voraussetzungen entscheidend:

Quick-Info

Eine Alternative zur Betriebsverpachtung ist die Betriebsveräußerung, bei der ein Betrieb entgeltlich oder unentgeltlich die Eigentümer:innen wechselt. Der Gewinn aus einer Veräußerung ist steuerpflichtig.

Das Wahlrecht bei der Verpachtung

Die Verpächter:innen können im Rahmen der Betriebsverpachtung entscheiden, ob sie den Betrieb aufgeben oder nicht. Diese Wahl wirkt sich unter anderem auf die Besteuerung der erzielten Gewinne aus.

Wird die Betriebsaufgabe gewählt, müssen die stillen Reserven im Betrieb aufgedeckt und versteuert werden. Die Pachteinnahmen, die danach aus dem Betrieb erzielt werden, werden steuerlich als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gewertet.

Wenn sich die Verpächter:innen entscheiden, ihren Betrieb nicht zu veräußern, werden die stillen Reserven nicht aufgedeckt und müssen entsprechend nicht versteuert werden. Die Pachteinnahmen zählen steuerrechtlich als Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb.

Die Gewerbesteuer bei einer Betriebsverpachtung

Wenn Verpächter:innen keine Betriebsaufgabe gewählt haben und weiterhin Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb erhalten, stellt sich die Frage nach der Gewerbesteuer:

Anders verhält es sich, wenn die Verpächter:innen den Betrieb nicht nur verpachtet, sondern weiterhin Mitspracherecht an den betrieblichen Entscheidungen haben oder in anderer Form aktiv an der gewerblichen Tätigkeit des Betriebs beteiligt bleiben: In diesem Fall muss Gewerbesteuer auf die Pachteinnahmen gezahlt werden.

Good to know

Eine Betriebsverpachtung wird zum Beispiel gewählt, wenn Unternehmer:innen ihren Betrieb grundsätzlich vererben möchten, die Kinder allerdings noch nicht alt oder qualifiziert genug ist, um den Betrieb zu übernehmen.

Zeitliche Begrenzungen bei Betriebsverpachtungen

Solange keine Betriebsaufgabe gewählt wird, kann ein Betrieb theoretisch ohne Zeitbegrenzung verpachtet bleiben. Wesentlich bleibt, dass der Betrieb während der Pachtdauer fortgeführt wird und objektiv nach Ende oder bei Kündigung des Pachtvertrags wieder von den Verpächter:innen übernommen werden könnte.

In der Regel ist die Rede davon, dass Verpächter:innen die Absicht haben müssen, den Betrieb nach Ende des Pachtvertrags wieder selbst zu führen. Diese Absicht gilt als gegeben, solange keine Betriebsaufgabe vorliegt und die objektive Möglichkeit einer Wiederaufnahme durch die Verpächter:innen besteht.

Betriebsverpachtung im Ganzen: Weitergeführt wie bisher

Wenn ein Betrieb mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet wird und so in der bisherigen Form fortgeführt wird, dass die Verpächter:innen den Betrieb nach Ende der Pacht objektiv wieder übernehmen könnten, ist die Rede von einer Betriebsverpachtung.

Nach dem Verpächterwahlrecht können die Verpächter:innen wählen, ob sie den Betrieb aufgeben, also veräußern. Dann zählen die Pachteinnahmen als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Entscheiden sie sich gegen eine Betriebsaufgabe, gelten die Einnahmen weiterhin als Gewinne aus einem Gewerbebetrieb – auf die allerdings keine Gewerbesteuer fällig wird, solange die Verpächter:innen kein Mitspracherecht oder andere aktive Teilhabe an dem verpachteten Betrieb ausüben.

FAQ: Häufige Fragen und Antworten

Wann liegt eine Betriebsverpachtung vor?
Eine Betriebsverpachtung liegt vor, wenn ein Betrieb mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen während der Pachtdauer in der bisherigen Form fortgeführt wird.
Wann kann eine Betriebsverpachtung sinnvoll sein?
Eine Betriebsverpachtung wird zum Beispiel als Alternative zu einer Betriebsveräußerung gewählt.
Kann ich einen Betrieb verpachten?
Ja, es ist möglich, einen Betrieb zu verpachten.

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