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Paragraf 151 BewG: Gesonderte Feststellung im Bewertungsrecht

Manche Vermögenswerte müssen nach dem Bewertungsrecht gesondert festgestellt werden. Welche das sind, ist in Paragraf 151 BewG festgehalten. Und was dazu bedeutet, erklärt dieser Beitrag.
Eine Person am Tisch hält eine Tasse und einen Kugelschreiber in Händen. Auf dem Tisch liegen Dokumente, ein Taschenrechner und eine Brille.
Redaktion AMEXcited Guide
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Das Wichtigste in Kürze
Das Bewertungsgesetz, kurz BewG, hilft im deutschen Steuerrecht bei der Bewertung von Vermögenswerten. Wenn Vermögenswerte für steuerliche Zwecke gesondert festgestellt werden müssen, wird Paragraf 151 BewG zurate gezogen. Hier erfährst du, was dahinter steckt.
  1. Gesondert festgestellte Vermögenswerte
  2. Grundbesitzwerte im Feststellungsbescheid
  3. Gültigkeit gesondert festgestellter Werte
  4. Ausnahmen und Besonderheiten dieses BewG-Paragrafens
  5. Paragraf 151 BewG: Gesonderte Feststellung von Vermögenswerten
  6. FAQ: Häufige Fragen und Antworten
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Das Wichtigste aus diesem Artikel

  • Gesonderte Feststellung: Eine gesonderte Feststellung ist eine spezielle Bewertung von Vermögenswerten, die unabhängig von der eigentlichen Steuerveranlagung durchgeführt wird.
  • Vermögenswerte: Zu den so festgestellten Werten gehören Grundbesitzwerte, Betriebswerte, Kapitalgesellschaftsanteile und weitere Vermögenswerte sowie Schulden.
  • Gültigkeit: Die festgestellten Werte behalten für ein Jahr ihre Gültigkeit, solange sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern.

Gesondert festgestellte Vermögenswerte

Im Bewertungsgesetz, kurz BewG, regelt Paragraf 151 die gesonderte Feststellung von bestimmten Vermögenswerten, die für steuerliche Zwecke relevant sein können, etwa zur Festsetzung der Erbschaftssteuer. Die endgültige Entscheidung über die Relevanz trifft das zuständige Finanzamt.

Grundbesitzwerte

Zu den gesondert festzustellenden Werten gehören zunächst die Grundbesitzwerte. Deren Bewertung ist in den Paragrafen 138 und 157 BewG geregelt. Demnach erfolgt die Feststellung von Grundbesitzwerten unter Berücksichtigung der tatsächlichen und wertmäßigen Verhältnisse zum Bewertungsstichtag.

Bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie bei Betriebsgrundstücken gelten besondere Regelungen für gemeinsame Nutzflächen wie Hofflächen oder Garagen.

Betriebsvermögen

Weiterhin muss der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen gesondert festgestellt werden. Das betrifft gemäß den Paragrafen 95, 96 und 97 BewG Vermögen, das in einem Unternehmen gebunden ist, einschließlich ausländischer Gesellschaften mit Geschäftsleitung im Inland, die nach deutschem Recht keine juristische Person sind. Dazu zählen sowohl Einzelunternehmen als auch Unternehmensanteile.

Anteile an Kapitalgesellschaften

Ebenfalls gesondert festzustellen ist der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Das umfasst Anteile an Aktiengesellschaften oder GmbHs, wie Paragraf 11 Absatz 2 BewG definiert.

Andere Vermögensgegenstände und Schulden

Schließlich wird auch der Anteil am Wert von anderen Vermögensgegenständen und Schulden, die mehreren Personen zustehen, gesondert festgestellt. Das schließt sämtliche Vermögenswerte ein, die nicht unter die ersten drei Kategorien fallen und deren Bewertung für steuerliche Zwecke notwendig ist.

Quick-Info

Das Bewertungsgesetz regelt die Bewertung von Vermögenswerten für steuerliche Zwecke. Klare Kriterien sollen dabei eine faire Besteuerung gewährleisten.

Grundbesitzwerte im Feststellungsbescheid

Paragraf 151 Absatz 2 BewG legt fest, dass im Feststellungsbescheid für Grundbesitzwerte auch bestimmte zusätzliche Feststellungen getroffen werden müssen, um eine präzise und faire Besteuerung zu gewährleisten.

Art der wirtschaftlichen Einheit

Zunächst muss die Art der wirtschaftlichen Einheit festgestellt werden. Dabei wird genau beschrieben, um welche Art von Immobilie es sich handelt – etwa um ein Wohnhaus, ein Gewerbegebäude oder ein unbebautes Grundstück. Diese Klassifikation ist wichtig, da verschiedene Immobilientypen unterschiedlich bewertet werden.

Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit

Danach wird bei der Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit bestimmt, wem die Immobilie gehört und wie die Eigentumsverhältnisse sind. Besonders relevant wird dies, wenn mehrere Personen beteiligt sind, wie bei einer Erbengemeinschaft.

In diesem Fall wird festgelegt, wie hoch der Anteil der einzelnen Erb:innen an der Immobilie ist. Das sorgt für Klarheit darüber, wie viel Steuern die Erb:innen jeweils zu zahlen haben.

Weitere Vermögenswerte

Diese Regelungen gelten entsprechend für andere Vermögenswerte und Schulden, die unter Paragraf 151 Absatz 1 fallen. Dabei werden auch die Art des Vermögenswertes und die Zurechnung bei mehreren Beteiligten genau festgelegt.

Gültigkeit gesondert festgestellter Werte

Gemäß Paragraf 151 Absatz 3 BewG bleiben einmal gesondert festgestellte Werte für eine wirtschaftliche Einheit ein Jahr lang unverändert gültig, sofern sich die relevanten Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich ändern.

In diesem Fall werden die gesondert festgestellten Werte für eine erneute Feststellung der gleichen wirtschaftlichen Einheit zugrunde gelegt. Steuerpflichtige können sich dadurch auf eine beständige Basis für die Bewertung verlassen.

Sollten sich die Verhältnisse am Bewertungsstichtag jedoch signifikant von den vorher festgestellten Werten unterscheiden, können Erklärungspflichtige eine abweichende Feststellung beantragen. Dazu müssen sie eine Feststellungserklärung abgeben, in der die aktuellen Gegebenheiten detailliert dargelegt werden. So kann die Besteuerung an veränderte Umstände angepasst werden, etwa bei dynamischen Märkten.

Ausnahmen und Besonderheiten dieses BewG-Paragrafens

Gemäß Paragraf 151 Absatz 4 BewG unterliegt ausländisches Vermögen nicht der gesonderten Feststellung in Deutschland. Für im Ausland befindliche Vermögenswerte können also andere Regelungen und Bewertungsmethoden gelten. Steuerpflichtige müssen deshalb bei der Vererbung oder Übertragung von Auslandsvermögen die jeweils gültigen Steuervorschriften beachten.

Außerdem müssen nach Paragraf 151 Absatz 5 BewG Grundbesitzwerte, wie in Absatz 1 definiert, auch für die Grunderwerbssteuer gesondert festgestellt werden, etwa beim Erwerb von Immobilien oder Grundstücken. Dabei wird auf die gleichen Grundsätze der gesonderten Feststellung zurückgegriffen wie bei der Erbschaftssteuer.

Bei der Grunderwerbssteuer gilt ebenfalls die Regelung aus Paragraf 151 Absatz 1 Satz 2 BewG, nach der alle wichtigen Informationen über die Art der wirtschaftlichen Einheit und die Zurechnung klar und transparent für die Besteuerung dokumentiert werden.

Im Gegensatz dazu wird Paragraf 151 Absatz 2 bei der Grunderwerbssteuer nicht angewendet: Die speziellen Regelungen zur wirtschaftlichen Einheit und Zurechnung sind für die Feststellung von Grundbesitzwerten im Rahmen der Grunderwerbssteuer nicht relevant.

Paragraf 151 BewG: Gesonderte Feststellung von Vermögenswerten

Paragraf 151 BewG regelt die gesonderte Feststellung von Vermögenswerten für steuerliche Zwecke, vor allem für die Erbschafts- und Grunderwerbssteuer. Demnach müssen Grundbesitzwerte, Betriebsvermögen, Kapitalgesellschaftsanteile und andere relevante Vermögensgegenstände individuell bewertet werden. Sofern sich die relevanten Verhältnisse nicht wesentlich ändern, bleibt die Bewertung als Grundlage für ein Jahr gültig.

FAQ: Häufige Fragen und Antworten

Was regelt Paragraf 151 BewG im deutschen Bewertungsrecht?
Paragraf 151 BewG regelt die gesonderte Feststellung von Vermögenswerten wie Grundbesitz, Betriebsvermögen und Unternehmensanteilen für steuerliche Zwecke.
Welche Rolle spielt Paragraf 151 BewG bei der Festsetzung von Grundsteuern?
Paragraf 151 BewG spielt bei der Festsetzung von Grundsteuern keine Rolle. Er ist relevant für die Erbschaftssteuer und die Grunderwerbssteuer, indem er die gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten vorschreibt.
Welche Faktoren berücksichtigt Paragraf 151 BewG bei der Bewertung von Grundstücken?
Bei der Bewertung von Grundstücken berücksichtigt Paragraf 151 BewG die Art des Grundstücks, den Zustand des Marktes, Eigentumsverhältnisse und andere rechtliche Rahmenbedingungen.

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